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Definition: Welche steuerlichen Folgen hat die Scheidung?

DEFINITION

Welche steuerlichen Folgen hat die Scheidung?

Im Trennungsjahr können Sie ggf. noch weiter zusammen steuerlich veranlagt werden, doch nach der Scheidung müssen Sie die Steuerklasse wechseln. Um die steuerlichen Fragen genauer auch im Detail abzuklären, wird angeraten, dass Sie sich an einen Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin wenden, der Ihre individuelle Steuerrechtslage überprüfen kann. So können Sie z.B. prüfen lassen, wie sich Unterhaltszahlungen, Umgangskosten und die Scheidungskosten steuerlich berücksichtigen lassen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Vermeiden Sie gängige Fehler bei der Steuererklärung nach der Trennung und Scheidung, aber auch bei deren übrigen finanziellen Folgen. Gerade wenn Sie bereits Schulden haben, sind Sie darauf angewiesen, die Scheidungskosten so niedrig wie möglich zu halten.
  • Schaffen Sie es, Fragen wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu klären, ersparen Sie sich ein teures und belastendes Verfahren.
  • Sollten Sie ein geringes Einkommen haben, und auch kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehepartner bestehen, so können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wird der Antrag bewilligt, hilft der Staat bei der Finanzierung Ihrer Scheidung.

Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Steuerklasse habe ich?

Im Folgenden haben wir ein paar Grundkenntnisse über Steuern für Ehe und Scheidung für Sie zusammengefasst:

Die Einkommenssteuer

Schaubild

Jeder Arbeitnehmer muss grundsätzlich Einkommenssteuer zahlen. Lohnsteuer muss monatlich als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer gezahlt werden. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber diese direkt an das Finanzamt abführt.

Die Lohnsteuerklassen

Es gelten dabei folgende Lohnsteuerklassen (§38 b EStG):

Steuerklasse

Arbeitnehmer

I

Ledige, Verheiratete, Geschiedene, Verwitwete, wenn Steuerklasse III und IV nicht gelten.

II

Ab 2004, wenn der Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.

III

Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, beide einkommenssteuerpflichtig sind und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Auch wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen. Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres, sofern der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen ist und die Ehegatten bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

IV

Verheiratete, die beide Lohn verdienen, beide einkommenspflichtig sind und zusammen leben.

V

Verheiratete, wenn der andere Ehegatte Steuerklasse III hat, beide einkommensteuerpflichtig sind und zusammenleben. Es muss ein Antrag gestellt werden.

VI

Arbeitnehmer, die Lohn aus mehr als einem Arbeitsverhältnis verdienen, ab dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnissen.

Sofern Ehepartner also die für sie günstigen Steuerklassen III und V wählen, geschieht die Eingruppierung in die Lohnsteuerklassen ab der Eheschließung nicht automatisch, sondern der Wechsel von ehemals IV in III/V muss beantragt werden.

Steuerliche Einstufung nach der Hochzeit

Ehepaare werden also mit der Eheschließung beide in die Lohnsteuerklasse IV eingestuft. Diese ist eine günstige Lohnsteuerklasse, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und ein ähnliches Einkommen verdienen.

Wahlmöglichkeiten

Sofern das Einkommen eines Ehepartners deutlich höher als das des anderen ist, so ist es sinnvoller, dass der mehr verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III wählt und der weniger verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V. Dies bietet sich zum Beispiel an, sofern der eine ein reguläres Gehalt verdient und der andere lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

 

Die Lohnsteuerklasse ist lediglich dafür maßgeblich, wie viel Steuern als Vorauszahlung geleistet werden müssen. Sofern die Eheleute zu viel Lohnsteuer gezahlt haben, erfolgt eine Zurückerstattung der überbezahlten Lohnsteuer mit der Einkommenssteuererklärung.

 

Sofern ein Ehegatte einer zweiten oder weiteren steuerpflichtigen Beschäftigung nachgeht, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI, der günstigsten Steuerklasse, besteuert. Es ist somit nicht negativ, mehrere steuerpflichtige Arbeitsverhältnisse zu haben, sofern Arbeitgeber und Zeit dies zulassen.

CHECKLISTE

So gelingt die Einigung über die Scheidungsfolgen

Prüfen Sie anhand der Checkliste, ob Sie alles bzgl. Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn- und Versorgungsausgleich etc. geregelt haben.

Checkliste

Scheidungsfolgenvereinbarung

Regeln Sie die finanziellen und weiteren rechtlichen Folgen der Scheidung einvernehmlich und verbindlich.

Download

Wann können Ehepartner gemeinsam veranlagt werden?

Wenn Ehepartner in einer Wohnung zusammenleben, können sie gemäß § 26 Abs. 1 EStG gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten werden dann zusammengerechnet und der Einkommenssteuertarif nach dem Splittingverfahren ermittelt.

 

Das Splittingverfahren führt bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer niedrigen Besteuerung und damit zu einem höheren Nettoeinkommen. Dieses wirkt sich insbesondere dann aus, wenn einer der Ehegatten den Haushalt führt und kein eigenes Einkommen erzielt. Für eine gemeinsame Veranlagung reicht es aus, dass die Ehegatten nur einen Tag im Steuerjahr zusammengelebt haben.

