Trennung und Getrenntleben
Mit dem Begriff der Trennung kann landläufig wohl fast jeder Mensch etwas anfangen. Gewöhnlich bezeichnet man damit die Beendigung einer Liebesbeziehung, auf Initiative eines oder beider Partner. Trennen sich in Deutschland zwei verheiratete oder verpartnerte Personen voneinander, üben sie im Fortlauf das sogenannte Getrenntleben aus. Damit verbunden sind rechtliche Auswirkungen.
Mögliche Gründe für eine Trennung können sein:
Oft handelt es sich um eine Verkettung von Gründen, von denen einer den Anstoß für den anderen gibt. Der Grund der Trennung ist für verheiratete Personen in den allermeisten Fällen nicht von juristischem Belang, kann aber bei grob ehrverletzendem Verhalten in einer Beschneidung des Unterhaltsumfangs resultieren.
Nicht immer muss eine Trennungszeit zwangsläufig in der Scheidung enden. Vielen Ehepaaren wird gerade dadurch die Chance gegeben, zu erkennen, dass ein größeres Problem in ihrer Beziehung besteht. Nur wenn ein Problem erkannt worden ist, kann etwas dafür getan werden, um dieses zu beseitigen. Je früher eine Beratung stattfindet, umso mehr besteht die Möglichkeit, dass die Ehepartner gemeinsam einen Weg finden, wie sie miteinander in Zukunft umgehen und eine Trennung vermeiden. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen bereits vorab.
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Trennung - Chance auf ein neues Leben
Was ist im Trennungsjahr zu beachten?
Scheitert eine Ehe, so kann man in der Regel nicht sofort einen Schlussstrich ziehen. In Deutschland schreibt das Gesetz vor, dass vor einer Scheidung ein Trennungsjahr eingehalten werden muss. In dem Trennungsjahr sollen die Ehepartner prüfen, ob wirklich alles aus ist. So soll sichergestellt werden, dass niemand die Entscheidung zur Beendigung der Ehe leichtfertig trifft. Gibt es wirklich keine Rettung mehr, sollte man das Trennungsjahr nutzen, alles für die Scheidung vorzubereiten.
Denkt einer der Ehepartner konkret über eine Scheidung nach, empfiehlt es sich im Vorfeld wichtige Unterlagen wie Versicherungsverträge, Gehaltsabrechnungen oder Altersvorsorge zu sichern. Ein Anwalt kann die Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangen, doch nicht selten passiert es, dass nicht alles offengelegt wird.
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt, wenn man dem Partner die Trennungsabsicht unmissverständlich mitteilt. Der Termin wird im Scheidungsantrag angegeben und dieser zum Ende hin bei Gericht eingereicht.
Trennung von Tisch und Bett
Eine Scheidung ist nach dem Trennungsjahr nur möglich, wenn eine gemeinsame Haushaltsführung nicht mehr stattgefunden hat, es also zu einer Trennung diesbezüglich gekommen ist. Am einfachsten funktioniert dies, wenn einer der beiden Ehepartner auszieht – aber ebenso ist der Ablauf unter einem Dach möglich. In dem Trennungsjahr dürfen die Noch-Ehepartner aber weder in einem Bett schlafen, noch für einander kochen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen. Wichtig ist ebenfalls die Absprache, wer die Kosten für Miete, Strom oder Nebenkosten in dem Trennungsjahr bezahlt.
Kann ein Versöhnungsversuch die Dauer beeinflussen?
Im Trennungsjahr können natürlich die Gefühle zueinander nochmal aufflackern. Es kommt sogar vor, dass Ehepartner wieder zueinanderfinden. Hier muss man wissen, dass ein Versöhnungsversuch bis zu drei Monaten dauern darf, ohne die Dauer des Trennungsjahres zu beeinflussen. Trennen Sie sich nach einem längeren Versöhnungsversuch, startet das Trennungsjahr von vorne.
