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Definition: Wie lässt sich die Scheidung verzögern?

DEFINITION

Wie lässt sich die Scheidung verzögern?

Die Scheidung lässt sich auf Dauer nicht verhindern; Sie können Sie also höchstens hinauszögern. Zum einen können Sie direkt nach der Trennung aktiv werden und es mit einer Trennung auf Probe oder einer Trennung ohne Scheidung versuchen. Zum anderen können Sie während des Scheidungsverfahrens versuchen, das Verfahren ruhen zu lassen oder Ihren Ehepartner dazu zu bringen, den Antrag zurückzunehmen. Wofür Sie sich auch entscheiden, Sie sollten stets im Auge behalten, wie sich Ihre Strategie auf die Scheidungskosten auswirkt. Wenn Sie ganz konkret wissen möchten, wie hoch Ihre Scheidungskosten werden könnten, fordern Sie jetzt Ihren Gratis-Kostenvoranschlag an.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • In bestimmten Härtefällen können Sie erwirken, dass die Scheidung verzögert wird. Das setzt jedoch voraus, dass es Ihnen nicht zumutbar wäre, aktuell geschieden zu werden, z.B. bei einer schweren Depression oder anderen Krankheit.
  • Wägen Sie ab, ob es sich wirklich lohnt, sich gegen die Scheidung zu wehren und einen Rosenkrieg zu provozieren. Letztendlich können Sie die Scheidung nicht abwenden, wenn Ihr Ehepartner tatsächlich geschieden werden möchte.
  • Suchen Sie den richtigen Scheidungsanwalt, um sich vorab umfassend rechtlich beraten zu lassen. So vermeiden Sie unnötige Kosten und ein unnötig langes sowie belastendes Verfahren.

Tipp 1: Was heißt „strategisch denken“?

Im Idealfall verzögern oder verhindern Sie den Scheidungsverlauf dadurch, dass Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Ehepartner verständigen und versuchen, Ihre vielleicht brüchig gewordene Ehe wieder in sicheres Fahrwasser zu bringen. Wie Sie das anstellen, ist ein rein menschlicher Prozess, der außerhalb rechtlicher Vorgaben verläuft. Erst dann, wenn Ihr Ehepartner sich trennt, insbesondere aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht oder die Scheidung förmlich beantragt, beginnt das Scheidungsverfahren im Rechtssinne.

 

Gerade Scheidungen sind oft strategisch geprägt. Derjenige, der den ersten Schritt macht, bestimmt die Richtung und agiert, während der andere reagiert. Wenn Sie eine Scheidung verzögern oder verhindern wollen, müssen Sie wissen, wie ein Scheidungsverfahren abläuft. Da das Scheidungsrecht komplex ist, sollten Sie möglichst nicht ohne anwaltliche Beratung agieren. Emotionale Aspekte sind zwar wichtig und letztlich die Ursache für die Scheidung, treten aber im Scheidungsverfahren hinter die rechtliche Beurteilung zurück. Und ganz wichtig: Alles, was Sie tun, müssen Sie auch unter Kostengesichtspunkten betrachten. Wenn Sie das Scheidungsverfahren (im Rechtssinne) verzögern, riskieren Sie, dass Sie die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Gericht und Anwalt selbst bezahlen müssen.

Tipp 2: Trennung auf Probe

Vielleicht können Sie Ihren Ehepartner dazu bewegen, seine Scheidungsabsichten aufzuschieben und sich erst mal auf Probe voneinander zu trennen. Möglicherweise führt die Trennung dazu, dass Sie sich Ihrer Gefühle klarwerden und wirklich zuverlässig beurteilen können, ob die Scheidung eine Perspektive für Sie beide ist oder ob Sie vielleicht doch zusammenbleiben wollen. Solange Sie unmittelbar zusammenleben, ist es oft schwierig, über den Tellerrand der Gefühle hinaus zu blicken.

Tipp 3: Trennung ohne Scheidung

Vielleicht genügt es, wenn Sie sich lediglich trennen. Sie sind nicht verpflichtet, sich scheiden zu lassen. Auch aus der Sicht des an sich scheidungswilligen Ehegatten kann dies vorteilhaft sein, da

  • er dann nicht unbedingt den Zugewinn während der Ehe ausgleichen muss,
  • kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und
  • sich möglicherweise über den Trennungsunterhalt einvernehmlich verhandeln lässt.

