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Definition: Wie wird Geschiedenenunterhalt berechnet?

DEFINITION

Wie wird Geschiedenenunterhalt berechnet?

Um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen, ist Ausgangspunkt das Bruttoeinkommen beider Ehegatten. Daraus ist durch Abzug bestimmter Verbindlichkeiten das jeweils sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu bestimmen. So wird ermittelt, wie viel der eine zahlen kann (Leistungsfähigkeit) und wie viel der andere benötigt (Bedürftigkeit). Einfach erklärt: Wer arbeitet, erhält einen Erwerbstätigenbonus von 0,1. Der Unterhaltsberechtigte erhält 45% der Differenz beider Einkommen. Ein Unterhaltsrechner kann Ihnen einen ersten Eindruck verschaffen, mit welcher Höhe zu rechnen ist. Sicherheit gibt jedoch nur ein individuell berechnetes Ergebnis.

Jetzt Unterhalt rechtssicher berechnen lassen

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Nach der rechtskräftigen Scheidung gibt es nur noch in bestimmten Fällen Unterhalt, z.B. Ausbildungsunterhalt, sollte der Ex-Ehepartner gerade eine absolvieren.
  • Dem unterhaltspflichtigen Ehepartner verbleibt ein persönlicher Selbstbehalt von 1.475 EUR bei keiner Erwerbstätigkeit oder von 1.600 EUR bei Erwerbstätigkeit, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.
  • Heiratet der Unterhaltsempfangende erneut, hat er keinen Anspruch mehr auf Ehegattenunterhalt.

Nachehelichen Unterhalt in vier Schritten berechnen

Zur Berechnung können Sie auch unseren kostenfreien Unterhaltsrechner nutzen:

 

Schritt 1: Wie viel verdienen Sie brutto?

Zunächst ist das Bruttoeinkommen beider Ehepartner festzustellen. Das Bruttoeinkommen ergibt sich bei Arbeitnehmern aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei Selbstständigen aus Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen oder Einkommensteuerbescheiden. Bei Arbeitnehmern errechnet sich das Bruttoeinkommen aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre. Zum Bruttoeinkommen zählen u.a.:

 

  • Lohn und Gehalt von Arbeitnehmern
  • Fiktives Einkommen: Soweit der Unterhaltspflichtige es mutwillig unterlässt, zu arbeiten oder weniger arbeitet, als er müsste oder könnte, wird ihm ein entsprechendes Einkommen gedanklich („fiktiv“) zugerechnet.
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Dienstwagen, Kantinenessen)
  • Abfindungen wegen eines gekündigten oder aufgelösten Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitslosengeld
  • Einnahmen aus Vermietung von Immobilien
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen
  • Renten (BfA, Betriebsrente)
  • Steuererstattungen vom Finanzamt
  • Kurzarbeitergeld
  • Schlechtwettergeld
  • BAföG bei Studierenden
  • Wohnwert der im Eigentum stehenden, selbst bewohnten Immobilie (Ansatzpunkt ist die ortsübliche Miete)

Schritt 2: Wie viel verdienen Sie netto (bereinigt)?

Im zweiten Schritt der Unterhaltsberechnung sind vom zuvor festgestellten Bruttoeinkommen für beide Ehepartner diejenigen Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen abzuziehen, die der Ehegatte jeweils regelmäßig aufbringen muss. Im Ergebnis ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Ehegatten. Vom Bruttoeinkommen können u.a. abgezogen werden:

 

  • Öffentlich-rechtliche Abgaben (Lohnsteuer, Grundsteuer für die eigene Immobilie)
  • Sozialversicherungsabgaben (Krankenkasse, Rentenbeiträge)
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge. Altersvorsorgeleistungen sind mit bis zu 4% des Bruttoeinkommens abzugsfähig (BGH Az. XII ZR 211/02).
  • Ist der Unterhaltspflichtige nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. selbständig oder freiberuflich tätig) ist ihm ein Anteil von ca. 20 % seines Bruttoeinkommens für seine private Altersversorgung zuzuerkennen (BGH Az. XII ZR 67/00).
  • Berufsbedingte Aufwendungen (mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR/Monat; höhere Aufwendungen nur gegen Nachweis, z.B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung)
  • Darlehensleistungen, die während der Ehe angefallen sind (z.B. Zinsen und Tilgungsleistungen für das Familienhaus)
  • Fortbildungskosten
  • Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigten Kindern

Schritt 3: Wie hoch ist die Differenz beider Einkommen?

Ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten festgestellt und verdienen beide unterschiedlich viel, ergibt sich im dritten Schritt eine Differenz. Der Differenzbetrag, der sich daraus ergibt, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere, ist die Grundlage, um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen.

Praxisbeispiel

Differenz berechnen

Herr Fröhlich hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 EUR. Das bereinigte Nettoeinkommen seiner Ex-Frau beträgt 1.200 EUR. Die Differenz beider Einkommen liegt demnach bei 1.300 EUR. Dieses Ergebnis ist maßgebend, um den Unterhaltsbedarf zu berechnen. 

Schritt 4: Wie viel Unterhalt ist zu zahlen?

