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Definition - Wer sollte die Scheidung (zuerst) einreichen?

DEFINITION

Wer sollte die Scheidung (zuerst) einreichen?

Derjenige, der die Scheidung einreicht, verschafft sich strategische Vorteile. Diese spielen zunächst keine Rolle, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Hat Ihre Ehe und damit auch Ihre Scheidung allerdings Auslandsbezug, vermeiden Sie einen Scheidungswettlauf und die für Sie vielleicht ungünstige Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts, wenn Sie zuerst die Scheidung in Deutschland beantragen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Reichen Sie zuerst die Scheidung ein, öffnen Sie den Weg für eine einvernehmliche Scheidung und haben zumindest die Chance, dass der Ehepartner sich anschließt und auf eine streitige Auseinandersetzung verzichtet.
  • Für den Antragsteller bei unklaren Verhältnissen von Vorteil: Er kann mit dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner den Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und die Durchführung des Versorgungsausgleichs begründen.
  • Sind Sie nicht liquide, können Sie dennoch die Scheidung einreichen, indem Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Mittels dieses Antrags können Sie später im Streitfall auch den Trennungszeitpunkt beweisen.

Muss ich mich wegen der Trennung überhaupt scheiden lassen?

Sie können sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen, ohne dass Sie verpflichtet sind, die Scheidung einzureichen. Sie können auch bis an Ihr Lebensende in Trennung leben und dennoch verheiratet bleiben. Eine Scheidungspflicht gibt es nicht.

 

Ungeachtet dessen erscheint es im Regelfall dennoch geboten, Ihre offensichtlich gescheiterte eheliche Lebensgemeinschaft auch formal zu beenden und die Scheidung einzureichen. Letztlich schaffen Sie damit klare Verhältnisse. Sie müssten jedenfalls damit rechnen, dass Ihr Ehepartner sich vielleicht doch irgendwann entschließt, die Scheidung zu beantragen und dann auch noch Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich beansprucht. Sie müssten nach vielleicht langer Zeit finanzielle Ansprüche erfüllen, mit denen Sie gar nicht mehr gerechnet haben. Im Regelfall dürfte es also zweckmäßig sein, die Scheidung einzureichen.

Menschlich betrachtet: Wer soll die Scheidung einreichen?

Sie können die Frage aus unterschiedlichen Aspekten beurteilen. Vielleicht möchten Sie unbedingt geschieden werden. Grund kann sein, dass Sie mit Ihrer ehelichen Vergangenheit endgültig abschließen wollen und davon ausgehen, dass nur die Scheidung Grundlage ist, Ihr Leben neu zu gestalten. Die Scheidung wird oft als eine Art Zäsur empfunden, die es emotional möglich macht, eine Ehe hinter sich zu lassen.

 

Grund kann sein, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig auflösen oder einen neuen Lebenspartner heiraten möchten. Eine erneute Heirat ist nur möglich, wenn Sie formell geschieden sind.

 

Vielleicht möchten Sie auch nicht eine ungewisse Zeit darauf warten müssen, bis der Partner oder die Partnerin die Scheidung beantragt. Ist der Partner unentschlossen oder hofft auf einen Versöhnungsversuch, kann es ein Gebot der Stunde sein, mit einem Scheidungsantrag den Partner emotional in die Schranken zu weisen und klare Verhältnisse zu schaffen. Auch dann bleibt Ihnen gar nichts anderes übrig, als aktiv zu werden und die Initiative zu ergreifen.

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.
Friedrich Schiller (1759 - 1805)

Sollten Sie einen Versöhnungsversuch abwarten oder nicht?

Sehen Sie die Chance auf eine Versöhnung, würde ein Scheidungsantrag natürlich kontraproduktiv wirken. Sofern Sie die Scheidung aber beantragt haben, schadet ein Versöhnungsversuch dem Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens nicht. Ein kurzzeitiger, erfolglos verlaufender Versöhnungsversuch ändert nichts daran, dass Sie das Trennungsjahr eingeleitet haben und auf dem Weg zur Scheidung sind. Der kurzzeitige Versöhnungsversuch unterbricht den Verlauf des Trennungsjahres nicht. Sie können also die Scheidung einreichen und sich dennoch auf eine Versöhnung mit dem Partner oder der Partnerin einlassen.