Auch wenn Sie gemeinsame Kinder haben, kann es für die Kinder ein Trost sein, dass Sie sich trotz der räumlichen Trennung nicht oder zumindest vorerst nicht scheiden lassen. Nicht zuletzt erhalten Sie sich den Splitting-Tarif im Einkommensteuerrecht, nach dem Sie günstiger besteuert werden, als wenn Sie geschieden und alleinstehend sind.

Tipp 4: Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen

Jede Scheidung erfordert ein Trennungsjahr. Bevor Ihr Ehegatte die Scheidung beantragen kann, müssen Sie beide mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Erst dann nimmt das Familiengericht den Scheidungsantrag entgegen. Wird der Scheidungsantrag vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht, riskiert Ihr Ehegatte, dass das Familiengericht den Scheidungsantrag als unzulässig und insbesondere kostenpflichtig zurückweist (so OLG Nürnberg 8 UF 24/09). Darauf haben Sie natürlich keinen Einfluss - es wäre reiner Zufall, und passiert Anwälten in der Regel nicht.

Tipp 5: Wurde das Trennungsjahr vollzogen?

Schaubild

Im Scheidungsantrag muss Ihr Ehegatte vortragen, dass das Trennungsjahr vollzogen wurde. Das Gericht wird Ihnen den Scheidungsantrag in Kopie zustellen und Sie auffordern, dazu Stellung zu nehmen. Jetzt können Sie dem Gericht vortragen, dass Sie das Trennungsjahr noch nicht vollzogen haben und im Hinblick auf einen konkreten Trennungszeitpunkt noch kein volles Jahr vergangen ist. Für Ihre Behauptungen sind Sie jedoch beweispflichtig.

CHECKLISTE

Was bedeutet das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?

Checkliste

Trennungsjahr

Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.

Download

Tipp 6: Wurde die Trennung räumlich vollzogen?

Sie können einerseits den zeitlichen Verlauf des Trennungsjahres bestreiten, können aber auch behaupten, dass Sie sich noch gar nicht getrennt haben. Was darf man im Trennungsjahr nicht? An einer förmlichen Trennung fehlt es, wenn Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ noch nicht oder noch nicht vollständig vollzogen haben und Sie immer noch in der gemeinsamen Ehewohnung zusammenleben. Zur Trennung müssen Sie sich nicht nur mental trennen, sondern die Trennung auch faktisch vollziehen. Der Vollzug kann darin bestehen, dass einer aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Sie können aber auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung verbleiben, müssen dann aber getrennte Räume beziehen und getrennt in der Wohnung leben. Sie dürfen nicht mehr gemeinsam wirtschaften und allenfalls Gemeinschaftsräume wie Küche und Badezimmer noch gemeinschaftlich nutzen.

Tipp 7: Wie war das mit dem Versöhnungsversuch?

Da der Gesetzgeber auch die brüchige Ehe fördern möchte, erlaubt das Gesetz Versöhnungsversuche. Wenn Sie sich also mit Ihrem Ehegatten wieder versöhnen, unterbricht der Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres zunächst nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Versöhnungsversuch je nach den Umständen nach einem Zeitraum von ca. spätestens 3 Monaten erfolglos abgebrochen wird und Sie dann wieder getrennt voneinander leben. Dauert der Versöhnungsversuch längere Zeit, unterstellt das Gesetz, dass Sie beide die Trennung nicht wirklich gewollt haben, mit der Konsequenz, dass Sie das Trennungsjahr von neuem vollständig durchlaufen müssen. Sie könnten also im Hinblick auf einen Scheidungsantrag Ihres Ehegatten vortragen, dass der Versöhnungsversuch das Trennungsjahr abgebrochen hat und der Scheidungsantrag somit vor Ablauf des neuen Trennungsjahres eingereicht wurde und damit unzulässig ist.

Tipp 8: Ist das Familiengericht örtlich zuständig?

