Brauchen Sie einen Ehevertrag?
Egal wo Sie gerade in Ihrer Beziehung stehen, es ist immer sinnvoll, sich Gedanken darüber zu machen, ob Sie einen Ehevertrag abschließen sollten. Wenn Sie sich gerade in Hochzeitsplanungen befinden, kann das Thema natürlich schnell ein Reizthema werden, sollte es aber nicht. Denn mit einem Ehevertrag regeln Sie alles zu einem Zeitpunkt, wo sie beide normalerweise am besten darüber sprechen können.
Wer weiß schon genau, was in 5, 10 oder in 30 Jahren ist? Somit ist ein Ehevertrag wie eine Versicherung der Ehe für die Zukunft. Sie regeln alle Punkte, schließen diesen Vertrag irgendwo weg und vergessen den Ehevertrag während Sie Ihr Leben führen. Und falls, NUR falls in Zukunft Ihre Beziehung auf eine harte Probe gestellt werden sollte, können Sie jeder Zeit sich darauf berufen.
Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?
Zunächst sollten Sie wissen, ob Sie zu dem Personenkreis gehören, für den ein Ehevertrag sinnvoll ist. Dies ist unter den folgenden Gesichtspunkten zu befürworten:
- Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder
- Ein Ehepartner ist vermögender als der andere
- Beide Ehepartner sind im fortgeschrittenen Lebensalter, waren verheiratet und haben Kinder
- Unternehmer-Ehe, Ehe mit Selbstständigen
- Verschiedene Nationalitäten
Im Falle der Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder bleibt jeder unabhängig und kann weiterhin über seine Vermögensteile verfügen. Ihr Ehepartner hat sich sein eigenes Leben aufgebaut und Sie sind auch in Zukunft nicht finanziell für Ihren Ehepartner verantwortlich.
Sind Sie der vermögendere Ehepartner oder werden Sie im Laufe der Ehe erheblich mehr Vermögen aufbauen, wird ohne Ehevertrag Ihr Vermögen im Scheidungsfalle erheblich reduziert.
Der Grund: Der Normalfall der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, die immer dann gilt, wenn kein Vertrag geschlossen wird, sorgt dafür, dass durch Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Partner der Vermögensüberschuss geteilt wird. Dies kann für den reicheren Ehepartner zu einem erheblichen Verlust führen. Gleiches gilt für den Wertzuwachs bei Immobilien.
Sind beide Ehepartner älter, bereits verheiratet gewesen und haben Kinder, so ergäbe sich die Diskrepanz, dass die Kinder im Todesfall weniger erhalten als der überlebende Ehegatte. Dies kann auch nicht durch ein Testament geregelt werden, da der überlebende Ehegatte einen höheren Pflichtteilsanspruch hätte.
Betreibt einer der Eheleute ein Unternehmen, so wäre ohne Vereinbarung im Falle der Scheidung das Unternehmen möglicherweise in seiner Existenz gefährdet.
Bei unterschiedlichen Nationalitäten gilt zwar das Recht des Aufenthaltslandes, dennoch haben für den Fall, dass ein Partner im Ausland lebt, die dortigen Regelungen Vorrang. Durch eine vertragliche Regelung, welches Recht Anwendung findet, kann die Scheidung vereinfacht gehandhabt werden.
Vorteile eines Ehevertrags
- Sie können im Worst-case-Szenario Ihrer Beziehung (also Trennung und Scheidung) alle Punkte regeln und zwar fair und besonnen.
- Sie können den Ehevertrag selber regeln und so gestalten, wie sie beide es gerne hätten (dennoch sollten Sie diesen Vertrag durch einen Familienrechtsanwalt kurz überprüfen lassen; es gibt natürlich ein paar juristische Dinge zu beachten).
- Sie können in Zukunft ihren Ehevertrag natürlich jeder Zeit der neuen Realität anpassen. Zum Beispiel, wenn Sie Kinder bekommen und sie ihre gemeinsamen Kinder schützen möchten.
- Sie können diese „Versicherung für ihre Ehezeit“ wegschließen und brauchen die Ehevereinbarung auch nie wieder anschauen, wenn Sie es nicht wollen.
- Falls nicht das Ende des diesseitigen Lebens sie beide irgendwann einmal leider trennen wird, sondern der Scheidungsrichter, benötigen sie nur noch einen einzigen Anwalt und sparen sich Zeit, Nerven und viel Geld. Es kommt eben nicht zu einem Rosenkrieg, bei dem jeder als Verlierer auseinandergeht, außer die Scheidungsanwälte!
Wenn Sie einen solchen Vertrag während der Ehe abschließen mit der Absicht, eine eventuell oder sicher geplante Trennung / Scheidung möglichst anständig abzuwickeln, dann heißt dieser Vertrag „Scheidungsfolgenvereinbarung“.
