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Definition: Was ist eine Blitzscheidung?

DEFINITION

Definition: Was ist eine Blitzscheidung?

Eine „Blitzscheidung“ ist im Grunde eine ganz normale Scheidung, die jedoch so schnell wie möglich abgeschlossen werden soll. Der ideale Weg ist der der einvernehmlichen Scheidung, in gewissen Fällen kommt auch eine vorzeitige „Härtefallscheidung“ in Betracht. Wenn Sie also „blitzartig“ geschieden werden wollen, können Sie zumindest einige Optionen zur Beschleunigung in Betracht ziehen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Eine Scheidung verläuft nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Die wichtigste Regel ist, dass die Ehegatten sich in jeder Beziehung trennen und das Trennungsjahr einhalten. Nach einem Jahr kann in aller Regel die einvernehmliche Scheidung und spätestens nach drei Jahren die Scheidung auch gegen den Willen des Partners ausgesprochen werden. In Ausnahmefällen, so genannten Härtefällen, ist die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.
  • Sie können sich schnellstmöglich scheiden lassen, wenn Sie sich mit Ihrem Partner einig sind und eine einvernehmliche Scheidung herbeiführen. Regelungsbedürftige Scheidungsfolgesachen können Sie im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich klären.
  • Wo finden Sie den richtigen Scheidungsanwalt für die Blitzscheidung? Bei uns können Sie Ihren Scheidungsantrag direkt online in die Wege leiten – wir arbeiten bundesweit mit erfahrenen Kooperationskanzleien zusammen, die Ihnen zur schnellstmöglichen Scheidung verhelfen können.

Wie gelingt Ihnen die Blitzscheidung?

Wünschen Sie eine Blitzscheidung, können Sie Ihre Scheidung ungemein beschleunigen, wenn Sie folgende 5 Aspekte berücksichtigen:

 

  1. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Scheidung.
  2. Bemühen Sie sich um eine einvernehmliche Scheidung.
  3. Treffen Sie bei Bedarf eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
  4. Vereinbaren Sie auch eine Regelung zum Versorgungsausgleich.
  5. Stellen Sie ggf. einen Antrag auf Härtefallscheidung.

Voraussetzungen für die Scheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist dann gescheitert, wenn die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederherstellen wollen. Sie dokumentieren diesen Wunsch im Regelfall dadurch, dass sie sich trennen. Das Gesetz erwartet von den Partnern, dass sie sich dieser Absicht wirklich bewusstwerden und gibt deshalb vor, dass die Partner wenigstens ein Jahr getrennt voneinander leben. Erst nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung beantragt werden. Demgemäß kann das Gericht auch frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung aussprechen. Auf das Trennungsjahr können Sie nicht verzichten, Sie können es aber gestalten. Das zumindest ist die Regel.

CHECKLISTE

Was bedeutet das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?

Checkliste

Trennungsjahr

Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.

Download

Lebten die Partner ein Jahr getrennt, können Sie sich nach Ablauf des Trennungsjahres im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. Insoweit käme eine Blitzscheidung, unter der Voraussetzung, dass beide Ehepartner die Scheidung wünschen und darauf verzichten, sich über irgendwelche Scheidungsfolgesachen zu streiten, nach Ablauf eines Jahres in Betracht.

 

Ist ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann er das Scheidungsverfahren allerdings bis zu drei Jahren verzögern. Erst nach drei Jahren kann der scheidungswillige Partner dann auch gegen den Willen des anderen geschieden werden. Eine Ausnahme erlaubt das Gesetz dann nur im Härtefall. Danach kommt die Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres und auch vor Ablauf von drei Jahren in Betracht.

Online-Scheidung ermöglicht zusätzlichen Zeitgewinn

Ein zusätzlicher Zeitgewinn lässt sich im Wege der Online Scheidung erreichen, bei der der scheidungswillige Ehepartner seine Scheidungsunterlagen dem Rechtsanwalt online zur Verfügung stellt und zunächst fernmündlich mit dem Anwalt kommuniziert. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Anwalt sofort den Scheidungsantrag fertigen. Kommt der Antrag bei Gericht an, erhält er in der Geschäftsstelle ein Aktenzeichen und wird dem Familienrichter bzw. der Richterin vorgelegt. Der Familienrichter ordnet dann an, den Antrag dem anderen Ehepartner (Antragsgegner) zuzustellen und fordert ihn auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Stimmt der Partner der Scheidung zu, genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Scheidungsantrag vorbehaltslos zustimmt und diese Zustimmung gegenüber dem Familiengericht erklärt.

