Unterhalt für die Vergangenheit bekommen?
Grundsätzlich muss für die Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt werden. Ein Ehepartner kann erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt fordern, an dem er den anderen zur Unterhaltszahlung aufgefordert hat, dazu aufgefordert hat seine Einkommensbelege vorzulegen, so dass ein darauf basierender Unterhalt berechnet werden kann oder an dem er eine Unterhaltsklage eingeleitet hat.
Hierdurch soll der Unterhalt verlangende Ehepartner gezwungen werden, den Unterhalt zeitnah geltend zu machen. Verlangt der zum Unterhalt berechtigte Ehegatte nichts, ist davon auszugehen, dass er sich selbst unterhalten kann. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte muss sich nämlich rechtzeitig darauf einstellen können, dass er Unterhalt zahlen muss.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten Zeitpunkt fordern. Wenn dem Ehegatten das wirkliche Einkommen seines geschiedenen Ehegatten nicht bekannt ist, kann er allerdings auch die Vorlage der Einkommensbelege fordern und mitteilen, dass nach Vorlage der dann berechnete Unterhalt gefordert wird. Insofern besteht eine Auskunftspflicht gegenüber des Unterhaltsberechtigten.
Absichtlich keinen Unterhalt zahlen?
Beim nachehelichen Unterhalt gibt es die Besonderheit, dass der Unterhalt trotz Verzugs für eine mehr als ein Jahr vor der Einreichung der Klage liegende Zeit nur verlangt werden kann, wenn sich der zahlungspflichtige Ehepartner absichtlich der Unterhaltszahlung entzogen hat. Ein absichtlicher Leistungsentzug liegt dann vor, wenn der zahlungspflichtige Ehegatte untertaucht, seine neue Adresse nicht bekannt gibt oder wenn er Einkommensveränderungen nicht von selbst mitteilt.
Verjährungsfristen berechnen
Fristen zu berechnen bereitet vielen Menschen Kopfzerbrechen. Dabei muss es gar nicht so kompliziert sein. Bei der Verjährung von Unterhalt ist zwischen der 3-jährigen Frist und der 30-jährigen Frist zu unterscheiden.
Beispiel: 3 Jahre ohne Unterhaltstitel
Clara und Mark Fröhlich lassen sich scheiden. Mark möchte von Clara Geschiedenenunterhalt erhalten, weil er das gemeinsame 2-jährige Kind betreut. In einem Schreiben im September 2020 fordert er sie dazu auf, ihm Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu erteilen. Im Mai 2021 antwortet Clara ihm, Unterhalt erhält er in diesem Zeitraum jedoch nicht. Die Frist Unterhalt geltend zu machen, beginnt im Jahr 2020 und endet mit Ablauf des 31.12.2023. Hat Mark dies bis dahin nicht nachgeholt, kann er kein Geld mehr fordern.
Beispiel: 30 Jahre mit Unterhaltstitel
Die Scheidung von Clara und Mark Fröhlich ist rechtskräftig. Im Scheidungsbeschluss vom 15. Juli 2021 wird Mark nachehelicher Unterhalt zugesprochen. Für den rückständigen Unterhalt und für den zukünftigen Unterhalt ab August 2021 wird je eine Summe festgelegt. Der rückständige Unterhalt verjährt demnach erst in 30 Jahren, also am 15. Juli 2051. Der Unterhalt ab August 2021 verjährt 3 Jahre später, also 2024.
Verjährung kann gehemmt sein
Bei der so genannten Hemmung, wird der Zeitraum nicht mitgerechnet, bei dem ein bestimmter Grund besteht, der gegen die Verjährung spricht. Trennungsunterhalt ist gehemmt, solange das Ehepaar noch miteinander verheiratet ist. Es wird aber auch berücksichtigt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich darum bemüht, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. So ist die Verjährung auch gehemmt, wenn eine Unterhaltsklage eingereicht wird.
Trennungsunterhalt ist nicht gleich Geschiedenenunterhalt
Eine für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung hat keinen Einfluss auf den nachehelichen Unterhalt. Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zur Scheidung Trennungsunterhalt erhalten hat, erhält er nicht automatisch auch nachehelichen Unterhalt. Hierfür muss er den Ex-Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung erneut zur Unterhaltszahlung auffordern.
> Der Ehegattenunterhalt
Der unterhaltsbedürftige Ehegatte kann seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit dann verwirken, wenn er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Unterhalt gefordert hat und der andere Ehegatte darauf vertrauen durfte, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.
Wenn der zahlungspflichtige Ehegatte also Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt hat und der unterhaltsberechtigte Ehegatte 15 Monate nichts unternimmt, sich widerspruchslos mit einer geringeren Unterhaltszahlung zufriedengibt oder zwei bis drei Jahre nach der letzten Mahnung keine weiteren Schritte einleitet, hat dieser seinen Unterhalt verwirkt.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte deshalb nach einer ausgesprochenen Mahnung, nicht zu lange abwarten, um den Unterhalt gerichtlich einzuklagen oder erneut den Unterhalt anzumahnen.