Mietwohnung nach Trennung und Scheidung
Ihre eheliche Wohnung war Ihr ehelicher Lebensmittelpunkt. Mit der Trennung ändert sich vieles. Wer welche Rechte hat, hängt von einer Reihe von Gegebenheiten und Ihrem künftigen Nutzungswillen und Nutzungsinteresse ab. Oft gibt es Auseinandersetzungen darüber, wer künftig die gemietete Wohnung nutzt und wer auszieht. Genau zu diesem Zweck sollten Sie klare Absprachen treffen, die Sie bestenfalls in einer schriftlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.
Beide Ehepartner haben die Wohnung gemeinsam gemietet
Sie haben den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet. Dann sind Sie beide Vertragspartner Ihres Vermieters. Als Mieter haben Sie gleiche Rechte, aber auch gleiche Pflichten. Insbesondere sind Sie beide zur Mietzahlung verpflichtet. Trennen Sie sich, müssen Sie früher oder später klären, wer die Wohnung künftig nutzt oder ob Sie die Wohnung aufgeben wollen. Es kommen folgende Optionen in Betracht, die Sie dann in einer entsprechenden Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung genau so umschreiben und festschreiben können:
- Sie trennen sich, kündigen das Mietverhältnis gemeinsam und ziehen beide aus. Dann haben Sie im Regelfall keinerlei Probleme. Sie müssen allenfalls klären, wer eventuell rückständige Mieten zahlt oder wer fällige Schönheitsreparaturen übernimmt. Im Zweifel sind Sie gegenüber dem Vermieter gleichermaßen in der Verantwortung.
- Sie trennen sich und verbleiben meist aus finanziellen Gründen beide in der Wohnung und vollziehen die Trennung so, dass Sie getrennte Räumlichkeiten nutzen. Nur Küche und Bad nutzen Sie in gegenseitiger Abstimmung gemeinsam. Da diese Situation keine dauerhafte Lösung sein kann, müssen Sie früher oder später eine Lösung finden. Diese Regelung ist also allenfalls eine Regelung auf Zeit.
- Sie verständigen sich. Ein Ehepartner verbleibt nach der Trennung in der Wohnung, der andere zieht aus. Sie sollten dann auch die Situation mietvertraglich mit dem Vermieter klären. Bestenfalls stimmt der Vermieter Ihren Wünschen zu und entlässt den ausziehenden Partner aus dem Mietverhältnis. Dieser haftet aber für rückständige Mieten.
- Sie verständigen sich untereinander, können sich aber mit dem Vermieter nicht darüber einigen, dass Sie in der Wohnung allein verbleiben und das Mietverhältnis allein mit Ihnen fortgesetzt wird.
- Weigert sich der Vermieter, Ihre Wünsche anzuerkennen, genügt es, gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass der Mietvertrag mit Ihnen allein fortgesetzt werden soll. Allein Ihre Erklärung ändert den Mietvertrag. Sie sind in diesem Fall nicht darauf angewiesen, das Familiengericht anzurufen. Sollte Ihr Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht anerkennen, müsste er seinerseits gerichtlich feststellen lassen, dass Sie das Mietverhältnis nicht rechtsverbindlich fortgesetzt haben und der ausgezogene Partner nach wie vor als Mieter verantwortlich bleibt.
Ein Ehepartner hat die Wohnung allein gemietet
Hat Ihr Ehepartner die Wohnung allein gemietet und den Mietvertrag allein unterzeichnet, ist er alleiniger Vertragspartner des Vermieters. Dennoch haben Sie, auch wenn Sie selbst nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, nach der Trennung und nach der Scheidung im Wesentlichen die gleichen Rechte, als wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet hätten. Grund ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung begründet haben und Sie nicht ohne Weiteres allein wegen Ihrer Trennung ausziehen müssen.
Kündigung des Mietvertrags
Hierbei entsteht aber oft ein Problem, wenn ein Ehepartner in der Ehewohnung bleiben und deshalb nicht kündigen möchte. Der Ehepartner, der ausziehen möchte, hat dann das Problem, dass er die Wohnung nicht kündigen kann und sich weiter hälftig an der Mietzahlung gegenüber seinem Ehepartner beteiligen muss.
Befinden sich die Eheleute im Trennungsjahr, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit den Ehepartner, der die gemeinsame Ehewohnung nicht kündigen will, zu dessen Kündigung zu zwingen.
Gerichtliche Entscheidung
Schließlich verbleibt dem ausgezogenen Ehegatten noch die Alternative einen Antrag auf Wohnungszuweisung bei Gericht zu stellen. Das Gericht kann in einem solchen Fall durch Urteil bestimmen, dass das Mietverhältnis nur noch zwischen dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten und dem Vermieter fortgesetzt wird. Auf diese Weise kann derjenige, der in der Ehewohnung bleiben möchte, auch weiterhin dort wohnen und der ausgezogene Ehegatte muss dafür nicht mehr seinen Mietanteil zahlen.
Was ist, wenn mein Ehepartner den Mietvertrag bereits gekündigt hat?
Sollte Ihr Ehepartner die allein oder gemeinsam gemietete Mietwohnung gekündigt haben, können Sie vom Vermieter trotzdem verlangen, dass er mit Ihnen ein neues Mietverhältnis begründet oder das Mietverhältnis mit Ihnen allein fortsetzt.
Haben Sie die Wohnung gemeinsam gemietet, ist die alleinige Kündigung Ihres Ehepartners nicht wirksam. Da Sie auch Partei des Mietvertrages sind, müssten Sie auch kündigen. Hat Ihr Ehepartner den Mietvertrag allein unterzeichnet, besteht Ihr Anspruch auf Neubegründung eines Mietverhältnisses jedoch nur so lange, als der Vermieter die Wohnung nicht bereits anderweitig vermietet hat. Ansonsten erlischt Ihr Anspruch auf Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis ein Jahr nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung.
Das Mietverhältnis wird von Ihnen als dem in der Wohnung verbleibenden Partner zu den bestehenden Konditionen fortgesetzt. Es findet lediglich ein Wechsel in der Person des Mieters statt.