In Scheidungssachen kann nur das örtlich für Sie zuständige Familiengericht die Scheidung aussprechen. Zuständig ist im Regelfall das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Das Gesetz stellt in § 122 FamFG eine komplexe Reihenfolge auf, nach der die örtliche Zuständigkeit geprüft wird. Oder haben Sie gemeinsame Kinder, ist immer das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Dort ist der Schwerpunkt des Verfahrens und das Jugendamt kann gut eingebunden werden. Vor allem dann, wenn ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist, kann es erhebliche Probleme wegen der örtlichen Zuständigkeit eben.

Tipp 9: Scheidung spätestens nach 3 Jahren

Hat Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht und dazu den Vollzug des Trennungsjahres nachgewiesen, können Sie die Scheidung verzögern und auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verhindern, wenn Sie dem Scheidungsantrag nicht zustimmen. Frühestens nach dem Trennungsjahr kann das Familiengericht die Scheidung einvernehmlich im gegenseitigen Einvernehmen beider Ehegatten beschließen. Verweigern Sie hingegen Ihre Zustimmung zur Scheidung, muss das Familiengericht den Scheidungsantrag zu den Akten legen und 3 Jahre abwarten. Erst nach Ablauf von 3 Jahren vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Dann muss das Gericht Ihre Ehe scheiden, auch wenn Sie dem Scheidungsantrag nicht zustimmen. Sie können also nach 3 Jahren nicht mehr verhindern, dass Sie auch gegen Ihren ausdrücklichen Willen geschieden werden.

Tipp 10: Wann kann ich mich auf einen Härtefall berufen?

Sie können auf den Scheidungsantrag vortragen, dass Ihre Ehe nicht geschieden werden soll, weil die „Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig“ ist (§ 1568 Alt. 1 BGB). Fälle dieser Art sind die Ausnahme und bedürfen im Hinblick auf die Person des Kindes einer eingehenden Begründung. In Betracht kommt, dass ein Kind so schwer erkrankt ist, dass die Scheidung seiner Eltern den Verlauf der Erkrankung nachhaltig beeinflussen würde.

 

Sie können auch vortragen, dass die Scheidung für Sie selbst „aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange Ihres Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint“ (§ 1568 Alt. 2 BGB). Auch hier kommen Fälle in Betracht, in denen Sie beispielsweise so schwer erkrankt sind, dass die Scheidung den Verlauf Ihrer Erkrankung nachhaltig beeinträchtigen würde oder Sie vielleicht sogar mit Ihrem Ableben rechnen müssen.

 

Also: Mit der Härteklausel können Sie den Zeitpunkt der Scheidung nach hinten verschieben, doch verhindern lässt sich die Scheidung dadurch nicht. Will Ihr Partner die Scheidung, wird er sie auch früher oder später durchsetzen können. Dafür muss er nur einen neuen Antrag bei Gericht stellen.

Tipp 11: Sie bewegen Ihren Ehepartner zur Rücknahme des Scheidungsantrags

Ihr Ehepartner kann den beim Familiengericht eingereichten Scheidungsantrag jederzeit zurücknehmen. Es ist Ihre Aufgabe, ihn dazu zu bewegen. Er kann sich auch bereit zeigen, den Antrag bei Gericht zum Ruhen zu bringen, so dass er dort erst dann weiterbearbeitet wird, wenn Ihr Ehegatte den Fortgang des Verfahrens beantragt. Alternativ kann das Scheidungsverfahren zunächst auch nur ruhen, ohne dass der Antrag vollständig zurückgenommen wird.

Tipp 12: Sie widerrufen Ihre Zustimmung zur Scheidung

Auch Sie können Ihre eventuell vorzeitig erteilte Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, in der über die Scheidung Ihrer Ehe entschieden wird, widerrufen (§ 134 FamFG). Der Widerruf ist beim Familiengericht oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären.