 

Ein Versöhnungsversuch gilt als kurzzeitig, wenn der Versuch nach dem Ablauf von ca. 3 Monaten scheitert. Die Versöhnungszeit darf länger sein, je länger Sie miteinander verheiratet waren. Ist der Versorgungszeitraum zu lang, riskieren Sie jedoch, dass Sie mit dem Trennungsjahr wieder von vorne beginnen müssen.

EXPERTENTIPP

Zu früher Scheidungsantrag kann Kosten mit sich bringen

Reichen Sie die Scheidung bitte erst nach Ablauf des Trennungsjahres ein. Aus Gründen der Sachbearbeitung bei Gericht schadet es allerdings nicht, wenn Ihr Anwalt den Scheidungsantrag wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bereits bei Gericht einreicht. Reichen Sie den Scheidungsantrag aber zu früh ein, riskieren Sie, dass das Gericht den Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist.

Rechtlich betrachtet: Wer soll die Scheidung einreichen?

Betrachten wir die Frage rechtlich, sollten Sie die Scheidung zuerst einreichen, wenn Sie die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am oder in der Nähe Ihres Wohnortes begründen wollen. Soweit Sie alle oder einen Teil Ihrer Kinder betreuen, ist ohnehin das Familiengericht an Ihrem Wohnort zuständig. Sollte aber der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Ehepartners unbekannt sein, begründen Sie die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Ihrem Bezirk, wenn Sie die Scheidung einreichen (§ 122 Nr. 5 FamFG).

Strategisch betrachtet: Wer soll die Scheidung einreichen?

Gibt es strategische Vorteile darin, eine Scheidung als erstes einzureichen? Es schadet nicht, folgende Aspekte einmal gehört zu haben.

Stellen Sie die Weichen für eine einvernehmliche Scheidung

Schaubild

Sie können sich streitig scheiden, aber auch auf die einvernehmliche Scheidung verständigen. Bei einer streitigen Scheidung sehen sich Ehepartner oft veranlasst, nicht nur die Scheidung als solche zu beantragen, sondern auch alle eventuell streitigen Scheidungsfolgen gleichfalls vor Gericht verhandeln und entscheiden zu lassen. Dann bleibt ihnen meist gar nichts anderes übrig, als sich auf eine solche streitige Scheidung einzulassen. Streitige Scheidungen verursachen erfahrungsgemäß hohe Gebühren, nicht zuletzt, weil sich jeder Ehepartner anwaltlich vertreten lassen muss. Verfahren dieser Art dauern oft gefühlt ewig lange und sind im Ergebnis nur sehr eingeschränkt kalkulierbar.

 

Bei der einvernehmlichen Scheidung wickeln Sie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen ab. Wenn Sie den Scheidungsantrag stellen und von vornherein auf eine einvernehmliche Scheidung hinarbeiten, ist die Chance groß, dass der Ehepartner sich anschließt und auf weitere streitige Auseinandersetzungen verzichtet. Sie nehmen ihm oder ihr sozusagen den „Wind aus den Segeln“. Damit kann es eine strategische Empfehlung darstellen, dass Sie zuerst die Scheidung beantragen und auf eine einvernehmliche Scheidung hinarbeiten.

 

Wenn Sie Ihre Scheidung dann noch online als Online-Scheidung in die Wege leiten und dazu die Service-Dienste eines Scheidungsservice in Anspruch nehmen, ersparen Sie sich viel Mühe und Aufwand, den richtigen Rechtsanwalt für Ihr Scheidungsverfahren suchen und bewerten zu müssen.

EXPERTENTIPP

Scheidung selbst einzureichen kann einen Anwalt mehr sparen

Sie sichern Ihre einvernehmliche Scheidung ab, indem Sie eventuell streitige Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Geht es beispielsweise um das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, vermeiden Sie Streit, wenn Sie ein angemessenes Umgangsrecht zugestehen und die Details schriftlich dokumentieren. Es sollte dann kein Grund mehr bestehen, das Gericht über die Angemessenheit des Umgangs mit dem Kind entscheiden zu lassen. Suchen Sie sich einen Scheidungsanwalt, der sich mit diesen Dingen auskennt, sparen Sie sich eventuell sogar das Aufsuchen eines zweiten.