Praxisbeispiel

Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Clara und Mark sind seit dem 15.09.2012 verheiratet. Am 02.012021 haben sich die Eheleute getrennt.

 

Da Clara und Mark im Jahr 2021 zumindest noch an einem Tag zusammengelebt haben, können sie für das gesamte Steuerjahr 2021 noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Erst ab dem 01.01.2022 entfällt die gemeinsame Veranlagung und die Ehegatten werden in eine ungünstigere Steuerklasse eingeordnet.

 

Die Kriterien für das Zusammenleben werden sehr weit gefasst. Auch ein gescheiteter Versöhnungsversuch unterbricht das Getrenntleben, so dass die Ehegatten in dem Jahr des Versöhnungsversuchs wieder steuerlich gemeinsam veranlagt werden können.

 

Wenn während der Trennungszeit der Ehegatten noch eine gemeinsame Veranlagung möglich ist, ist jeder Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Eine getrennte Veranlagung kommt in dem meisten Fällen daher erst nach der Scheidung in Betracht.

 

Bei einer Einzelveranlagung jedes Ehepartners kann der an den anderen Ehepartner gezahlte Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR abgesetzt werden. Dieses gleicht den Steuernachteil vielfach wieder aus.

EXPERTENTIPP

Passende Steuerklasse wählen

Bei der Wahl der Steuerklassen sollte immer daran gedacht werden, dass hierdurch auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie z.B. des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Krankengeldes, des Verletztengeldes, des Übergangsgeldes, des Mutterschaftsgeldes etc. beeinflusst werden kann.

Steuerklasse ändern

Der Antrag muss beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Hierzu müssen nur die Lohnsteuerkarten vorgelegt werden, damit dort eine Änderung eingetragen werden kann.

 

Um den Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder bestimmte Tabellen ausgearbeitet. Aus diesen Tabellen kann je nach Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens ersehen werden, welche Steuerklassenkombination für sie am günstigsten ist. Wenn beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vorab vom monatlichen Bruttoeinkommen abzuziehen.

 

Die Tabellen klären darüber auf, bei welcher Kombination der Lohnsteuerklassen am wenigsten Lohnsteuer zu zahlen ist. Die Tabellen geben allerdings nur dann zuverlässige Auskünfte über die richtige Lohnsteuerklasse, wenn sich die Monatslöhne über das ganze Jahr nicht verändert haben.

Praxisbeispiel

Es kommt nicht auf den genauen Trennungstag an

Mark und Clara Fröhlich trennen sich im Januar 2022. Sie können sich für 2022 noch einmal gemeinsam veranlagen lassen und müssen für das Jahr 2021 ihre Steuerklassen abändern lassen. Wann genau die Trennung stattgefunden hat, am Anfang oder am Ende des Jahres, ist hierfür absolut unerheblich.

Steuerklassenänderung nach der Scheidung

Negativ ist, dass sich spätestens nach einem Jahr die Steuerklasse ändert und jeder Ehegatte damit mehr Steuern zahlen muss. Als positiven Effekt ergibt sich, dass jeder Ehegatte die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie die Scheidungskosten von der Steuer absetzen kann.

 

Im Folgenden soll Ihnen ein kurzer Überblick darüber verschafft werden, was sich durch eine Trennung bzw. Scheidung bezüglich der Steuerklasse ändert.

Die steuerlichen Auswirkungen von Unterhaltszahlungen

Während der Trennung kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt zahlen muss. Dieser Unterhalt kann von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 10.347 EUR abgezogen werden. Das gleiche gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

 

 

Unterhalt als Sonderausgabe

Wenn der Unterhalt als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgezogen werden soll, so muss der steuerpflichtige Ehegatte dieses in einer gesonderten Erklärung („Anlage U“ zur Einkommenssteuererklärung) beantragen. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger hiermit einverstanden ist, da dieser die Unterhaltseinkünfte dann versteuern muss.

 

Wenn es hierfür keinen Ausgleich gäbe, würde kein Ehegatte, der sich steuerlich beraten lässt, der Geltendmachung als Sonderausgabe zustimmen. Aus diesem Grund muss derjenige, der den Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen will, sich gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichten, diesem alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

Gerichts- und Anwaltskosten

Weiterhin können beide Ehegatten die Kosten für das Gericht und ihren Rechtsanwalt bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EstG geltend machen.

Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Kosten, die in Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie z.B. Fahrtkosten zu den Kindern, keine außergewöhnliche Belastung. Sie können also nicht steuerlich abgesetzt werden. Begründet wird dies damit, dass die Umgangskosten typischerweise als Kosten der Lebensführung auftreten und damit zwangsläufig sind. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Umgangskosten tatsächlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen:

 

  • Das Kind ist krank und die Besuchsfahrten erfolgen zum Zweck der Heilung oder Linderung dieser Krankheit.
  • Das Kind hat eine Behinderung und lebt in einer Betreuungseinrichtung. Auch hier muss der Besuch der Betreuung des Kindes dienen.