Tipp 13: Sie behaupten, Ihre Ehe sei nicht gescheitert

Sofern Sie guten Gewissens behaupten können, dass Ihre Ehe nicht gescheitert ist, fehlt es einer wesentlichen Voraussetzung für die Scheidung. Können Sie das Gericht in diesem Sinne überzeugen, kann das Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, soweit Aussicht auf Fortsetzung Ihrer Ehe besteht. Die Aussetzung darf insgesamt nur ein Jahr dauern. Dabei wird Ihnen das Gericht nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen (§ 136 FamFG).

Tipp 14: Sie verweigern die Kostenvorschusszahlungsforderung Ihres Ehepartners

Will Ihr Ehepartner die Scheidung beantragen, muss er vorab die Gerichtskosten bezahlen. Verfügt er nicht über die notwendige Liquidität und will deshalb staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, muss er gegebenenfalls Sie auffordern, ihm die Kosten für das Scheidungsverfahren vorzuschießen. Da Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig sind, ist es Teil Ihrer Unterhaltsverpflichtung, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Vorausgesetzt ist aber, dass Sie selbst leistungsfähig und damit in der Lage sind, den notwendigen Betrag tatsächlich aufzubringen. Notfalls muss Sie Ihr Ehegatte auf den Kostenvorschuss verklagen. Bekommt er bei Gericht Recht, tragen Sie allerdings die Verfahrenskosten.

Tipp 15: Sie beantragen die Regelung von Scheidungsfolgesachen im Verbund

Hat Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht, können Sie beantragen, eine Scheidungsfolgesache mit zu verhandeln und zu entscheiden. Scheidungsfolgesachen sind

Da Scheidungen und Scheidungsfolgesachen in einem engen Zusammenhang miteinander stehen, verpflichtet das Gesetz das Gericht dazu, beide im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 FamFG). Streitigkeiten über Scheidungsfolgen verzögern naturgemäß den Verfahrensablauf. Sie begründen damit aber auch ein erhebliches Kostenrisiko, da durch den zusätzlichen Streitwert einer Scheidungsfolgesache zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren verursacht werden. Außerdem hat das Gericht die Möglichkeit, die Scheidung als solche von der Scheidungsfolge abzutrennen, die Scheidung auszusprechen und die Scheidungsfolge getrennt von der Scheidung zu verhandeln.

Tipp 16: Sie versäumen den Scheidungstermin

Das Gericht muss Sie zum Scheidungstermin persönlich laden und anhören. Erscheinen Sie aus unentschuldbaren Gründen nicht im Termin, verzögern Sie zwar den Verfahrensablauf und provozieren einen Wiederholungstermin, müssen aber damit rechnen, dass Ihnen das Gericht ein Ordnungsgeld auferlegt.

EXPERTENTIPP

Scheidungstermin verschieben

Sagen Sie den Scheidungstermin frühzeitig ab und haben einen guten Grund dafür, z.B. weil Sie zu dem Zeitpunkt bereits eine Reise gebucht haben, erkrankt sind, Ihre anwaltliche Vertretung zeitgleich einen anderen Termin hat oder ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, wird das Gericht einen neuen Termin anberaumen. Es gibt keine bestimmte Anzahl, wie oft der Termin verschoben werden kann, auf Dauer werden Sie die Scheidung auf diese Weise jedoch nicht verhindern können.

Tipp 17: Sie gehen in die Berufung gegen den Scheidungsbeschluss

Hat der Familienrichter bzw. die -richterin am Amtsgericht die Scheidung beschlossen, können Sie auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig und endgültig. Sie können aber auch gegen den Scheidungsbeschluss Berufung einlegen. Dann muss das zuständige Landgericht in zweiter Instanz über den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners entscheiden. Bis dahin bleibt der Scheidungsbeschluss in der Schwebe und verzögert den Verfahrensablauf. Soweit das Landgericht den Scheidungsbeschluss aber bestätigt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auferlegt werden.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, eine Scheidung zu verzögern. Verhindern können Sie sie letztlich aber nicht. Sie müssen also immer abwägen, ob Ihnen der durch die Verzögerung eventuell erbrachte Zeitgewinn wirklich so viel wert ist, dass Sie dafür Zeit, Kraft und letztlich Geld investieren müssen. Lassen Sie sich also am besten anwaltlich beraten, welche Taktik sich für Ihre persönliche Situation eignet.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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