 

Soweit sich die Ehepartner über die mit der Scheidung einhergehenden Scheidungsfolgen einig sind oder zumindest kein Bedürfnis besteht, darüber irgendwelche Regelungen zu vereinbaren, genügt es, den Scheidungsantrag zu stellen. Dann braucht das Familiengericht nur noch den Versorgungsausgleich auf den Weg zu bringen und kann nach Klärung der damit verbundenen Versorgungsansprüche den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und die Scheidung aussprechen

GUT ZU WISSEN

Bereiten Sie den Versorgungsausgleich vor

Das Familiengericht ist von Amts wegen verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Versorgungsausgleich bedeutet, dass Ihre gegenseitigen Rentenansprüche, die Sie infolge Ihrer Erwerbstätigkeit angesammelt haben, untereinander ausgeglichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Rentenkonten bei Ihrem Rentenversicherungsträger geklärt sind. Dies bedeutet, dass alle versicherungsrelevanten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf erfasst sind. Um dies festzustellen, sollten Sie eine Filiale des jeweiligen Rentenversicherungsträgers aufsuchen und Ihr Rentenkonto prüfen lassen. Ist der Rentenversicherungsverlauf dann geklärt, kann die Auskunft an das Gericht schnell erfolgen, so dass auch der Richter schnell die Scheidung aussprechen kann.

Treffen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Besteht wegen einer Scheidungsfolgesache (z.B. Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung, Umgangs- oder Sorgerecht für ein gemeinsames Kind) das Bedürfnis, eine Regelung zu vereinbaren, sollten die Ehegatten diese Aspekte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

 

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist der sicherste Weg, ein Scheidungsverfahren durchzuführen und eine Scheidung zu erreichen, die im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Blitzscheidung gleichkommt.

Muster

Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!

Muster

Scheidungsfolgenvereinbarung

Was können Sie in einer Vereinbarung für die Scheidung festhalten? In diesem Muster sehen Sie beispielhafte Regelungen. 

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Schnelle Scheidung bei Härtefall

Kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht, bleibt immer noch die Möglichkeit, die Scheidung wegen eines „Härtefalls“ zu beantragen. § 1565 Abs. II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlaubt die vorzeitige Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres und erst recht vor Ablauf der Frist von drei Jahren, wenn die „Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen“ würde.

 

Eine solche Härtefallscheidung versteht das Gesetz allerdings als Ausnahme und erlaubt sie nur unter sehr engen Voraussetzungen. Es handelt sich dabei jeweils um Einzelfälle, in denen die Gerichte die gesetzlichen Voraussetzungen einer Härtefallscheidung individuell im Hinblick auf den Einzelfall geprüft und bejaht haben. Pauschale Erkenntnisse lassen sich daraus nur bedingt ableiten. Es bleibt also immer in der Verantwortung desjenigen, der eine Härtefallscheidung oder eben eine Blitzscheidung wünscht, im Detail vorzutragen, worin denn die Härte liegt.

Typische Fälle einer Härtefallscheidung

Wichtig ist, dass der besondere Grund, den Sie als Härtefall für eine Blitzscheidung anführen, in der Person Ihres Partners begründet sein muss. Es kommt nicht auf Ihr subjektives Empfinden an. Es zählt allein ein objektiver Maßstab, den die Gerichte im Detail prüfen. Möchten Sie sich also mit Ihrem neuen Partner neu verheiraten, begründet dieser Wunsch noch lange keinen Härtefall, weil der Grund dafür in Ihrer Person angelegt ist und sich nicht auf die Person Ihres Noch-Ehegatten bezieht, z.B.

 

  • Ehegatte stößt nachhaltige, ernsthafte Morddrohungen gegen den Partner aus (OLG Brandenburg 9 UF 166/00)
  • Ehegatte verschweigt anstehende Haftstrafe bei der Eheschließung (AG Ludwigsburg 1 F 50/06)
  • Ehegatte wird Prostituierte (OLG Bremen 5 WF 66/95)

 

Folgende Fälle reichten nicht für eine vorzeitige Scheidung aus:

 

  • Ein Ehebruch allein (OLG Stuttgart 15 WF 16/02)
  • Einmalige, körperliche Misshandlungen wegen eines Streits (OLG Stuttgart 17 UF 411/00)
  • Nichtzahlung des Ehegattenunterhalts (OLG Stuttgart 18 WF 44/01)

Ist es sinnvoll, eine Härtefallscheidung zu beantragen?

Trennung und Scheidung sind oft Tragödien. Sie sind damit aber noch nicht unbedingt das, was das Gesetz unter Härtefall versteht. Wer eine Härtefallscheidung wünscht und sich darunter eine Blitzscheidung vorstellt, dürfte in der gerichtlichen Praxis oft enttäuscht werden. Dies hängt schlicht damit zusammen, dass derjenige, der die Härtefallscheidung beantragt, in der Beweispflicht ist und zur Überzeugung des Familiengerichts vortragen und beweisen muss, dass es ihm nicht zuzumuten ist, den normalen Verlauf eines Scheidungsverfahrens abzuwarten und es die Umstände gebieten, bereits vor Ablauf des Trennungsjahres oder bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren die Scheidung auszusprechen.