Unterhaltsansprüche bis zur Scheidung muss jeder selbst geltend machen. In der Regel zahlt derjenige, der wirtschaftlich besser aufgestellt ist. Finden die Parteien untereinander keine Einigung, können diese Ansprüche über einen Anwalt oder vor Gericht geklärt werden. In diesem Fall müssen beide Seiten ihre Einkommensverhältnisse offenlegen.
Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder
Gibt es gemeinsame Kinder bei der Trennung, sind beide Parteien für den Unterhalt verpflichtet. Dieser kann in Form von Naturalunterhalt oder durch die Zahlung von Geld geleistet werden. Hier gibt die Düsseldorfer Tabelle einen guten Überblick. Das Sorgerecht bleibt bei beiden Partnern bestehen und kann nur vor Gericht verändert werden
Während des Trennungsjahres sollte man sich rechtzeitig Gedanken über gemeinsame Besitztümer machen. Hausratsgegenständen, Immobilien aber auch Darlehens- und Versicherungsverträge müssen aufgeteilt werden. Gibt es Verträge oder Versicherungen, die auf beide Partner laufen, sollten sie frühzeitig prüfen, welche Fristen und Verfahren eingehalten werden müssen.
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?
Scheidung ohne Trennungsjahr
Normalerweise ist eine Scheidung erst nach Ablauf der einjährigen Trennungszeit möglich. Es gibt jedoch Fälle, bei denen eine Scheidung sofort notwendig ist, vor allem zum Schutz des anderen Ehepartners.
Die Scheidung einzureichen, ohne das Jahr abwarten zu müssen, ist ein schmaler Weg. Das Gesetz sagt: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ (§ 1565 Abs.2 BGB).
Was bedeutet das? Für die Härtefallscheidung gibt es keine pauschal verbindlichen Richtlinien. Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Die Gründe für eine Härtefallscheidung müssen objektiv nachvollziehbar sein. Das subjektive Empfinden des betroffenen Ehepartners ist nicht entscheidend.
Härtefälle, die Ihnen eine sofortige Scheidung ermöglichen
Der oben zitierte Paragraph erlaubt die sofortige Scheidung. In folgenden Situationen müssen die Ehepartner das Jahr nicht abwarten, sondern können die Scheidung sofort einreichen:
- Gravierende Fälle von Gewalttätigkeit oder Trunksucht
- Demonstrativer Ehebruch
- Gewalt gegen die Kinder
- Sexueller Missbrauch
Das Familiengericht wird bewerten, ob dem Antragsteller ein weiteres Jahr mit dem anderen zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit wird dann angenommen, wenn über das bloße Scheitern der Ehe hinaus weitere Gründe vorliegen, die ein Zusammenleben unmöglich machen.
Fälle, in denen das Gericht Unzumutbarkeit angenommen hat
Eine Unzumutbarkeit wird angenommen:
- wenn ein Ehepartner immer wieder verprügelt wird,
- wenn die Kinder misshandelt werden,
- bei einer ernsthaften Bedrohung mit Gewaltanwendungen,
- wenn ein Ehepartner vom anderen vergewaltigt wird,
- bei besonders schweren Fällen von Ehebruch,
- wenn ein Ehepartner vom anderen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt wird, oder beim Arbeitgeber angeschwärzt wird.
Fälle, die keine Unzumutbarkeit darstellen
Gerichte legen einen strengen Maßstab bei der Bewertung an, ob ein Sachverhalt unzumutbar ist oder nicht. Eine sofortige Scheidung ist eine Ausnahmeregelung. In folgenden Fällen liegt kein Härtefall vor:
- Ein einzelner Fall des Fremdgehens reicht in der Regel nicht aus. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Ehepartner mit einer ihm besonders nahestehenden Person betrogen wird.
- Es wird auch nicht ausreichen, wenn die Frau nach einer einmaligen Verfehlung schwanger wird, denn dann würde der Ehebruch der Frau schwerer bewertet werden, als der des Mannes.