Im vierten Schritt ist der Unterhaltsbedarf festzustellen. Beim nachehelichen Unterhalt wird auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Maßgebend ist der „Halbteilungsgrundsatz“, der eine Unterhaltsquote 50 zu 50 begründet. Diese Quote wird aber meist nur für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, Zinseinkünfte, Arbeitslosengeld und Renten angewendet, während bei Lohn und Gehalt der Anteil 45% zu 55% beträgt. Die Quote resultiert daraus, dass Arbeitnehmern ein Erwerbstätigenbonus von 0,1 zuerkannt wird. Der Bonus soll den unterhaltspflichtigen Ehegatten motivieren, auch fortan einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Praxisbeispiel

#VAR1 = 700-(700*0,1)

#VAR2 = 2800-(2800*0,1)

Geschiedenenunterhalt, wenn beide arbeiten

Frau Fröhlich hat ein Einkommen von 700 EUR, Herr Fröhlich ein Einkommen von 2.800 EUR. Jeder darf 0,1 als Erwerbstätigenbonus abziehen. Für Frau Fröhlich ergeben sich 700-(700*0,1) EUR, für Herrn Fröhlich 2800-(2800*0,1) EUR. Die Differenz beträgt #VAR2-#VAR1 EUR. Davon könnte Frau Fröhlich 45% = (#VAR2-#VAR1)*0,45 EUR beanspruchen.

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Dauer: 14:37

Podcast

Nachehelicher Unterhalt

Beispielrechnung für Geschiedenenunterhalt

Bitte beachten Sie: Die Musterrechnung kann lediglich die Grundzüge veranschaulichen. Für ein individuelles Ergebnis der Unterhaltshöhe empfiehlt sich eine rechtssichere Berechnung.

 

Herr Fröhlich ist Angestellter. Seine Ex-Frau ist nicht berufstätig und betreut zu Hause die beiden gemeinsamen Söhne im Alter von 1 und 8 Jahren. Folgende Einkünfte stehen Herrn Fröhlich zur Verfügung:

 

  • Bruttogehalt/Monat Januar bis Oktober (10x3.000 EUR): 30.000 EUR
  • Kurzarbeitergeld November, Dezember in Höhe von 80% des Nettogehalts: + 4.000 EUR
  • Weihnachtsgeld: + 3.000 EUR
  • Urlaubsgeld: + 1.500 EUR
  • Nebenjob als Zeitungsausträger nach Feierabend (jährlich): +5.000 EUR
  • Kapitalerträge aus Wertpapieranlage: +1.000 EUR

 

Unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen: 44.500 EUR / Jahr = 3.708 EUR / Monat

 

Davon werden folgende Ausgaben abgezogen:

 

  • Einkommenssteuer: 5.884 EUR
  • Berufsbedingte Aufwendungen: -500 EUR
  • Altersvorsorge (Riester-Vertrag): -1.200 EUR
  • Zinsleistungen für Darlehen: -1.800 EUR

#VAR3 = 41.000-5.884 EUR 

#VAR4 =  (41.000-5.884 EUR)/12

 

Unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen: #VAR3 EUR/Jahr = #VAR4 EUR/Monat

 

Davon muss Herr Fröhlich den Kindesunterhalt zahlen:

 

#VAR5 = 12*(552 EUR-125 EUR)

#VAR6 = 12*(634 EUR-125 EUR)

  • Kindesunterhalt Kind, 1 Jahr, abzüglich hälftiges Kindergeld (12x(552 EUR-125 EUR):  #VAR5 EUR
  • Kindesunterhalt Kind, 8 Jahre, abzüglich hälftiges Kindergeld12x(634 EUR-125 EUR):  #VAR6 EUR

 

Nettoeinkommen abzüglich Kindesunterhalt: #VAR3-#VAR5-#VAR6 EUR/Jahr #VAR4-(552 EUR-125 EUR)-(634 EUR-125 EUR) EUR/Monat

#VAR7 =  ((41.000-5.884 EUR)/12)-552 EUR-125 EUR)-(634 EUR-125 EUR)

 

Frau Fröhlich erhält 45% als nachehelichen Unterhalt, also monatlich:#VAR4-(552 EUR-125 EUR)-(634 EUR-125 EUR) x 0,45= (#VAR4-552 EUR-634 EUR+250 EUR)*0,45EUR

Abschließende Prüfung: Lebensbedarf des Unterhaltszahlenden

Der unterhaltspflichtige Ehegatte darf neben dem Erwerbstätigenbonus noch einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen: seinen persönlichen Selbstbehalt. Der Selbstbehalt soll den eigenen Lebensunterhalt gewährleisten und verhindern, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst zum Sozialfall wird und öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten beträgt derzeit bei Erwerbstätigkeit 1.600 EUR und bei keiner Erwerbstätigkeit 1.475 EUR.

Auskunftspflichten des Unterhaltsverpflichteten

Um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt berechnen zu können, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte natürlich wissen, was der andere verdient. Der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte wird naturgemäß versuchen, die Feststellung seiner Unterhaltspflicht zu verschleppen und nur zögerlich Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

 

Verweigert ein Ehegatte die Auskunft, kann das Familiengericht beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern entsprechende Auskünfte einholen. Diese sind dann Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts.

 

In dringenden Fällen kann der auf Unterhalt angewiesene Ehegatte beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragen, in der die Unterhaltspflicht festgestellt wird (§ 246 FamFG). Zugleich kann er beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Kostenvorschusses für Anwalt und Gericht zu verpflichten. Der Gerichtsbeschluss kann dann gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten zwangsweise vollstreckt und der Kostenvorschuss in bar beigetrieben werden.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen sind mühsam. Werden sie vor dem Familiengericht ausgetragen, gehen oft Monate ins Land, in denen der unterhaltsberechtigte Ehepartner auf sein Geld warten muss. Insoweit kann es zielführender sein, sich einvernehmlich zu verständigen und im Wege eines Kompromisses des gegenseitigen Gebens und Nehmens sich neuen Perspektiven zu widmen. Mit einer rechtssicheren Berechnung schaffen Sie eine ideale Verhandlungsgrundlage.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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