Nach der Scheidung muss derjenige Elternteil, der mit Einverständnis des anderen Ehegatten das gemeinsame Kind betreut, so lange nicht arbeiten, wie das betreute Kind noch nicht drei Jahre alt ist. Mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes ist der betreuende Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Allerdings kann dieser auf drei Jahre befristete Basisunterhalt aus Billigkeitsgründen im Einzelfall verlängert werden. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Billigkeitsprüfung die persönlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes für eine Verlängerung des Basisunterhalts geprüft werden. Entsprechende Gründe für eine verlängerte Unterhaltspflicht hat der betreuende Elternteil darzulegen und ggf. zu beweisen.