Gelingt es Ihnen tatsächlich nicht, sich über die künftige Nutzung Ihres gemeinsamen Hauses zu verständigen, bleibt in letzter Konsequenz nur die Teilungsversteigerung. Als Miteigentümer haben Sie das Recht, im Versteigerungstermin selbst Gebote abzugeben und den Miteigentumsanteil des Partners zu ersteigern. Andersherum wäre es natürlich auch eine schlaue Idee, selbst nicht zu bieten, aber durch Bewerbung des Hauses bzw. der Teilungsversteigerung einen besseren Erlös für sich (zur Hälfte) herauszuholen. Kann der andere, an der Versteigerung im Gegensatz zu Ihnen mitbietende Miteigentümer dies dann aber verhindern?
Warum kommt es zur Teilungsversteigerung?
Die Teilungsversteigerung ist die letzte Konsequenz aus dem Umstand, dass Sie sich als Miteigentümer Ihres gemeinsamen Hauses nicht auf den freihändigen Verkauf des Hauses einigen können und auch eine andere Art der Nutzung nicht in Betracht kommt. Jeder Ehepartner kann die Teilungsversteigerung als im Grundbuch eingetragener Miteigentümer beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Das Amtsgericht wird ein Sachverständigengutachten beauftragen und den Verkehrswert des Hauses ermitteln. Im öffentlichen Versteigerungstermin wird das Haus an diejenigen zu Eigentum übertragen, der das höchste Gebot abgibt.
CHECKLISTE
Was passiert nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?
Eine gemeinsame Immobilie gehört meistens zu den größten Anschaffungen in einer Ehe. Welche Lösungen gibt es im Fall der Scheidung?
Checkliste
Gemeinsame Immobilien der Ehepartner
Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.
Welche Vorteile und Nachteile bietet eine Teilungsversteigerung?
Bei öffentlichen Versteigerungen sind die Verkehrswerte erfahrungsgemäß eher niedrig angesetzt. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Immobilie wirklich genügend Interessenten findet. Im ersten Versteigerungstermin müssen Bietinteressenten wenigstens ein Gebot von 7/10 des im Sachverständigengutachten benannten Verkehrswertes abgeben. Findet sich kein ausreichendes Gebot, wird ein weiterer Versteigerungstermin angesetzt. Dann muss das Mindestgebot 5/10 betragen oder es wird in Absprache mit den im Grundbuch eventuell noch eingetragenen Gläubigern noch niedriger angesetzt. Sollte es auch im zweiten Termin kein ausreichendes Gebot geben, gelten im dritten Termin keine Wertgrenzen mehr. Bieter könnten die Immobilie dann zu einem Spottpreis ersteigern. Das Objekt wird regelrecht verschleudert.
Alternativen zur Teilungsversteigerung existieren und sollten in jedem Fall vorab gemeinsam geprüft werden. Sie finden zu einigen auch sich näher mit dem Thema befassende Artikel dazu von uns:
- Sie übernehmen den Miteigentumsanteil Ihres Partners
- Übertragung des Hauses an ein Kind
- Freihändiger Verkauf des Hauses
- Aufteilung in Wohnungseigentum
- Vermietung an Dritte
Als Miteigentümer dürfen Sie selbst Gebote abgeben
Als Miteigentümer dürfen Sie im Versteigerungstermin selbst mitbieten und Gebote abgeben. Sie sind ein Bieter wie jeder andere Interessent auch. Sie erwerben im Ergebnis dann den Miteigentumsanteil Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Da Sie bereits selbst Miteigentümer sind, würden Sie bei einem Zuschlag alleiniger Eigentümer des Hauses.
Bieten Sie als Interessent im Versteigerungstermin mit, müssen Sie vorher geklärt haben, dass Sie den Erwerb des Miteigentumsanteils Ihres Partners auch bezahlen können. Dies beginnt damit, dass Sie als Bietinteressent bereits vor dem ersten Versteigerungstermin 10 % des im Gerichtsbeschluss festgesetzten Verkehrswertes des Hauses als Sicherheit bei der Gerichtskasse hinterlegen müssen. Beträgt der Verkehrswert beispielsweise 200.000 €, müssen Sie 20.000 € an die Gerichtskasse überweisen. Andernfalls dürfen Sie nicht mitbieten.
(Wie) dürfen Sie die Teilungsversteigerung bewerben?
Sie werden daran interessiert sein, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Dazu ist es Ihnen auch im Fall der Teilungsversteigerung nicht verboten, diese mit Ort und Termin selbst zu bewerben.
Wird das Haus teilungsversteigert, machen Amtsgerichte und im Grundbuch eingetragene Gläubiger gerne in Tageszeitungen Interessenten darauf aufmerksam, dass ein Haus zur Versteigerung ansteht. Da der Versteigerungstermin veröffentlicht wird, nutzen auch spezielle Anbieter wie ImmoScout diese Information, um in regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblättern oder Newslettern (z.B. auch Zwangsversteigerungskalender von Argetra) ihre Abonnenten auf das Angebot aufmerksam zu machen.
Sie können diese Anzeigen teilen, in Ihren Social-Media-Kanälen verbreiten oder sonstige Verlinkungen herstellen. Wichtig ist nur, dass Sie nicht gegen die Wahrheitspflicht handeln, so zum Beispiel in den von Ihnen erstellten Werbeinhalten behaupten würden, dass die Immobilie Werte beinhaltet, die sie gar nicht bieten kann oder bestimmte Einrichtungsgegenstände im Verkaufspreis inkludiert wären.
Andersherum darf auch Ihr Partner nicht behaupten, dass das zu versteigernde Haus mit Mängeln behaftet wäre, die es so nicht aufweist.
EXPERTENTIPP
Immobilienmakler einbeziehen
Es kann hilfreich sein, einen Immobilienmakler einzubeziehen, der als Ihr gemeinsames Sprachrohr vermittelt und das Haus verkauft. Ein Makler kann als neutraler Dritter wahrscheinlich bessere Überzeugungsarbeit leisten, als Sie selbst. Eine Teilungsversteigerung sollte wirklich nur die letzte Option darstellen.
Alles in allem
Kommt es zur Teilungsversteigerung, besteht Anlass zur Vermutung, dass Sie sich aktuell nicht im Einvernehmen trennen und scheiden wollen. Vielleicht kennen Sie aber auch gewisse Möglichkeiten, auch im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung, noch nicht. Haben Sie Fragen zu Ihrer Scheidung, und wie Sie diese einvernehmlich gestalten können, sprechen Sie gerne mit unserem Infopoint. Unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 34 86 72 3 erhalten Sie weitere Informationen, wie Sie eine festgefahrene Kommunikation wieder in Schwung bringen, sodass Sie zumindest bei den Scheidungskosten etwas Boden gutmachen können.