Welche Scheidungsfolgen können wir vertraglich regeln?
Mit der Trennung, spätestens mit der Scheidung, müssen die Ehegatten regeln,
All diese Fragen sind Folgen, die sich aus der Tatsache der Trennung und Scheidung ergeben. Sie sind sogenannte Scheidungsfolgesachen.
Natürlich können Sie das Familiengericht bemühen und bereits mit der Trennung beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen beispielsweise die eheliche Wohnung zugewiesen wird, der andere Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen muss oder Ihnen das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind zugesprochen wird. Auch noch nach der Scheidung können Anträge dieser Art gestellt werden. So kann beispielsweise auch nach Ausspruch der Scheidung der Zugewinnausgleich beantragt oder das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind geregelt werden. Wenn Sie jedoch das Familiengericht bemühen, sollten Sie wissen, dass Scheidungsfolgesachen so gut wie immer emotionale Hintergründe haben und Streitigkeiten nicht unbedingt zu einem vernünftigen und vertretbaren Ergebnis führen. Wer streitet, streitet oft auch auf eigene Kosten und bemerkt nicht, dass er letztlich auch Verlierer ist.
Scheidungsfolgesachen können im Idealfall einvernehmlich durch Abschluss einer Vereinbarung geregelt werden. Können Sie sich über bestimmte Scheidungsfolgesachen nicht einigen, muss ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine verbindliche Regelung treffen.
Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!
Vereinbarung auch bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es sinnvoll sein, die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten und diese notariell beurkunden zu lassen. Dadurch sind Ihre Vereinbarungen dokumentiert und können später, sollte es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich einiger Absprachen kommen, zwangsweise durchgesetzt werden. Nur weil Sie sich im Moment über die Vereinbarungen einig sind, heißt das nicht, dass es später nicht zu Streitigkeiten kommen kann. Deshalb ist es ratsamer auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Scheidungsfolgen- /Trennungsvereinbarung beurkunden zu lassen.
Formerfordernisse einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. Trennungsvereinbarung
Sie können anlässlich Ihrer Trennung und Scheidung viele Scheidungsfolgen einvernehmlich mündlich regeln. An sich genügt es, den Scheidungsantrag zu stellen und das Familiengericht die Scheidung feststellen zu lassen. Das Problem dabei ist, dass alles, was mündlich vereinbart ist, letztlich rechtlich nicht durchsetzbar ist, wenn ein Ehegatte eine mündliche Absprache im Nachhinein nicht mehr anerkennen will. Nicht durchsetzbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mündliche Vereinbarungen nicht zwangsweise vollstreckt werden können. Möchten Sie dann eine Regelung herbeiführen, müssen Sie beim Familiengericht einen Antrag stellen und Ihr Recht einklagen. Insoweit ist es erfahrungsgemäß besser, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen und die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einer Vereinbarung zu regeln.
Das Gesetz schreibt daher vor, dass bestimmte Vereinbarungen formbedürftig sind. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Form ist die der notariellen Beurkundung der Vereinbarung. Das Gesetz will damit den schwächeren Partner vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen schützen. Mit der notariellen Vereinbarung soll der Notar als neutrale Person die Ehegatten beraten und auf die Bedeutung und Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung informieren.
Achtung: Soweit das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt, können Sie alternativ auch anlässlich der Scheidung Ihre Scheidungsvereinbarung vor dem Familiengericht als gerichtlichen Vergleich protokollieren lassen (§ 127a BGB).
Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechen
Wird die vorgegebene Form nicht beachtet und beispielsweise der Zugewinnausgleich mündlich oder privatschriftlich vereinbart, ist diese Vereinbarung im Streitfall null und nichtig. Sie hat für den begünstigten Ehegatten damit allenfalls noch einen gewissen Beweiswert, falls er sein Recht dann doch noch einklagen will. Sie sollten sich daher nicht auf scheinbar vorbehaltlose Versprechungen Ihres Ehegatten einlassen und sich dem Glauben hingeben, es werde alles so eintreten, wie es versprochen wird.