- bei schweren Geisteskrankheiten, pflegeaufwändigen Krankheiten oder bei Kranken, deren Leiden zu mindern Überwindung beim pflegenden Ehepartner braucht (Stuhlinkontinenz).
- wenn die Ehe nur Mittel zum Zweck war, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
- Wenn kein Geschlechtsverkehr mehr durchgeführt werden kann, dann ist dies kein Härtegrund. Ansonsten könnten Ehen kranker oder alter Menschen, bei denen dies nicht mehr (wie zu Beginn der Ehe) möglich ist, immer sofort geschieden werden.
- wenn ein Ehepartner in der Beziehung sehr freizügig in Geschlechtsbeziehungen zu anderen umgegangen ist.
Eine Härtefallscheidung dauert auch Zeit
Wenn ein Ehepartner den Weg einer Härtefallscheidung gehen will, ist zu bedenken, dass dennoch ein Scheidungsverfahren durchlaufen werden muss. Und das braucht Zeit. Auch die Scheidung ohne Trennungsjahr verlangt ein gerichtliches Verfahren, in der zumindest der Versorgungsausgleich mit geregelt werden muss. Wenn der andere Ehepartner alle anderen Scheidungsfolgesachen in das Scheidungsverfahren mit integrieren möchte, dann dauert die Scheidung einige Monate. Eine schnelle Scheidung wäre damit ausgeschlossen.
Wenn sich bei einer Härtefallscheidung eine Beweisaufnahme anschießt, wird oft bis zum Scheidungsurteil des Gerichts das Jahr (fast) vorbei sein. Dann kann das Gericht auch das Scheitern der Ehe aussprechen. Es kann auch passieren, dass sich das Verfahren noch länger hinzieht. Insgesamt werden in der Praxis nur ca. 1,5% der Scheidungen „sofort“ auf Grundlage der Unzumutbarkeit ausgesprochen.
Zumeist ist das Anmieten einer eigenen Wohnung schon ein Ausweg aus der nicht tragbaren Situation.
Sind Sie in einer solchen Situation? Wissen Sie im Moment nicht weiter? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns über die kostenlose Hotline an. Wir helfen Ihnen.
Welche Auswirkungen hat die Trennung?
Gemäß § 1566 BGB beginnt das Trennungsjahr. Was zieht dies alles nach sich?
Schlüsselgewalt wird aufgehoben
Die Aufhebung der sogenannten Schlüsselgewalt wird gemäß § 1357 Abs. 3 BGB bewirkt. Schlüsselgewalt bedeutet, dass ein Ehepartner für den anderen Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs vornehmen kann.
Gemeinsame Eigentumsvermutung entfällt
Nach § 1362 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines Ehepartners vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehepartner befindlichen beweglichen Gegenstände dem Schuldner allein gehören, so dass diese gepfändet werden können. Diese Eigentumsvermutung entfällt nun.
Interne Ausgleichsansprüche können zwischen den Ehepartnern entstehen, wenn sie gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen sind.
Vom Familien- zu Trennungs- und Kindesunterhalt
Während der intakten Ehe kann derjenige, der weniger verdient, vom anderen Familienunterhalt verlangen. Dieser Anspruch entfällt jetzt. Nun kann der Ehepartner, der weniger verdient, Trennungsunterhalt vom anderen verlangen. Falls derjenige, der mehr verdient, ausgezogen ist und Kinder vorhanden sind, so kann unter Umständen Kindesunterhalt verlangt werden.
Derjenige bezieht das Kindergeld, bei dem sich nach der Trennung die gemeinsamen Kinder ständig aufhalten. Daher kommt ein Wechsel des Bezuges des stattlichen Kindergeldes in Betracht. Dieses ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.
Es können Anträge zum Sorgerecht gestellt werden.
Haushalt und Mietwohnung
Jeder Ehepartner kann nun vom anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Er muss sie dem anderen jedoch überlassen, wenn dieser die Gegenstände zur Führung eines eigenen Haushalts dringender benötigt als der, dem sie gehören. Hausrat, der beiden Ehepartnern gemeinsam gehört, ist gleichmäßig zwischen ihnen aufzuteilen.