Bestimmen Sie mit Ihrem Scheidungsantrag den Stichtag für den Zugewinnausgleich

Schaubild

Es kann ein Gebot der Stunde sein, dass Sie den Scheidungsantrag stellen, um den Stichtag für den Zugewinnausgleich zu bestimmen. Der Zugewinnausgleich berechnet sich nämlich nach dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig wird (§ 1384 BGB). Dieser Zeitpunkt ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich.

 

Ihr Scheidungsantrag wird rechtshängig, sobald er Ihrem Ehepartner vom Gericht förmlich zugestellt wird. Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Ehepartner Vermögenswerte beiseiteschafft, kann es sich empfehlen, durch die Zustellung des Scheidungsantrags den Stichtag für die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu bestimmen.

 

Umgekehrt können Sie damit verhindern, dass Ihr Ehepartner an Vermögenszuwächsen beteiligt wird, die Sie nach der Trennung erwirtschaften. Da die Zustellung des Scheidungsantrags den Stichtag für die Durchführung des Zugewinnausgleichs begründet, hat Ihr Ehepartner regelmäßig keinen Anspruch, an Vermögenszuwächsen beteiligt zu werden, die sich nach dem Stichtag einstellen.

Bestimmen Sie mit Ihrem Scheidungsantrag den Stichtag für den Versorgungsausgleich

Lassen Sie sich scheiden, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Auch hier kommt es wieder auf den Stichtag an, der bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Sie an den Versorgungsanwartschaften Ihres Ehepartners beteiligt werden. Umgekehrt gilt das gleiche.

 

Stichtag für den Versorgungsausgleich ist der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Möchten Sie also vermeiden, dass Ihr Ehepartner infolge Ihrer Trennung an Ihren Rentenanwartschaften nach wie vor beteiligt wird, sollten Sie den Scheidungsantrag stellen und damit den Stichtag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmen.

 

Reichen Sie die Scheidung nicht ein und leben einfach nur getrennt, müssen Sie damit rechnen, dass auch für den langen Zeitraum Ihrer Trennung ein Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt. Dies kommt in der Praxis relativ häufig vor und führt oft zu einem unliebsamen Erwachen der Ehepartner.

Scheidung mit Auslandsbezug besser als erster einreichen

Hat Ihre Scheidung Auslandsbezug, weil Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland gelebt haben oder ein Ehepartner nach der Trennung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kommt es bisweilen zu einem Scheidungswettlauf. Dies bedeutet, dass derjenige Ehepartner die Zuständigkeit eines Familiengerichts bestimmt, der zuerst die Scheidung beantragt. Zuständig ist dann meist das Familiengericht dort, wo der Ehepartner wohnt. Wohnt der Ehepartner im Ausland, ist das Familiengericht im Ausland zuständig.

 

Leben Sie dann in Deutschland, müssen Sie sich auf ein Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht einlassen. Umgekehrt begründen Sie die Zuständigkeit eines Familiengerichts in Deutschland, wenn Sie zuerst die Scheidung in Deutschland beantragen. Insoweit empfiehlt es sich, den Scheidungsantrag möglichst zügig bei Gericht einzureichen.

Wenn der Ehepartner unauffindbar ist

Es kommt immer wieder vor, dass ein Ehepartner aus Anlass der Trennung aus der ehelichen Wohnung auszieht und danach unauffindbar ist. Es gibt dann keine Adresse, unter der Sie ihn oder sie erreichen können. Dennoch können Sie von einer vermissten Person geschieden werden.

 

Sie sind zunächst verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Ehepartner ausfindig zu machen. Ihre Bemühungen müssen Sie dem Gericht nachweisen. Dazu gehört:

 

  • die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt,
  • eine Postanfrage,
  • die Nachfrage bei einem möglichen Arbeitgeber,
  • die Nachfrage bei Nachbarn
  • oder beim Sozialamt.

 

Auch die Recherche über soziale Netzwerke oder die Nachfrage beim Ausländerzentralregister können geboten sein.