Was können wir in einem Ehevertrag regeln?
Mit einem Ehevertrag können Sie Ihre Ehe rechtlich bindend regeln. Welche Vereinbarungen kommen für die Ehe und für den Fall der Scheidung in Frage?
Wie und wo ist ein Ehevertrag abzuschließen?
Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Suchen Sie noch einen passenden Anwalt? Unsere handverlesenen Kooperationsanwälte beraten Sie gerne und erstellen Ihnen einen Vertragsentwurf. Es entstehen Gebühren, die sich nach Ihrem Vermögen bestimmen. Schulden werden dabei mindernd berücksichtigt.
Anschließend sollte der Ehevertrag notariell beurkundet werden. Hier sollten Sie die genauen Gebühren für die Unterschrift im Vorfeld beim Notar erfragen. Die anfallenden Gebühren stehen jedoch außer Verhältnis der Kosten, die Ihnen ohne die Regelungen des Ehevertrages entstehen würden.
Gemessen an lebenslangen oder bis zur Wiederheirat erfolgten Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsansprüchen, fallen diese Erstinvestitionen für Ihren Anwalt und den Notar kaum ins Gewicht und die Scheidung kann schnell und einfach erfolgen.
Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!
Wesentliche Inhalte des Ehevertrags
Im folgenden zeigen wir Ihnen auf, welche möglichen Scheidungsfolgen Sie und Ihr Ehepartner im Ehevertrag regeln können:
Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung wird das erwirtschaftete Vermögen geteilt und ein Ausgleich erfolgt insofern, als der begütertere Teil den anderen Partner auszuzahlen hat. Durch den Vertrag kann aber auch
Der Güterstand hat direkten Einfluss auf die Verhältnisse während der Ehe, aber auch auf den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung.
Unterhaltsansprüche anlässlich der Scheidung umfassen
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt und
- Nachehelichen Unterhalt.
Diese verschiedenen Unterhaltsarten sollen sicherstellen, dass sowohl die Kinder als auch der wirtschaftlich schwächere Ehepartner finanziell abgesichert sind. Die genaue Höhe und Dauer des Unterhalts werden dabei individuell unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und Einkommensverhältnisse der Beteiligten festgelegt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich, die Regelung bezüglich ihrer erworbenen Rentenanwartschaften. Auch dies kann teuer werden. Das Versorgungsausgleichgesetz sieht vor, dass bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zur Hälfte dem anderen Ehepartner gutgeschrieben werden.
Zahlen Sie wesentlich höhere Beiträge als ihr Ehepartner, bedingt durch die Höhe des Einkommens oder Teilzeitarbeit, kann dies zu einem wirtschaftlichen Dilemma im Rentenalter führen.
Durch eine vertragliche Regelung lässt sich die gesetzliche insofern abändern. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes, damit ein angemessener Ausgleich zwischen den Partnern im Rentenalter erfolgt.
Familiäre und finanzielle Lage zu Vertragsschluss festhalten
Es kann vorkommen, dass die Absichten bei der Unterzeichnung des Vertrages erheblich von der Realität zum Zeitpunkt der Scheidung abweichen. So kann zum Beispiel ein vertraglich festgehaltener Verzicht auf Unterhalt später unwirksam werden, wenn durch die Geburt eines Kindes die Grundlage für den früheren Verzicht wegfällt. Machen Sie deutlich, in welcher familiären Situation Sie sich als Ehepartner zum Zeitpunkt der Vereinbarung befunden haben. Ebenso ist eine Klausel, wonach Sie beide sich verpflichten, den Vertrag anzupassen, wenn sich an den wesentlichen Grundlagen etwas in Zukunft ändern wird, zu empfehlen.
Denken Sie auch an die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, die die Aufteilung des Hausrats, die Zuordnung eines möglichen Familienautos oder die Nutzung der Ehewohnung betreffen. Da jede Ehe individuell ist, können noch andere Vereinbarungen für Sie sinnvoll sein.
Dieser unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Seine Grenzen findet die Vertragsfreiheit, wenn eine der Regelungen:
- gegen ein gesetzliches Verbot verstößt
- gegen die „guten Sitten“ verstößt
- zulasten Dritter („Kindeswohl“) geht
Sittenwidrig ist ein Vertrag, wenn der wirtschaftlich überlegende Teil den Ehepartner schutzlos benachteiligt, wie im Fall von Krankheit, Alter, Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit von Kindern oder im Fall von Mittellosigkeit.
Ferner können die Vertragsparteien nicht im Voraus auf Kindesunterhalt verzichten, da der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht. Ein einseitiger Verzicht eines Elternteils zu Lasten des Kindes in einem Ehevertrag ist nicht möglich.