Sehen Sie wegen Ihrer Trennung keine andere Möglichkeit als vorübergehend bei Freunden oder Verwandten unterzukommen, sollten Sie wissen, wie lange Sie eigentlich in einer fremden Wohnung bei jemanden wohnen dürfen, wenn Sie weder der Eigentümer noch Mieter dieser Wohnung sind. Wir erklären, wann Sie als Besucher zum Bewohner der fremden Wohnung werden, inwieweit ein Untermietverhältnis begründet wird/werden darf und weiteres. Überschlagen Sie derzeit noch Ihre finanziellen Zukunftsverhältnisse, lohnt sich in jedem Fall ein Kostenvoranschlag Ihrer Scheidungskosten: Führen Sie Ihre Scheidung kostengünstig bei uns durch, ist am Ende vielleicht doch eine eigene Bleibe möglich.
Wann wird man als Besucher zum Bewohner?
Ziehen Sie in die Mietwohnung eines Dritten ein, hat dieser als Mieter das Recht, Besuche zu empfangen. Der Vermieter kann den Besuch nicht verbieten. Besuche sind Privatsache des Mieters. Eventuelle Einschränkungen im Mietvertrag sind zudem unzulässig. Vermieter dürfen das Besuchsrecht weder beschränken noch bestimmte Besuchszeiten (z.B. Besuche nur von 9.00 bis 22.00 Uhr) oder deren Dauer bestimmen.
Der Vermieter braucht aber nicht zu dulden, wenn der Besuch den Hausfrieden stört, die Wohnung überbelegt oder die Hausordnung nicht beachtet wird. Ziehen Sie also woanders ein und randaliert Ihr Ex-Gatte vor dem Haus oder im Haus, könnte der Vermieter Ihren Aufenthalt als Störfaktor betrachten, Sie zunächst abmahnen und Ihnen im Wiederholungsfall den Zutritt verweigern.
Lebensgefährten dürfen einziehen
Ansonsten dürfen Sie als Besucher so lange bleiben, wie Sie möchten und wie der Mieter Ihren Besuch duldet. Eine Grenze wird dann überschritten, wenn der andauernde Besuch faktisch zur Untermiete wird und Sie bei dem Mieter dauerhaft einziehen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, wann ein Besucher zum Bewohner wird. Ist der Mieter Ihr Lebensgefährte, mit dem oder die Sie Ihr Leben teilen, handelt der Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung und hat das Recht, Sie in die Mietwohnung aufzunehmen. Der Vermieter kann Ihren Einzug insoweit nicht verhindern.
Jeder andere darf nur 6-8 Wochen bleiben
Stehen Sie zu dem Dritten als Mieter in keiner eheähnlichen Beziehung, werden Sie die Wohnung nur als Besucher nutzen dürfen. Von einem andauernden und Richtung Untermiete gehenden Besuch spricht man allerdings dann, wenn der Besucher über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in der Wohnung des Mieters verbleibt und dort faktisch seinen Lebensmittelpunkt begründet. Als Richtlinie gilt aus mietrechtlicher Sicht etwa ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen.
Halten Sie sich also mehr als ca. sechs Wochen dort auf, müssen Sie damit rechnen, dass der Vermieter Ihren Aufenthalt beanstandet, vorausgesetzt, der Vermieter ist über Ihren Aufenthalt informiert und kontrolliert, wie lange Sie sich dort aufhalten. Bei diesem Zeitraum kommt es auch wieder darauf an, in welcher Beziehung Sie zum Mieter stehen. Handelt es sich um Ihre Eltern oder einen Elternteil, dürfte Ihr Aufenthalt dem Vermieter eher zuzumuten sein, als wenn Sie mit der Person in keiner persönlichen Beziehung stehen.
EXPERTENTIPP
Nebenkosten, wenn Mieter ständig Besuch hat
Halten Sie sich dauerhaft in einer fremden Wohnung auf, erhöhen sich wahrscheinlich auch die Nebenkosten (Energie, Wasserverbrauch). Zahlt der Mieter eine Vorauszahlung, trägt er die Erhöhung in der Regel selbst und leistet eventuell eine Nachzahlung, wenn die Nebenkostenabrechnung kommt. Je nach Umlageschlüssel sind die Auswirkungen unterschiedlich. Wird nach Personenzahl abgerechnet, kann ein Besucher direkt in die Nebenkostenabrechnung mit einbezogen werden. Werden die Nebenkosten pauschal abgerechnet, kann es sein, dass der Vermieter unter Hinweis auf den Dauerbesuch eine Erhöhung des Pauschalbetrages fordert. Bei einem kurzfristigen Aufenthalt sollte es jedoch keine Probleme geben.
Kann ich in Untermiete in eine andere Wohnung einziehen?
Überschreitet Ihr Besuch in der fremden Wohnung den dem Vermieter zumutbaren zeitlichen Rahmen, werden Sie zum Untermieter. Benötigen Sie nur einen Teil des Wohnraums, hat der Mieter als Vertragspartner des Vermieters Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, sofern nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht.
Ein dringendes Interesse ist dafür nicht erforderlich, es genügen einleuchtende und wirtschaftliche und persönliche Gründe (BGH WuM 2018, 153). Sind Sie der Lebensgefährte, ist dieses Interesse regelmäßig begründet und der Vermieter muss die Erlaubnis im Regelfall erteilen (BGH WuM 2003, 688). Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise Meldepflichten verletzt werden, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder aus anderen Gründen die Untervermietung nicht zugemutet werden kann.
Verlangt der Mieter Miete, dürfte bereits ab diesem Augenblick ein dauerhafter Aufenthalt vorliegen. Auch kann der Vermieter verlangen, dass die Miete nebst Nebenkosten angemessen erhöht wird, wenn er den Einzug eines zusätzlichen Bewohners erlaubt.
GUT ZU WISSEN
Wie viele Leute dürfen sich in einer Wohnung anmelden?
In einer Mietwohnung dürfen sich so viele Personen aufhalten, wie im Mietvertrag angegeben ist. Dritte, die im Mietvertrag nicht als Mieter angegeben sind, müssen erst einmal nicht akzeptiert werden, es sei denn, der Dritte ist vorübergehend zu Besuch oder es besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters, dass Teile des Wohnraums untervermietet werden. Ob eine Wohnung überbelegt ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teils wurde darauf abgestellt, dass für jede Person etwa acht bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten. Die konkreten Regelungen variieren jedoch je nach den Wohnungsaufsichtsgesetzen der Bundesländer. Zum Beispiel darf in Nordrhein-Westfalen Wohnraum nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m² vorhanden ist, und für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m².
Alles in allem
Möchten Sie Ihre eheliche Wohnung verlassen und sind aufgrund der Familienverhältnisse auf eine schnelle Unterbringung angewiesen, wäre auch eine schlechte Lösung besser als gar keine Lösung. Auf jeden Fall sollten Sie, wenn Sie eine fremde Wohnung einziehen, sich nicht noch mehr Probleme aufhalsen, als Sie bereits haben. Hier haben Sie erfahren, was ein Einzug in eine fremde Wohnung organisatorisch und rechtlich bedeutet. Möchten Sie nunmehr auch Nägel mit Köpfen machen und die Scheidung beantragen, finden Sie hier unser Online-Formular dafür. Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1 steht Ihnen immer zu Diensten!