Einer der Ehepartner kann verlangen, dass ihm nach der Trennung die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen wird. Hierfür müssen jedoch gute Gründe, juristisch: Härtefallgründe, vorliegen.
Wenn ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, hat der andere, der die Wohnung nun alleine nutzt, auch alleine die Kosten, also die Miete und die Nebenkosten bzw. die Lasten, wie die Bedienung eines Darlehens, zu tragen.
Steuerklassenwechsel
Ab dem dauerhaften Getrenntleben sind die Steuerklassen zu ändern. Die Partner werden dann nicht mehr gemeinsam, sondern in Zukunft getrennt voneinander veranlagt. Dieses bedeutet in den meisten Fällen einen Wechsel des Unterhaltsschuldners von Lohnsteuerklasse III in Lohnsteuerklasse I und den Wechsel des kinderbetreuenden Ehepartners von Lohnsteuerklasse V in Lohnsteuerklasse II bzw. I. Die Kinderfreibeträge werden in der Regel hälftig geteilt. Diese Änderungen sind auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Im Trennungsjahr kann vom anderen Ehepartner jedoch noch die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verlangt werden.
Geerbt wird bis zur Scheidung
Erst eine Scheidung bewirkt, dass der geschiedene Ehepartner keine Erbansprüche mehr gegen den anderen hat. Der getrennt lebende Ehepartner erbt also wie bei der intakten Ehe, wenn die Ehepartner keine Vorsorge durch Ehevertrag oder Erbvertrag getroffen haben.
Auch ein Erbvertrag, den die Ehepartner gemeinsam geschlossen haben, entfällt nicht automatisch.
Es ist deswegen anzuraten, dass Sie sich schnellstens von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Sie über die erbrechtlichen Möglichkeiten aufklärt.
Wovon kann ich leben, wenn mein nach der Trennung ausgezogener Ehegatte Alleinverdiener ist?
Wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen zur Verfügung hat und der ausgezogene Ehepartner, der bisher allein die Familie finanziell versorgt hat, keinen Unterhalt zahlt, so besteht die Möglichkeit, staatliche Sozialleistungen zu beantragen. Als staatliche Sozialleistungen stehen folgende Hilfen zur Verfügung:
- Wohngeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Unterhaltsvorschuss für kleine Kinder bis zum Alter von 6 Jahren
- Sozialhilfe bzw. Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
- Arbeitslosengeld I
- Erziehungsgeld
- Mutterschaftsgeld
Sofern einem Ehepartner und/oder den Kindern Sozialleistungen gewährt werden, so gehen die Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt auf das Sozialamt über. Das Sozialamt gewährt also keine unabhängigen Hilfen, sondern schießt nur den Unterhaltsbetrag vor, den eigentlich der ausgezogene Ehepartner zu zahlen hätte.
Das Sozialamt wird sich selbstverständlich an den ausgezogenen Ehepartner wenden und ihn zur Erstattung der gezahlten Sozialleistungen auffordern. Zahlt der ausgezogene Ehepartner nicht freiwillig den Unterhalt, so wird er auf Unterhalt verklagt werden.
Keine Scheu vor Sozialleistungen
Der betroffene Ehepartner sollte nicht scheuen, nach der Trennung Sozialleistungen auch zum Wohl der Kinder zumindest vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Das Sozialamt hat als staatliche Institution meist ganz andere Druckmittel, den ausgezogenen Ehepartner zur Unterhaltszahlung zu bewegen. Einige Sozialleistungen wie Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden erstattungsfrei gezahlt.
Viele Ehepartner, die noch über ein eigenes geringfügiges Einkommen verfügen, werden nur zum Teil oder gar keine Sozialleistungen erhalten. Es ist jedoch sinnvoll, bei dem örtlich zuständigen Sozialamt einen Termin zu vereinbaren und sich dort über die möglichen Sozialleistungen zu informieren.