 

In letzter Konsequenz kann das Gericht die öffentliche Zustellung Ihres Scheidungsantrags veranlassen. Sie müssen diese öffentliche Zustellung eigens beantragen. Dann erfolgt an der Gerichtstafel des örtlich zuständigen Familiengerichts ein Aushang, in dem die Öffentlichkeit und damit potentiell auch der Ehepartner informiert werden, dass ein zuzustellendes Schriftstück vorliegt. Der Inhalt des Antrags wird nicht bekannt gegeben. Bleibt der Ehepartner dennoch unauffindbar und kann auch nicht zum mündlichen Scheidungstermin geladen werden, kann das Gericht ausnahmsweise auf die persönliche Anhörung des Ehepartners im Scheidungstermin verzichten und dennoch die Scheidung beschließen.

Finanziell betrachtet: Wer soll die Scheidung einreichen?

Ein Scheidungsverfahren kostet Geld. Insoweit erscheint es naheliegend, dass derjenige Partner die Scheidung einreicht, der die Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlen kann.

Nachteile wenn man selbst die Scheidung einreicht

Reichen Sie den Scheidungsantrag ein, müssen Sie gleich zu Anfang die Gerichtsgebühren bezahlen. Nur dann wird der Scheidungsantrag bei Gericht bearbeitet. Auch Ihr Rechtsanwalt wird einen kleinen Vorschuss erwarten. Lassen Sie sich den Rechtsanwalt über uns vermitteln, haben Sie die Möglichkeit, die Scheidungskosten in individuell vereinbarten Raten ohne Finanzierungsgebühren zu begleichen.

Prozesskostenvorschuss vom Ehepartner

Ist Ihr Ehepartner finanziell gut gestellt, wäre er von Gesetzes wegen verpflichtet, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen, damit Sie die Scheidung beantragen können. Gegebenenfalls müssten Sie diesen Vorschuss einklagen und danach die Scheidung einreichen. Genauso gut könnte auch Ihr Ehepartner selbst den Scheidungsantrag stellen und die dafür notwendigen Gebühren aus eigener Tasche bezahlen. Nachteil dabei ist, dass Sie dann möglicherweise das Zepter des Handelns aus der Hand geben.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Sind Sie selbst nicht liquide, können Sie trotzdem die Scheidung einreichen. Ihr Rechtsanwalt kann Ihren Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) verbinden. Bevor das Gericht Ihren Scheidungsantrag bearbeitet, entscheidet es über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Sie brauchen dann keine Gerichtsgebühren zu bezahlen. Ihr Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren direkt mit der Gerichtskasse ab.

Kann ich den Scheidungsantrag auch wieder zurücknehmen?

Sie können Ihren Scheidungsantrag jederzeit zurücknehmen, solange der Scheidungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Scheidung zu betreiben. Hat allerdings auch Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt, wird das Scheidungsverfahren trotzdem fortgesetzt.

 

Soweit Sie mit Ihrem Scheidungsantrag auch die Regelung des Sorgerechts für Ihr gemeinsames Kind beantragt haben, führt das Familiengericht das Verfahren über das Sorgerecht trotz der Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags als selbstständige Familiensache fort.

EXPERTENTIPP

Kurz vor Toreschluss lieber doch einen eigenen Anwalt?

Auch bei zunächst einvernehmlichen Scheidungen können sich die Dinge ins Streithafte entwickeln, oder zumindest schwelende Konflikte am Laufen halten. Wenn Sie vermuten, dass Ihr Partner, dessen Antrag Sie sich zunächst angeschlossen hatten, Sie bei Scheidung und Scheidungstermin nicht fair behandeln wird, können Sie als Antragsgegner auch nachträglich einen eigenen Anwalt nehmen.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Wer handelt, führt. Wer nicht handelt, kann nur reagieren. Auch im Scheidungsverfahren dürfte dies so sein. Tragen Sie sich mit dem Gedanken, die Scheidung einzureichen, sollten nicht allein emotionale Aspekte das Gebot der Stunde sein. Ein Scheidungsverfahren hat eine ganze Reihe weiterer Ansatzpunkte. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten. Nur so stellen Sie die Weichen richtig.