Definition - Was ist die einvernehmliche Scheidung?
DEFINITION
Was ist die einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich beide Ehepartner über die rechtlichen Folgen der Scheidung einig sind. Dazu zählen z.B. Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche und Sorgerecht (wenn sie Kinder haben). Die Vereinbarung, in der all diese Fragen geklärt werden können, heißt Scheidungsfolgenvereinbarung. Die einvernehmliche Scheidung ist zudem die ideale Grundlage dafür, das Scheidungsverfahren inklusive des Gerichtstermins online abwickeln zu können.
Auch die einvernehmliche Scheidung muss die Gesetzesvorgaben erfüllen. Voraussetzung ist somit auch hier der Ablauf des Trennungsjahres.
Eine einvernehmliche Scheidung ist kostensparend und kräfteschonend. Dies macht sich bei Scheidungen mit Kind umso mehr bezahlt.
Nicht jeder Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein. Nur einen Anwalt zu beauftragen, spart Scheidungskosten. Nach Absprache ist bei uns übrigens auch eine Ratenzahlung möglich.
Voraussetzung jeder Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Vorher kann der Anwalt den Scheidungsantrag nicht beim Gericht einreichen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Ehepartner einig sind und beide gemeinsam die Scheidung wünschen. Die Ehepartner müssen wenigstens ein Jahr lang räumlich getrennt voneinander gelebt haben.
Versöhnungsversuchebeeinträchtigen den Verlauf des Trennungsjahres übrigens nicht. Der Zeitraum, in dem die Ehepartner es noch einmal miteinander versuchen, verlängert das Trennungsjahr nicht. Allerdings sollte der Zeitraum allenfalls über wenige Wochen laufen. Dauert die Versöhnung länger, wäre davon ausgehen, dass sich die Partner nicht mehr trennen wollten und das Trennungsjahr beginnt von vorne. Klare zeitliche Vorgaben gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall.
CHECKLISTE
So gelingt die Einigung über die Scheidungsfolgen
Prüfen Sie anhand der Checkliste, ob Sie alles bzgl. Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn- und Versorgungsausgleich etc. geregelt haben.
Der Vorteil der einvernehmlichen Scheidung besteht mithin darin, dass der andere Ehepartner keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen muss. Insoweit besteht kein Anwaltszwang. Es genügt, wenn ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser den Scheidungsantrag stellt. Dann braucht auch nur ein Rechtsanwalt bezahlt zu werden. Vor allem ersparen sich die Ehepartner die Kosten für die im Falle einer streitigen Scheidung zu verhandelnden Folgesachen, wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Da jede Folgesache einen eigenen Streitwert hat, nach dem sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen und beide Ehepartner in diesem Fall einen eigenen Rechtsanwalt benötigen, kommen im Streitfall erhebliche Kosten auf beide Ehepartner zu.
Beantragt nur ein Ehepartner die Scheidung und ist der andere vorbehaltslos einverstanden, wird auch der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner vom Familiengericht zum mündlichen Scheidungstermin bestellt und angehört, ob und inwieweit er dem Scheidungsantrag tatsächlich zustimmt. Stimmt er zu, kann das Familiengericht die einvernehmliche Scheidung aussprechen.
EXPERTENTIPP
Klären Sie Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Haben Sie sich im Hinblick auf gewisse Folgesachen geeinigt, so können Sie diese in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festhalten. So sichern Sie sich dagegen ab, dass es sich Ihr Partner am Tag des Scheidungstermins nicht plötzlich anders überlegt.
Verweigert der nicht vertretene Ehepartner seine Zustimmung zum Scheidungsantrag, handelt es sich um eine streitige Scheidung. Dann muss vor Gericht über die Aspekte verhandelt werden, die Voraussetzung jeder Scheidung sind. Streitpunkt können die Dauer des Trennungsjahres oder die räumliche Trennung an sich sein, aber auch jede Folgesache. Der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner kann im Scheidungstermin selbst keine Anträge stellen. Es gibt nichts, worüber er mit dem Familienrichter oder der Gegenseite verhandeln könnte. Insoweit greift der Anwaltszwang. Will er verhandeln, muss er einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Allerdings kann auch in diesem Fall die Scheidung immer noch einvernehmlich erfolgen, wenn der eigene Anwalt mit dem Anwalt der Gegenseite einen streitigen Aspekt abklärt und die Entscheidung dann letztlich doch im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen soll.
Einvernehmliche Scheidung online
Bei der Online-Scheidung kann der Antragsteller einen Rechtsanwalt seiner Wahl online beauftragen. Zugleich kann er dem Anwalt die für den Scheidungsantrag notwendigen Unterlagen (u.a. Heiratsurkunde, Vollmacht für den Anwalt) online zur Verfügung stellen. Der Rechtsanwalt wird den Scheidungsantrag nebst Unterlagen beim Familiengericht einreichen.