Formbedürftige Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs III S. 2 BGB, § 7 LPartG). Beispiel: Vereinbarung, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zugewinnausgleichsforderung in Teilbeträgen bezahlen kann oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen Teil der Forderung verzichtet.
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind formbedürftig (§ 7 VersAusglG, § 20 LPartG).
- Die Übertragung von Immobilieneigentum, das einem Ehepartner allein oder anteilmäßig gehört, muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden (§ 311b BGB). Das Formerfordernis ist auch dann maßgebend, wenn sich der Ehegatte zunächst nur verpflichtet, das Eigentum an einer Immobilie irgendwann später auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
- Beabsichtigen Sie bereits vor Rechtskraft der Scheidung den nachehelichen Unterhalt zu regeln, verlangt das Gesetz die notarielle Beurkundung (§ 1585c BGB, § 16 LPartG). Erst nach Rechtskraft der Scheidung entfällt der Formzwang. Dann können Sie formlos vereinbaren, was Sie als nachehelichen Unterhalt für richtig erachten.
Sie können auch Vereinbarungen über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht treffen. Zwar steht dem geschiedenen Ehegatten kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht mehr zu. Diese Rechte sind bereits dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren (u.a. Trennungsjahr) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Ehegatte nach dem eventuellen Ableben des gemeinsamen Kindes doch noch Erbe werden könnte, können Sie ein „Geschiedenentestament“ aufsetzen.
Nicht formbedürftige Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung sind formfrei. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist hingegen nicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig. Der dadurch begünstigte Ehegatte könne sich nicht auf eine solche Vereinbarung berufen. Allenfalls auf Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit kann verzichtet werden. Meist regeln die Ehegatten die Höhe des Trennungsunterhalts.
- Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sind nach Rechtskraft der Scheidung formfrei möglich. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen der notariellen Beurkundung.
- Vereinbarungen über die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung sind formfrei möglich (§ 1361b, 1568a BGB).
- Vereinbarungen über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats sind formfrei möglich (§§ 1361a, 1568b BGB).
- Vereinbarungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht für ein gemeinsames Kind sind formfrei möglich. Das Gesetz regelt selbst bereits die Grundsätze des Sorgerechts und Umgangsrechts. Leitprinzip ist dabei stets das Kindeswohl.
- Der Ehename kann formfrei vereinbart werden (§ 1355 Abs. V BGB). Beispiel: Ein Ehegatte verpflichtet sich, einen Doppelnamen abzulegen oder den früheren Mädchennamen wieder anzunehmen. Ohne Vereinbarung hat der geschiedene Ehegatte das Recht, den Ehenamen beizubehalten.
- Sie können jederzeit vereinbaren, wer welche Verbindlichkeiten übernimmt und/oder welche Verbindlichkeiten weiterhin gemeinsam bedient werden sollen oder dass ein Ehegatte nur anteilig belastet werden soll.
Vereinbarung im Ganzen notariell beurkunden
Beabsichtigen Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung mehrere Scheidungsfolgen zu regeln, müssen Sie darauf achten, dass eine einzige formbedürftige Scheidungsfolge (z.B. Vereinbarung über den Zugewinnausgleich) die Formbedürftigkeit des gesamten Pakets erzwingt. In diesem Fall muss die gesamte Vereinbarung notariell beurkundet werden. Fehlt die Form, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam, vorausgesetzt, dass sich ein Ehegatte auf die fehlende Form beruft und daraus Rechte ableitet.
Wer berät beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung?
