Wie viel Unterhalt gibt es nach der Düsseldorfer Tabelle?
DEFINITION
Wie viel Unterhalt gibt es nach der Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist nach den Vorgaben des Gesetzes bezüglich Unterhaltsanspruch und Unterhaltshöhe aufgebaut und wird jährlich bzw. alle 2 Jahre aktualisiert. Sie hat keine Gesetzeskraft, dient aber als Orientierungsmaßstab in der Praxis und wird von den Oberlandesgerichten angewandt. Sie legt Beträge für den Mindestunterhalt fest und soll diese nachvollziehbar gestalten. Die Berechnung des Unterhalts vollzieht sich gemäß der Düsseldorfer Tabelle in mehreren Stufen:
Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens
Bestimmung der Altersstufe bei Minderjährigen und Volljährigen Kindern
Anrechnung des hälftigen oder vollständigen Kindergeldes
Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Muss der Unterhaltspflichtige an mehr oder weniger Personen Unterhalt leisten, wird die Einstufung unter Berücksichtigung des Selbstbehalts angepasst.
Für ein exaktes Ergebnis als Grundlage für einen Unterhaltstitel empfiehlt sich eine rechtssichere Berechnung, die alle individuellen Umstände berücksichtigt.
Wenn Sie nicht wissen, wie es um das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steht, haben Sie einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Schließlich können Sie den Kindesunterhalt in der richtigen Höhe erst ermitteln, wenn Sie alle Informationen für die Berechnung haben.
Ursprünglich hatte das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.
Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wider, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.
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Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?
Das Gesetz geht von Folgendem aus:
§ 1601 BGB
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
§ 1602 I BGB
„Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten." (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
§ 1603 BGB
„Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:
Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff. BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.
GUT ZU WISSEN
Unterhalt in Geld oder Betreuung
Getrenntlebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld. Diese Aufteilung sichert, dass beide Eltern anteilig zur Versorgung und zum Wohl des Kindes beitragen, unabhängig von ihrem Wohnort oder der direkten Betreuungszeit.
Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Schaubild
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Die Düsseldorfer Tabelle umfasst 15 Einkommensstufen und legt für diese in den verschiedenen Altersstufen Beträge für den Unterhalt fest. Der Mindestunterhalt beträgt im Jahr 2025 für
minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) dann 482 EUR,
in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 554 EUR
und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 649 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
EXPERTENTIPP
Unterhalt beim Anwalt berechnen lassen
Um einen groben Überblick zu gewinnen, kann ein Unterhaltsrechner gute Diene leisten. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur eine rechtssichere anwaltliche Berechnung. Unterhaltsrechner können oft individuelle Faktoren wie Sonderbedürfnisse der Kinder oder unregelmäßige Einkommen nicht vollständig berücksichtigen. Zudem mangelt es ihnen an der Fähigkeit, rechtliche Neuerungen und regionale Unterschiede im Unterhaltsrecht adäquat einzubeziehen.
Unterhaltshöhe aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen
Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Ermittlung des Zahlbetrags vollzieht sich in mehreren Stufen.
Der Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers. Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.
Das Nettoeinkommen ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 15.
Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Sie betragen 5 %, höchstens aber 150 %. Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehepartner). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
EXPERTENTIPP
Höhe aus Unterhaltstabelle deckt nötigsten Lebensbedarf ab
Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht unendlich weit erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtigt).
2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe
Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):
Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
Personen ab 18 Jahren
Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.
Sonderfall: Volljährige Kinder
Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt 990 EUR. Der Betrag enthält 440 EUR für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.
Sonderfall: Auszubildende
Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 100 EUR zu kürzen.
3. Schritt: Kindergeld einbeziehen
Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt aktuell 255 EUR für jedes Kind.
4. Schritt: Selbstbehalt prüfen
Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen ledigen Kindern und gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres (privilegierte Kinder):
bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.200 EUR/Monat
bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.450 EUR/Monat
bei volljährigen Kindern: 1.750 EUR
Die Selbstbehalte beinhalten 520 EUR Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es 650 EUR. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.
Der Bedarfskontrollbetrag soll hingegen gewährleisten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen.
Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.
Problem: Mangelberechnung
Schaubild
Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.
Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt. Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.
Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrigbleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.
GUT ZU WISSEN
Kinder alle auf einer Stufe
Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt. Dies gewährleistet eine gerechte Behandlung aller Kinder, unabhängig von ihrer Herkunft oder dem Zeitpunkt ihrer Geburt. Somit spiegelt die Verteilung des Unterhalts die Verpflichtung wider, allen Kindern gleichermaßen finanzielle Unterstützung und Fürsorge zukommen zu lassen.
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Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Die Berechnung der richtigen Höhe für den Kindesunterhalt kann sehr komplex sein. Achten Sie bei der Berechnung auf die Aktualität der Zahlen, sowohl die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle als auch das anzurechnende Kindergeld können sich verändern. Kümmern Sie sich frühzeitig um eine rechtssichere Berechnung, die alle relevanten Umstände erfasst.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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