Die Online Scheidung eignet sich immer in einfachen unstreitigen Fällen und in Fällen mit wenig Streit. Wer den persönlichen Kontakt wünscht, kann dies mit der heutigen Technologie auch problemlos erhalten: Eine Videokonferenz über beispielsweise Skype oder andere Anbieter hat den Vorteil, dass Sie nicht nur den Anwalt live sehen und hören. Sie können das persönliche Gespräch auch aus dem Ausland führen, am Wochenende oder auch in den Abendstunden, in denen andere Kanzleien bereits geschlossen sind. Machen Sie mit uns jederzeit einen Termin für ein ganz persönliches Gespräch per Videokonferenz aus: Sie werden staunen, wie einfach und besonders so ein Gespräch sein kann. Wenn Rechts- und Sachfragen, Unstimmigkeiten und Strategien abzuklären sind, empfiehlt sich auf jeden Fall ein solches Gespräch. Auch wer sich einfach nur mental auf den Scheidungstermin vorbereiten möchte, fährt gut damit, wenn er den beauftragten Rechtsanwalt vorher live oder live per Videokonferenz persönlich kennengelernt hat und eine gewisse Vertrauensbasis entstanden ist.
Ablauf des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens
Schaubild
Kurz vor oder nach Ablauf des Trennungsjahres kann die einvernehmliche Scheidung beim Familiengericht beantragt werden. Der Antrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Ihr Anwalt hat die Aufgabe, kritische Sachverhalte zu entemotionalisieren und Argumente rechtlich zu kanalisieren.
Damit das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zustellt, bezahlt der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss vorab.
Das Familiengericht bestimmt, nachdem der Scheidungsantrag eingegangen ist und der Antrag an den Partner zugestellt wurde, einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
Um von vornherein abzuklären, wie eine Scheidung idealerweise durchzuführen ist und insbesondere wie eine Scheidung ohne Streit zum Erfolg geführt werden kann, sollte ein Ehepartner sich anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt informiert über Fragen der Trennung, der Trennungszeit und die Einbeziehung eventueller Folgesachen (Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Sorgerecht für die Kinder, Ehewohnung und Hausrat).
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Ablauf der Scheidung
EXPERTENTIPP
Binationale Scheidung
Ist ein Ehepartner im Ausland oder wohnt ein Ehepartner im Ausland, kommt es darauf an, nach welchem Recht die Scheidung ausgesprochen werden kann (deutsches oder ausländisches Recht).
Der Antragsteller kann das Verfahren zielgerichtet vorbereiten. Er sollte vorzeitig die notwendigen Scheidungsunterlagen zusammentragen. Dazu gehören
Heiratsurkunde oder Familienstammbuch
Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner
Diese Dokumente sind Grundlage für die eventuelle Durchführung des Zugewinnausgleiches oder zu Klärung von Unterhaltsansprüchen.
Scheidungsfolgen
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ganz entscheidend, dass sich die Ehepartner zur Vorbereitung der einvernehmlichen Regelung auf eine Scheidungsfolgenregelungverständigen. Im Scheidungsantrag muss der antragstellende Ehepartner erklären, dass die Ehepartner eine Regelung über das Sorge- und Umgangsrecht und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern sowie die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat getroffen haben.
Bei welchen Scheidungsfolgen braucht es einen Notar?
Bestimmte Scheidungsfolgesachen müssen offiziell von einem Notar dokumentiert werden, und zwar Regelungen betreffend
des nachehelichen Unterhalts nach der Scheidung,
die Vermögensübertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen
oder den Zugewinnausgleich.
Die Notarurkunde ist zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht vorzulegen. Das Familiengericht wird dann über die Scheidungsfolgen nicht mehr verhandeln.
Versorgungsausgleich - ausschließen oder nicht?
Eine besondere Folgesache ist der Versorgungsausgleich. Hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, erfolgt der Versorgungsausgleich nur, wenn einer der Ehepartner den Versorgungsausgleich beantragt. Alternativ kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher ausgestaltet werden. Eine solche Regelung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Dem Familienrichter obliegt dann nur noch eine Inhaltskontrolle.
Vereinbarung erst zu Gericht protokollieren lassen
Alternativ zur notariellen Beurkundung können die Parteien die Scheidungsfolgenvereinbarung selbst, im Regelfall durch den Rechtsanwalt des den Scheidungsantrag stellenden Ehepartners, erstellen. Diese Vereinbarung kann dem Gericht vorgelegt und von dem Richter protokolliert werden. Das Problem dabei besteht darin, dass der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner dafür einen eigenen Anwalt braucht. In der Praxis kann dies Problem oft dadurch gelöst werden, dass ein im Gericht anwesender Rechtsanwalt gegenüber dem Anwalt des Ehepartners kollegial die Aufgabe übernimmt, die Scheidungsfolgenvereinbarung für den anwaltlich nicht vertretenen Ehepartner bei Gericht protokollieren zu lassen. Das setzt natürlich voraus, dass sich ein Anwalt bereitfindet, der diese Aufgabe, gegebenenfalls gegen Honorar, übernimmt.
