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EliteXPERT Porträt: Ursula Albrecht

Wer ist Unterhaltsschuldner?

DEFINITION

Wer ist Unterhaltsschuldner?

Unterhaltsschuldner ist derjenige, der einer anderen Person (Unterhaltsgläubiger) gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Diese Pflicht kann gesetzlich oder vertraglich entstanden sein. Im Grundsatz Deswegen ist er der Person gegenüber, die den Unterhalt bezieht, auch zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet. Auskunfts- und Unterhaltsanspruch können auch gerichtlich durchgesetzt werden, wenn es Probleme geben sollte, den Unterhalt einzufordern.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Während der Ehe wird Familienunterhalt geschuldet, nach der Trennung und Scheidung hat der Ex-Partner Anspruch auf Trennungs- und in bestimmten Fällen auf Geschiedenenunterhalt.
  • Gerade beim Kindesunterhalt können neben dem mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelten monatlichen Betrag noch weitere Kosten anfallen, die der Vater bzw. die Mutter zusätzlich tragen muss.
  • Die Höhe des Unterhalts hängt maßgeblich davon ab, wie viel der Unterhaltsschuldner verdient und für welche bzw. wie viele weitere Unterhaltszahlungen er noch verantwortlich ist.

Was muss ein Unterhaltsschuldner alles zahlen?

Der Unterhaltsschuldner schuldet grundsätzlich nur die Zahlung des festgelegten Unterhalts. Allerdings können weitere Kosten anfallen, die er ebenfalls zahlen muss, wie z.B. Sonder- und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt.

 

Wenn die unterhaltspflichtige Person sich weigert, den Unterhalt zu zahlen und es zu einem Unterhaltsstreit vor Gericht kommt, können die entstandenen Kosten für Gericht und anwaltliche Vertretung ihr ebenfalls auferlegt werden. Es lohnt sich also nicht, eine bestehende Unterhaltspflicht unrechtmäßig zu vereiteln. Am Ende muss der Unterhalt ohnehin gezahlt werden und es fallen weitere Kosten an.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Beteiligung beim Kindesunterhalt

Wenn ein Kind über den normalen Kindesunterhalt hinausgehende weitere Kosten hat, muss sich der andere Elternteil unter Umständen an diesen zusätzlichen Kosten beteiligen. Je nachdem, ob die Kosten nur einmalig anfallen oder ständig gezahlt werden müssen, ist zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden.

GUT ZU WISSEN

Elternteil trägt Umgangskosten

Die Kosten, die dabei entstehen, dass der unterhaltzahlende Elternteil das Kind weiterhin sieht und Zeit mit ihm verbringt, muss dieser Elternteil natürlich ebenfalls zahlen.

Regelmäßige Kosten

Sollten zusätzliche Kosten für das Kind regelmäßig anfallen, so spricht man vom Mehrbedarf. Der Mehrbedarf kann zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, wenn besondere Aufwendungen benötigt werden. Mehrbedarf sind z.B.:

 

  • Kosten für Privatschulen,
  • Tagesheimschulen,
  • Internate,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Kindergartenkosten,
  • aber auch krankheitsbedingte Kosten für ein dauernd pflegebedürftiges, behindertes Kind.

 

Diese Mehrkosten können dann zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gefordert werden, wenn für die Kosten triftige (pädagogische, schulische oder krankheitsbedingte) Gründe vorliegen und die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Der Mehrbedarf sollte im Voraus gefordert werden. Rückwirkend kann er nicht mehr durchgesetzt werden.

Einmalige Kosten

Schaubild

Sollten einmalig außergewöhnlich hohe Kosten für ein Kind anfallen, so handelt es sich hierbei um Sonderbedarf. Auch an den zusätzlichen Kosten des Kindes als Sonderbedarf muss sich der andere Elternteil anteilig beteiligen.

 

Dabei muss es sich um Kosten handeln, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht abschätzbar ist. Sonderbedarf ist ein Ausnahmefall. Dazu zählen z.B.

 

  • unvorhergesehene Krankheitskosten,
  • die Erstausstattung eines Säuglings,
  • die Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges,
  • notwendige Umzugskosten,
  • die Kosten einer Klassenfahrt etc.

 

Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann ein Sonderbedarf auch für die Vergangenheit verlangt werden, ohne dass der zahlungspflichtige Elternteil vorab zur Zahlung aufgefordert wurde. Sonderbedarf kann innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Nicht genügend Einkommen für den Unterhalt?

In Unterhaltsverfahren kommt es regelmäßig vor, dass der Zahlungspflichtige versucht, sein Einkommen so gering wie möglich zu halten. Viele wissen, dass von der Höhe des Einkommens auch die Höhe des Unterhalts abhängt.

Einkommensverhältnisse offenlegen

Um Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu bekommen ist dieser zunächst aufzufordern, umfassend seine Einkommensverhältnisse offen zu legen.

 

Wenn die Vermutung bleibt, dass er trotzdem nicht alle Einkünfte angibt, und Sie einen konkreten Verdacht haben, kann vor Gericht eine Klage erhoben werden, mit der der Unterhaltspflichtige nochmals aufgefordert wird, seine Einkommensbelege vorzulegen. Denn schließlich ist er zur Auskunft verpflichtet. Anschließend kann verlangt werden, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Einkünfte eidesstattlich versichert.

Eidesstattliche Erklärung vor Gericht

Da eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar ist, werden in vielen Fällen vor Gericht alle Einkünfte offengelegt. Ist der zahlungspflichtige Ehepartner dennoch so skrupellos und verschweigt weitere Einkünfte oder besteht bereits ein Unterhaltstitel und Sie haben nur gehört, dass er höhere Einkünfte hat, die er Ihnen nicht mitteilt, so bleibt nur die Beauftragung eines Detektivs. Mit Hilfe eines Detektivs kann genau überprüft werden, wo sich ein Elternteil aufhält, wo er arbeitet und wie lange und wie viele Nebenbeschäftigungen daneben noch ausgeübt werden. Zudem kann ein Detektiv in einem Gerichtsverfahren als Zeuge auftreten und direkt als Augenzeuge schildern, was er gesehen hat.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Unterhaltsschuldner muss den Unterhaltsempfänger nach seinen Möglichkeiten unterstützen. Dazu gehört es auch, sein Einkommen offenzulegen und beim Kind für Sonder- und Mehrbedarf mit aufzukommen. Natürlich muss aber auch für den Verpflichteten genug Geld zum Leben bleiben, daher steht ihm der Selbstbehalt zu. Eine rechtssichere Unterhaltsberechnung hilft beiden Seiten. So kann schließlich sichergestellt werden, dass weder zu viel, noch zu wenig Unterhalt gezahlt wird und alle können sich das Geld bestmöglich einteilen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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