Ehegatten müssen bedenken, dass auch eine scheinbar einvernehmliche Regelung von Scheidungsfolgen eine mehr oder weniger komplexe Angelegenheit sein kann. Spätestens dann, wenn eine Vereinbarung notariell beurkundet werden muss, stellen Ehegatten oft fest, dass sie sich vielleicht doch irgendwie übergangen oder benachteiligt fühlen. Um die eigenen Interessen dann angemessen wahrnehmen zu können, benötigen Sie regelmäßig anwaltliche Beratung.
Nur der Rechtsanwalt darf Sie als Mandanten beraten und nur Ihre Interessen wahrnehmen. Keinesfalls darf der Anwalt auch Ihren Ehegatten beraten. Das Strafgesetzbuch betrachtet dies als „Parteiverrat“. Wenn Sie also eine Vereinbarung notariell beurkunden oder vor Gericht protokollieren möchten, sind Sie gut beraten, die Inhalte und Details vorher juristisch abzuklären und sich über Ihre Rechte interessengerecht zu informieren.
Der Anwalt kann dann einen Textentwurf fertigen und diesen Entwurf dem Ehegatten zukommen lassen. Ihr Ehegatte kann den Entwurf akzeptieren oder sich seinerseits durch einen Rechtsanwalt zu dem vorgelegten Entwurf beraten lassen und gegebenenfalls eigene Vorschläge unterbreiten. Im Ergebnis sollten der oder die beteiligten Rechtsanwälte eine beurkundungsfähige Vereinbarung zu Papier bringen.
Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?
Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?
Diesen Text der Scheidungsfolgenvereinbarung kann dann als gerichtlicher Vergleich im Scheidungstermin durch das Familiengericht protokolliert werden. Alternativ kann die Vereinbarung auch vor dem Scheidungstermin durch einen Notar notariell beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung vor dem Scheidungstermin empfiehlt sich jedoch dann, wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Ehegatte bis zum Scheidungstermin es sich nicht doch wieder anders überlegt und die Vereinbarung dann vielleicht hinfällig wird. Mit der notariellen Beurkundung ist die beiderseitige Verpflichtung dokumentiert und nicht mehr widerruflich.
Der Notar, der eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung beurkundet, muss zwangsläufig beide Ehepartner über ihre Rechte und Pflichten informieren und beraten. Es liegt in der Natur der Sache, dass er damit nicht als Interessenvertreter auftreten kann und letztlich nur Vereinbarungen beurkundet, über die gegenseitiges Einvernehmen besteht.
Möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Interessen angemessen bewertet werden, sollten Sie sich jedenfalls anwaltlich beraten lassen. Nur ein Rechtsanwalt, der die Interessen seines Mandanten individuell und auch einseitig gegenüber dem anderen Ehegatten wahrnehmen und vertreten darf, gewährleistet, dass Sie nicht benachteiligt werden. Die von einem Anwalt idealerweise entworfene Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung kann dann notariell beurkundet oder gegenüber dem Familiengericht zu Protokoll erklärt werden.
Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Gebühren eines beratenden Rechtsanwalts berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern es um konkrete Gegenstände geht (z.B. Übertragung von Grundbesitz) ist deren Wert maßgeblich. Bei anderen Gegenständen sieht das Gesetz bestimmte „Regelwerte“ vor, nach denen sich die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen.
Alternativ kann auch die Abrechnung des Honorars auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Als Orientierungshilfe ist darauf zu verweisen, dass ein besonders hohes Einkommen und ein besonders hohes Vermögen der Ehegatten die gesetzlichen Gebühren entsprechend in die Höhe treiben. Insoweit sind individuelle Vereinbarungen sinnvoll. Wird mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung vereinbart, ist zu berücksichtigen, dass die Investition in einen spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht lohnend sein kann, wenn gerade bei der Vermögensauseinandersetzung Ansprüche geltend gemacht werden, die vielleicht nicht jedem Anwalt bekannt sind.
Beurkundet der Notar eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, bestimmen sich die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühr umfasst neben der Beurkundung der Vereinbarung auch die Besprechung und die Beratung mit dem Notar.