Inwieweit darf der Partner ohne Anwalt mit dem Rechtsanwalt sprechen?
Erstellt der Rechtsanwalt des die Scheidung beantragenden Ehepartners die Scheidungsfolgenvereinbarung, darf er ebenso mit dem anderen Ehepartner ein informatorisches Gespräch führen. Er vertritt aber die Interessen des Mandanten, der ihn beauftragt hat. Er kann nicht die Interessen des anderen Ehepartners vertreten. Will der andere Ehepartner seine Interessen zur Geltung bringen, muss er sich seinerseits anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten lassen.
EXPERTENTIPP
Über Mediation informieren
Oft ist es so, dass sich die Parteien scheiden lassen wollen. Sie können sich aber nicht über eine Folgesache (z.B. Ehewohnung, Hausrat) einigen. Meist sind emotionale Vorbehalte im Spiel. Um die Scheidung aber dennoch auf den Weg zu bringen, kann das Familiengericht zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen einen Ehepartner einzeln oder beide Ehepartner gemeinsam verpflichten, kostenfrei an einem Informationsgespräch über die Möglichkeit der Konfliktbeilegung teilzunehmen (Mediation, § 135 FamFG). Ist die Mediation erfolgreich, kann die Scheidung einvernehmlich durchgeführt werden.
Wie endet das Verfahren?
Sind sich die Ehepartner einig, dass sie geschieden werden wollen und haben sie die Folgesachen bereinigt, spricht das Familiengericht in einem Beschluss die Scheidung der Ehe aus. Eventuell streitige Folgesachen kann es auch immer noch vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennen, gesondert verhandeln und trotzdem unabhängig davon die Scheidung aussprechen (§ 140 FamFG).
Nach der Verkündung des Beschlusses zur Scheidung kann jeder Ehepartner innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen. Im Termin können beide auf Rechtsmittel verzichten. Der Beschluss wird dann sofort rechtskräftig und die Ehe ist endgültig aufgelöst.
Verfahrensdauer
Auch die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht über Nacht zu bewerkstelligen. Die Beauftragung des Anwalts, die Fertigstellung der Antragsschrift und die Zustellung an den Ehepartner benötigen Zeit. In der Regel muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dazu muss das Gericht bei den möglicherweise verschiedenen Rentenversicherungsträgern beider Ehepartner jeweils eine Rentenberechnung anfordern. Manchmal benötigen die Rentenversicherungsträger Zeit, da das Rentenkonto Lücken aufweist und bestimmte Zeiten im Rentenverlauf ungeklärt sind. Diese Lücken müssen dann erst noch geklärt werden. Insoweit empfiehlt sich, bereits in der Trennungszeit den Rentenverlauf überprüfen zu lassen. Wir führen Ihre Scheidung immer (mit unseren Partneranwälten) so schnell wie möglich durch.
Eine Ehescheidung im Eilverfahren gibt es also nicht. Scheidungen vor Ablauf des Trennungsjahres sind nur in Härtefällen (z.B. Ehepartner ist gewalttätig) möglich, in denen es einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abwarten zu müssen und sich auf die Zustimmung des Ehepartners verweisen zu lassen. Insbesondere das Trennungsjahr dient dazu, dass sich die Ehepartner den Wunsch nach Scheidung vergegenwärtigen und sich wirklich sicher sein müssen, dass sie die Scheidung wünschen. Hat die Ehe gemeinsame Kinder hervorgebracht, liegt es vor allem im Kindeswohl, dass sich die Eltern ihrer Gefühle füreinander oder gegeneinander wirklich sicher sind.
Ausführliche Infobroschüre FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder
Verfahrenskostenhilfe Checklisten und Antrag
Checklisten Gängige Fehler vermeiden
Beratungsgutschein im Wert von 200,- EUR
Service-Pass 24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung
Kostenvoranschlag & Scheidungsantrag-Formular
Rat & Hilfe Center
Warum gibt es das „iurFRIEND“ Rat & Hilfe Center?
Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe Center
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
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Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Eine Scheidung ist bereits belastend genug. Erleichtern Sie sich das Verfahren, entlasten Ihre Familie emotional und finanziell, indem Sie die einvernehmliche Scheidung anstreben. Mit etwas Kompromissbereitschaft und gegenseitigem Verständnis finden Sie eine nachhaltige Lösung, mit der alle Beteiligten zuversichtlich in den Neubeginn starten können.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Gerne können Sie auch unseren KI-gestützten Livechat ausprobieren, der Ihnen bereits viele Fragen zur Scheidung beantworten kann.
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