Sollten einmalig außergewöhnlich hohe Kosten für ein Kind anfallen, so handelt es sich hierbei um Sonderbedarf. Auch an den zusätzlichen Kosten des Kindes als Sonderbedarf muss sich der andere Elternteil anteilig beteiligen.
Dabei muss es sich um Kosten handeln, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht abschätzbar ist. Sonderbedarf ist ein Ausnahmefall. Dazu zählen z.B.
- unvorhergesehene Krankheitskosten,
- die Erstausstattung eines Säuglings,
- die Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges,
- notwendige Umzugskosten,
- die Kosten einer Klassenfahrt etc.
Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann ein Sonderbedarf auch für die Vergangenheit verlangt werden, ohne dass der zahlungspflichtige Elternteil vorab zur Zahlung aufgefordert wurde. Sonderbedarf kann innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden.