Externe Teilung der Altersversorgung
Das seit September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht ist für die Eheleute oftmals ein Buch mit sieben Siegeln. Doch es lohnt sich, sich näher damit auseinander zu setzen – schließlich geht es um Ihre Versorgung im Alter. Beachten Sie also Folgendes:
- Erhält der Ehepartner, welcher an den anderen auszugleichen hat, eine betriebliche Altersvorsorge, so müsste der Arbeitgeber bei einer internen Teilung auch an den ehemaligen Partner eine solche Betriebsrente zahlen. Dies ist für den Arbeitgeber aber mit zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden, so dass diese Art der Teilung in der Praxis keine Relevanz hat.
- Deshalb gibt es die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger zu übertragen. Dies wird externe Teilung genannt.
- Der bisherige Versorgungsträger (Ausgangsversorgung) zahlt den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger (Zielversorgung).
- Der Betrag steht dem Empfänger aber nicht zur freien Verfügung (Konsumzwecke) zu, sondern muss in eine angemessene Zielversorgung angelegt werden.
- Weiterhin muss die Leistung für den Ehepartner, welcher den Betrag zu zahlen hat, steuerneutral sein. Nur wenn aus einer nachgelagerten Besteuerung in eine vorgelagerte Besteuerung gewechselt wird, entsteht eine Steuerpflicht.
- Bei einer nachgelagerten Besteuerung entstehen keine Steuern in der Sparphase, also beim Einzahlen, sondern in der Auszahlungsphase.
- Bei der vorgelagerten Besteuerung wird aus versteuertem Einkommen eingezahlt und in der Auszahlungsphase wird nur der bisher unversteuerte Zinsertrag besteuert.
- Es fallen bei der externen Teilung keine weiteren Teilungskosten, gegebenenfalls aber Abschlusskosten an.
Wahlrecht bei der externen Teilung
Wie sieht das in der Praxis aus? Das Familiengericht fordert den ausgleichsberechtigten Ehepartner auf, einen Zielversorgungsträger zu benennen, der eine angemessene Versorgung gewährleistet.
Dabei überträgt das Familiengericht alle Aufgaben auf die ausgleichsberechtigte Person. Diese ist hiermit häufig überfordert, da der Ausgleichsbetrag nicht einfach irgendwo und irgendwie investiert werden kann.
Dabei ist gerade die richtige Auswahl sehr wichtig. Wird keine externe Zielversorgung ausgewählt, so bestimmt das Gericht, dass die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung den Ausgleichswert erhält. Hier hat die ausgleichsberechtigte Person jedoch keinen Gestaltungsspielraum.
Wann ist die externe Teilung unzulässig?
Nach § 17 VersAusglG kann auf Wunsch des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sogenannte externe Teilung vorgenommen werden. Das funktioniert so: Der Ausgleichswert ist der aktuelle Kapitalwert der Rente, der an den Ausgleichsberechtigten gehen muss. Dazu wird ermittelt, wie viel Rente voraussichtlich später zu erbringen ist. Die Versorgungsleistung wird dabei auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst. Ist dieser Zinssatz höher als der aktuelle Zinssatz, kommt es zu einer niedrigeren Versorgungsleistung.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu in einem Urteil vom 26. Mai 2020 (Aktenzeichen 1 BvL 5/18) klargestellt, dass es gerechtfertigt sein muss, wenn der Ausgleich dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte schlechter gestellt wird. Maximal ein Transferverlust von 10% sei noch zulässig. Höhere Verluste müssen durch eine Aufstockung der Übertragung ausgeglichen werden.