 

Lassen Sie sich am besten individuell beraten, um zu prüfen, ob in Ihrem Fall eine außergewöhnliche Belastung vorliegen könnte.

Immobilie im Zugewinnausgleich

Ehegatten, die im Ehevertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung kann einer der Ehegatten, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen. In der Regel wird der Zugewinnausgleich in Geld ausgezahlt. Wenn Immobilien vorhanden sind, kann der Zugewinnausgleich jedoch auch durch die Übertragung einer Immobilie erfolgen.

 

In diesem Fall ist Vorsicht geboten, da die Übertragung einer Immobilie im Wege des Zugewinnausgleichs steuerlich als entgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anzusehen ist. Für die Übertragung der Immobilie muss also unter Umständen erheblich Steuern gezahlt werden. Daneben kann der Anspruch auf die Eigenheimzulage verloren gehen. Bevor eine Immobilie im Rahmen des Zugewinns übertragen wird, ist es deswegen unbedingt notwendig, sich steuerlich beraten zu lassen. Nur so kann verhindert werden, dass maßgeblich das Finanzamt von der Übertragung der Immobilie profitiert.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Sollten Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht zufrieden sein, weil bestimmte Abzüge nicht anerkannt wurden oder liegen sonstige Mängel vor, können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Lassen Sie sich jedoch vorab beraten, ob tatsächlich Aussichten auf Erfolg bestehen.

Welche Auswirkung hat die Steuerlast auf die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht wird nach dem Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils oder Ehegatten berechnet. Je mehr Steuern ein Zahlungspflichtiger zahlen muss, umso weniger Einkommen bleibt für den Unterhalt übrig. Wenn sich nach einer Scheidung oder nach längerer Trennung die Steuerklasse ändert, hat dieses erheblichen Einfluss auf die Unterhaltspflichten.

EXPERTENTIPP

Unterhalt nach Steuerklassenwechsel neu berechnen lassen

Nach einem erfolgten Steuerklassenwechsel sollten Sie unbedingt den Unterhalt neu berechnen lassen, da das Arbeitseinkommen durch die höhere Steuerbelastung in jedem Fall um ein erhebliches Maß sinkt. Je niedriger das Nettoeinkommen ist, umso weniger Unterhalt muss auch gezahlt werden. Nach der Scheidung fällt die günstige Steuerklasse weg, so dass bei Steuerklasse I mehr Steuern zu zahlen sind.

Sind Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung zu berücksichtigen?

Ist nach der Trennung und Scheidung Unterhalt zu zahlen, stellt sich natürlich auch die Frage, ob die einzelnen Unterhaltsarten steuerlich Berücksichtigung finden.

Steuerliche Betrachtung des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt kann als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe bis zu einer Obergrenze von 13.805 EUR bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Steuerliche Betrachtung des Kindesunterhalts

Die Anzahl der Kinder führt im Rahmen der Steuer zu Vorteilen beim Solidaritätszuschlag (wurde jedoch 2021 für rund 90% der Lohn- und Einkommenssteuerzahlerinnen abgeschafft), bei der Kirchensteuer und im Rahmen des Kinderfreibetrages auch zu Vorteilen bei der Einkommenssteuer. Alternativ wird zunächst während des laufenden Kalenderjahres Kindergeld gewährt werden. Dieses wird anschließend mit dem Kinderfreibetrag verglichen und verrechnet.

 

Der Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung ebenfalls zu einer Steuerentlastung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige, noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.

Keine mehrfache Anrechnung

Ein Kind darf nach dem Gesetz nicht mehrfach durch Kinderfreibetrag/Kindergeld und außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerentlastung führen. Also nur dann wenn den Eltern weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird, kommt die Geltendmachung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Wie sind Steuerrückerstattungen unter Ehepartnern aufzuteilen?

Wenn das Finanzamt im Steuerbescheid eine Steuerrückerstattung feststellt, kann jeder Ehepartner verlangen, dass ihm der für seine Einkünfte relevante Rückerstattungsbetrag zugewiesen wird.

 

Bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung hat jeder Steuer zahlende Ehegatte einen eigenen Erstattungsanspruch. Die Aufteilung der Steuererstattungsbeträge erfolgt nach dem Verhältnis der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum. Hierdurch wird berücksichtigt, dass der geringverdienende Ehegatte durch die Anwendung des Ehegattensplittings schlechter gestellt ist. Allerdings ist der geringer verdienende auch in den Genuss von Steuerentlastungen gekommen, die meist nur auf der Seite des besser verdienenden Ehegatten entstanden sind. Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass sich der Erstattungsanspruch nach einer fiktiven Einzelveranlagung bestimmt.

Wie können Beratungs- und Prozesskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht. Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Die wenigsten beschäftigen sich wohl gerne mit dem Thema Steuern. Jedoch kann es sich lohnen, die richtige Steuerklasse zu wählen und Kosten von der Steuer abzusetzen – daher sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, welche steuerlichen Folgen Ihre Scheidung nach sich zieht und Ihre Finanzen entsprechend regeln.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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