Die Verordnung stärkt vor allem Ihre Entscheidungsfreiheit, prinzipiell das Recht selbst wählen zu können, nach dem Ihre Scheidung abgewickelt wird. So können Sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl innehat. Sind Sie oder Ihr Partner Syrer, könnte also – ungeachtet der damit verbundenen Probleme - syrisches Recht gewählt werden. Dies gilt natürlich für alle Ausländer, egal welcher Staatsangehörigkeit.
Sie können auch noch unmittelbar vor der Anrufung des deutschen Gerichts und sogar noch im laufenden Gerichtsverfahren eine Rechtswahl treffen.