Warum kann ich nicht ohne Scheidungsantrag die Scheidung einreichen?
Man könnte meinen, es sei Privatsache der Eheleute, getrennte Wege zu gehen und ihre Scheidung einreichen wollen. Dann wäre die Institution „Ehe“ ins Belieben der Eheleute gestellt. Die Ehe ist aber mehr als das bloße Versprechen, miteinander leben zu wollen. Wer sich auf die Ehe einlässt, muss wissen, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird.
Will ein Partner Scheidung einreichen, gehört dazu die Verantwortung für die gemeinsamen Kinder, die Verantwortung für wirtschaftliche und finanzielle Verpflichtungen, gemeinsames Vermögen und nicht zuletzt die Vorsorge für das Alter. Wird die Ehe aufgelöst, müssen Regelungen getroffen werden, die all diesen Verpflichtungen Rechnung tragen.
Im Scheidungsverfahren sind demgemäß zu berücksichtigen:
Mit dem Scheidungsantrag die Scheidung einreichen
Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden (§ 1565 I BGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 II Satz 2 BGB). Sobald ein Partner die Scheidung einreichen möchte, empfiehlt sich ein erstes kostenloses Orientierungsgespräch mit einem Scheidungsservice wie scheidung.de, um die Scheidungsvoraussetzungen abzuklären (Trennung, Trennungszeit, Zuständigkeit des Gerichts, Rechtswahl - falls ein oder beide Partner Ausländer sind oder im Ausland wohnen).
Warum benötige ich einen Anwalt?
Ohne Rechtsanwalt geht es nicht, zumindest nicht ganz ohne. Aufgabe des Anwalts ist es, aus dem Sachvortrag seines Mandanten das heraus zu kristallisieren, was für den Scheidungsantrag tatsächlich relevant ist. Alles andere interessiert den Familiengericht nicht oder allenfalls am Rande. Aus diesem Grunde kann ein Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren nur im Beisein seines Anwalts verhandeln und Anträge stellen.
Es genügt, wenn bei der einvernehmlichen Scheidung ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Dieser Partner kann die Scheidung einreichen. Der andere Ehepartner stimmt lediglich zu und erklärt sein Einverständnis mit der Scheidung. Er selbst kann beim Familiengericht nicht selbst verhandeln oder Anträge stellen. Dafür spart er die Kosten für den eigenen Anwalt.
Welches Gericht ist zuständig?
Der Scheidungsantrag lässt sich nicht beliebig bei irgendeinem Amtsgericht einreichen. Es bestimmt eine Rangfolge, nach der die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Familiengerichts zu prüfen ist. Die Familiengerichte sind dabei Unterabteilungen der Amtsgerichte.
- Leben die Partner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht zuständig.
- Leben die Ehepartner getrennt, haben aber gemeinsame Kinder, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Grund ist, dass das Jugendamt eingebunden werden muss.
- Haben die Partner keine gemeinsamen Kinder, kommt es darauf an, ob ein Partner noch im Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung lebt. Dann ist das örtliche Familiengericht zuständig.
- Leben beide Partner an einem anderen Wohnort und haben keine gemeinsamen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es daran, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- In Zweifelsfällen und wenn sich eine Zuständigkeit anderweitig nicht begründen lässt, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Inhalt des Scheidungsantrags
§ 133 FamFG regelt den Inhalt. So muss die Antragsschrift enthalten:
- Name und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts
- Die Erklärung, ob die Ehegatten zu folgenden Punkten eine Regelung getroffen haben:
Zustellung des Scheidungsantrags erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschuss
Der Antrag muss dem anderen Ehepartner durch das Familiengericht förmlich zugestellt werden. Dazu muss der Antragsteller bei der Gerichtskasse den Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Erst dann wird das Gericht den Antrag dem Partner amtlich (gelbes Briefkuvert) zustellen. Auch der beauftragte Anwalt erwartet einen Kostenvorschuss.
Die Höhe der an Gerichtskasse und Rechtsanwalt zu entrichtenden die Gebühren richtet sich nach den Gegenstandswerten des Scheidungsverfahrens. Will man lediglich die Scheidung einreichen, fällt nur der Gegenstandswert für die Scheidung an. Müssen auch Scheidungsfolgen geregelt werden, wird für jedes Scheidungsfolgenverfahren ein eigenständiger Gegenstandswert beziffert, der zwangsläufig den Kostenaufwand in die Höhe treibt. Um den Kostenaufwand einzudämmen, empfiehlt sich die einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ausgehend vom Gegenstandswert rechnen das Gericht seine Gebühren nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes und der Rechtsanwalt nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ab. Bei geringem Einkommen kann jede Partei beim Familiengericht staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wie wird bei einvernehmlicher / streitiger Scheidung verfahren?
Im Idealfall verständigen sich die Parteien darauf, dass sie beide die Scheidung einreichen wollen und einigen sich über sämtliche damit verbundenen Folgesachen. Nach Möglichkeit treffen sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner allein die Scheidung beantragt. Der Andere braucht einfach nur zuzustimmen.
Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich verständigen, kann das Gericht unterschiedlich reagieren.
- Widerspricht der Partner dem Scheidungsantrag nur im Hinblick auf die Scheidung, prüft das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung. Ist die Ehe aufgrund der Trennungszeit gescheitert, erfolgt die Scheidung durch Beschluss (siehe dazu § 1566 BGB).
- Ist das Gericht der Auffassung, dass „Aussicht auf Fortsetzung der Ehe“ besteht, kann es das Verfahren von Amts wegen bis auf die Dauer von einem Jahr aussetzen. Ist die Trennungszeit länger als ein Jahr, ist die Aussetzung nur mit Zustimmung beider Eheleute möglich (§ 136 FamFG).
- Sind Scheidungsfolgesachen beim Familiengericht anhängig (also zur Entscheidung eingereicht) kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer anderen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und hierüber eine Bestätigung vorlegen. Die dafür kompetente Person oder Stelle wird vom Gericht benannt. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar, allerdings auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 135 FamFG).
Verfahrensablauf der Scheidung im Termin
Das Gericht bestimmt, nachdem der Scheidungsantrag eingegangen und der Antrag an den Partner zugestellt wurde, den mündlichen Verhandlungstermin. Die Verhandlungstermine vor dem Familiengericht sind nicht öffentlich. Lediglich die beteiligten Ehegatten sowie ihre Rechtsvertreter, bei Einbeziehung von Kindern auch der Vertreter des Jugendamtes, nehmen teil.