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Definition: Was ist der externe Versorgungsausgleich?

DEFINITION

Was ist der externe Versorgungsausgleich?

Im Versorgungsausgleich sind die während der Ehe erworbenen Versorgungen fürs Alter (Rente und die entsprechenden Anwartschaften) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern oder Lebenspartnern zu teilen. Dafür besteht Anspruch auf einen Teil der Versorgung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners. Beim Ausgleich von Anrechten aus einer Betriebsrente kann der zahlende Versorgungsträger bestimmen, dass der Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger abgegeben werden soll – das ist die externe Teilung. Beachten Sie, dass es ein Wahlrecht gibt: Das Familiengericht fordert dazu die ausgleichsberechtigte Person bei der Scheidung auf, einen Zielversorgungsträger zu benennen, der eine angemessene Versorgung gewährleistet.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Bei der Scheidung gibt es neben dem Versorgungsausgleich noch weitere finanzielle Folgen: Zugewinnausgleich für die Aufteilung des Vermögens und mögliche Unterhaltsansprüche.
  • Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann zulässig sein, wenn dadurch nicht die Versorgung im Alter gefährdet wird.
  • Lassen Sie sich anlässlich der Berechnung des Versorgungsausgleichs frühzeitig anwaltlich beraten.

Externe Teilung der Altersversorgung

Das seit September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht ist für die Eheleute oftmals ein Buch mit sieben Siegeln. Doch es lohnt sich, sich näher damit auseinander zu setzen – schließlich geht es um Ihre Versorgung im Alter. Beachten Sie also Folgendes:

 

  • Erhält der Ehepartner, welcher an den anderen auszugleichen hat, eine betriebliche Altersvorsorge, so müsste der Arbeitgeber bei einer internen Teilung auch an den ehemaligen Partner eine solche Betriebsrente zahlen. Dies ist für den Arbeitgeber aber mit zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden, so dass diese Art der Teilung in der Praxis keine Relevanz hat.
  • Deshalb gibt es die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger zu übertragen. Dies wird externe Teilung genannt.
  • Der bisherige Versorgungsträger (Ausgangsversorgung) zahlt den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger (Zielversorgung).
  • Der Betrag steht dem Empfänger aber nicht zur freien Verfügung (Konsumzwecke) zu, sondern muss in eine angemessene Zielversorgung angelegt werden.
  • Weiterhin muss die Leistung für den Ehepartner, welcher den Betrag zu zahlen hat, steuerneutral sein. Nur wenn aus einer nachgelagerten Besteuerung in eine vorgelagerte Besteuerung gewechselt wird, entsteht eine Steuerpflicht.
  • Bei einer nachgelagerten Besteuerung entstehen keine Steuern in der Sparphase, also beim Einzahlen, sondern in der Auszahlungsphase.
  • Bei der vorgelagerten Besteuerung wird aus versteuertem Einkommen eingezahlt und in der Auszahlungsphase wird nur der bisher unversteuerte Zinsertrag besteuert.
  • Es fallen bei der externen Teilung keine weiteren Teilungskosten, gegebenenfalls aber Abschlusskosten an.

GUT ZU WISSEN

Welche Zielversorgungsträger gibt es?

Hier gibt es keine abschließende Liste. Allgemein gilt: Zielversorgungsträger kann jeder Versorgungsträger sein, der eine Altersversorgung gewährt. Näheres regelt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Wahlrecht bei der externen Teilung

Wie sieht das in der Praxis aus? Das Familiengericht fordert den ausgleichsberechtigten Ehepartner auf, einen Zielversorgungsträger zu benennen, der eine angemessene Versorgung gewährleistet.

 

Dabei überträgt das Familiengericht alle Aufgaben auf die ausgleichsberechtigte Person. Diese ist hiermit häufig überfordert, da der Ausgleichsbetrag nicht einfach irgendwo und irgendwie investiert werden kann.

 

Dabei ist gerade die richtige Auswahl sehr wichtig. Wird keine externe Zielversorgung ausgewählt, so bestimmt das Gericht, dass die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung den Ausgleichswert erhält. Hier hat die ausgleichsberechtigte Person jedoch keinen Gestaltungsspielraum.

EXPERTENTIPP

Vorteile des Wahlrechts nutzen

Nutzen Sie Ihr Wahlrecht bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich und Sie erhalten folgende Vorteile:

  • Mehr Rente bei Scheidung
  • Hinterbliebenenschutz ist in voller Höhe möglich
  • Sozialbeiträge sparen

Wann ist die externe Teilung unzulässig?

Nach § 17 VersAusglG kann auf Wunsch des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sogenannte externe Teilung vorgenommen werden. Das funktioniert so: Der Ausgleichswert ist der aktuelle Kapitalwert der Rente, der an den Ausgleichsberechtigten gehen muss. Dazu wird ermittelt, wie viel Rente voraussichtlich später zu erbringen ist. Die Versorgungsleistung wird dabei auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst. Ist dieser Zinssatz höher als der aktuelle Zinssatz, kommt es zu einer niedrigeren Versorgungsleistung.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu in einem Urteil vom 26. Mai 2020 (Aktenzeichen 1 BvL 5/18) klargestellt, dass es gerechtfertigt sein muss, wenn der Ausgleich dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte schlechter gestellt wird. Maximal ein Transferverlust von 10% sei noch zulässig. Höhere Verluste müssen durch eine Aufstockung der Übertragung ausgeglichen werden.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Kommt es zur externen Teilung bei Ihrem Versorgungsausgleich, sollten Sie das Wahlrecht mit Bedacht ausüben und sich umfassend anwaltlich beraten lassen. Schließlich geht es um Ihre spätere Rente und müssen sich bestmöglich absichern. So gelingt Ihnen der Neubeginn nach der Scheidung und Sie sind auch im Alter bestmöglich versorgt.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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