 

Wenn Sie also in einer solchen Situation sind, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner Ihren Scheidungswunsch als Provokation versteht und sich herausgefordert fühlt, Ihren Gründen für eine Blitzscheidung entgegenzutreten. Er wird dann im ungünstigsten Fall einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und Schriftsätze einreichen, indem er Ihre Härtegründe bestreitet und versucht, diese zu widerlegen. Sie setzen damit ein Verfahren in Gang, in dem Sie sich zunächst nur über die Härtegründe auslassen. Erfahrungsgemäß wird es so sein, dass sich das Verfahren auch angesichts der Arbeitsüberlastung der Gerichte über mindestens Monate hinweg zieht und im ungünstigsten Fall sogar mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt.

 

Spätestens nach drei Jahren können Sie aber auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch Ihres Ehepartners geschieden werden. Es kommt nach drei Jahren nicht mehr drauf an, ob es irgendwelche Härtegründe gibt und wie sich Ihr Ehepartner darauf einlässt. Sie werden dann bedingungslos geschieden. Vor allem riskieren Sie, dass Sie mit Ihrem Antrag auf Härtefall- und Blitzscheidung vor Gericht scheitern. Sie tragen dann die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten und haben vielleicht kein Geld mehr, die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten für einen späteren Scheidungsantrag zu finanzieren.

EXPERTENTIPP

Wann sich eine Härtefallscheidung lohnt

Eine vorzeitige Härtefallscheidung sollten Sie allenfalls dann in Betracht ziehen, wenn keine Gegenwehr Ihres Partners zu erwarten ist. Müssen Sie hingegen mit Gegenwehr rechnen und möchten Sie sich mit dieser emotionalen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr belastenden Situation nicht unbedingt auseinandersetzen, sollten Sie die Gegebenheiten so hinnehmen, wie sie sind. Sie sollten sich also möglichst trennen und die gemeinsame Ehewohnung auflösen. Im Idealfall zieht derjenige Ehepartner aus, der sich einen Umzug und die Begründung eines eigenen Hausstands leisten kann. Notfalls müssen Sie selbst ausziehen. Diese räumliche Trennung hat dann einfach nur den Zweck, dass die Härtegründe, die Ihnen das Zusammenleben mit Ihrem Partner unmöglich machen, entkräftet werden. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob Sie formal geschieden werden. Die Scheidung kommt so oder so. Entscheidend ist in dieser Situation nur, dass die Situation bereinigt wird, die für Ihre Person eine besondere Härte begründet.

Was besagt die Härteklausel?

Eine Härtefallscheidung kann auch daran scheitern, dass sich der Ehepartner auf die Härteklausel des § 1568 BGB beruft. Danach soll eine Ehe nicht geschieden werden,

 

  • wenn es geboten erscheint, sie im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder aufrechtzuerhalten oder
  • in der Person des Ehepartners Gründe dafür vorliegen, dass eine sofortige Scheidung (die aus seiner Sicht sicher eine Blitzscheidung darstellt) für ihn eine schwerwiegende Härte darstellen würde.

 

Auch hier lässt sich trefflich streiten, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Oft geht es darum, dass ein Partner, der verlassen wird oder sich verlassen fühlt, depressiv wird oder in schwerwiegende Depressionen mit unkalkulierbaren Konsequenzen, beispielsweise mit dem Risiko des Suizids, abzugleiten droht. Auch hier entscheiden die Gerichte, dass die psychischen Folgen allein, die mit einer Trennung einhergehen, noch keinen Härtefall begründen (so z.B. BGH IV ZR 72/78). Daran ändert auch nichts, wenn sich ein depressiver Ehepartner von der Ehe seelischen Halt verspricht. Es genügt auch nicht, dass der Partner vorträgt, er trage sich mit Selbstmordgedanken. Der Ehepartner kann eine gescheiterte Ehe nicht damit aufrechterhalten, dass er Gegebenheiten vorträgt, die er selbst mit zu verantworten hat. Genauso wenig kann er den Partner dazu verpflichten, an der Verbindung festzuhalten, wenn er sie selbst zum Scheitern verurteilt hat.

 

Die Härteklausel als Ausnahmeregelung ist immer unter der Regelvorstellung des Gesetzes zu interpretieren, die davon ausgeht, dass eine gescheiterte Ehe spätestens nach drei Jahren geschieden werden muss und eine vorzeitige Scheidung nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt und die Aufrechterhaltung der Ehe über die Fristen hinaus auch nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Sie sehen: Dadurch, dass das Gesetz Regeln und Ausnahmen aufstellt, nach denen eine Scheidung abläuft, kommt es darauf an, was ein scheidungswilliger Ehepartner dem Gericht vorträgt und wie er es vorträgt. Möchten Sie Ihr Ziel erreichen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, wie Sie Ihre Scheidung am schnellsten durchführen können.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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