Wie lange dauert eine Scheidung, wenn sie einvernehmlich ist?
Die Einvernehmlichkeit hat erhebliche Auswirkungen auf die Scheidungsdauer, denn, wenn die wesentlichen Punkte wie etwa Unterhalt und Vermögensverteilung bereits außergerichtlich gemeinsam geregelt sind, braucht das Familiengericht nur noch über die Scheidung und den grundsätzlich von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich zu entscheiden. Das spart den Eheleuten Zeit, Kosten und auch Nerven.
Die einvernehmliche Scheidung setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Eheleute die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt. Getrennt leben heißt, dass ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht oder innerhalb der gemeinsamen Wohnung keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Beim Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist darauf zu achten, dass für jeden Ehegatten ein eigener, getrennter räumlicher Bereich vorhanden ist und kein gemeinsames Leben und Wirtschaften mehr praktiziert wird. Die Trennung von „Tisch und Bett“ muss erfolgt sein.
Kurze Versöhnungsversuche, bei denen die Ehegatten vorübergehend zusammenleben (bis zu drei Monaten), führen nicht zu einer Unterbrechung des Trennungsjahrs und Verlängerung der Dauer einer Scheidung. Das Gesetz fördert sogar Versöhnungsversuche. Sie brauchen keine Nachteile für die Berechnung des Trennungsjahrs zu befürchten, wenn Sie einen Versöhnungsversuch erfolglos abbrechen.
Darüber hinaus ist für die einvernehmliche Scheidung erforderlich, dass die Eheleute folgende Punkte (sogenannte Folgesachen) einvernehmlich geregelt haben:
- Umgang und Kindesunterhalt bei etwaigen gemeinsamen Kindern, wobei beiden Elternteilen in der Regel das Sorgerecht gemeinsam zusteht,
- Nachehelicher Unterhalt,
- Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, also welcher Ehegatte diese übernimmt, was aber häufig bereits bei der Trennung geklärt wird und
- Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen, also die Aufteilung des Hausrats, die häufig ebenfalls bereits bei der Trennung erfolgt.
Wird im Scheidungsantrag erklärt, dass über diese Punkte einvernehmliche Regelungen getroffen wurden, reicht das grundsätzlich aus. Das Gericht wird erst nachfragen, wenn es Zweifel hat, weil ein Ehegatte über einen dieser Punkte streitet.
Scheidung mit nur einem Anwalt?
Zudem besteht bei der einvernehmlichen Scheidung die Möglichkeit, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht beauftragt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Da beim Familiengericht Anwaltszwang besteht, können auf diese Weise die Kosten für den zweiten Anwalt gespart und diese Kosten geteilt werden, sofern nicht ein Ehegatte Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe hat und dieser den Anwalt mandatiert.
Dauer einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich
Grundsätzlich hat das Familiengericht zusammen mit der Scheidung von Amts wegen über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Versorgungsausgleich bedeutet vereinfacht gesagt, dass jeder Ehegatte vom anderen die Hälfte der späteren Altersrente übertragen erhält, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurde. Hat etwa ein Ehegatte wegen Haushaltsführung oder Kinderbetreuung nicht gearbeitet, während der andere Ehegatte in Vollzeit angestellt war, steht dem nicht erwerbstätigen Ehegatten die Hälfte der vom anderen Ehegatten während der Ehezeit erzielten Rentenanwartschaften und Versorgungsansprüche zu.
Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?
Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?
Hat dagegen ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig in Vollzeit und der andere sozialversicherungspflichtig in Teilzeit gearbeitet, wird jedem Ehegatten die Hälfte der vom anderen Ehegatten in der Ehezeit verdienten Rentenanwartschaften und Versorgungsansprüche zugerechnet. Die Ehezeit beginnt hierbei mit dem ersten Tag des Monats, an dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser Ausgleich gilt auch für eine etwaige spätere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht durchführen, spart dies bei einem Scheidungsverfahren ebenfalls Zeit und verkürzt die Scheidungsdauer. Kein Versorgungsausgleich wird durchgeführt, wenn
- die Ehe kürzer als 3 Jahre war. Hier erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.
- dieser in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen oder näher ausgestaltet wurde, wobei eine solche Vereinbarung auch bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich ist, also auch noch im laufenden Scheidungsverfahren.
- die Eheleute in etwa gleich hohe Rentenanwartschaften und Versorgungsansprüche erworben haben, so dass der auszugleichende Unterschied gering ist.
- dieser grob unbillig wäre (etwa weil ein Ehegatte trotz Erforderlichkeit und Möglichkeit nicht zum gemeinsamen Familienunterhalt beigetragen hat), was jedoch eine Frage des Einzelfalls und vom Familiengericht zu entscheiden ist.
Entfällt der Versorgungsausgleich, beträgt die Dauer einer Scheidung regelmäßig etwa 4 Monate. Es spielt allerdings auch eine Rolle, wie stark das Familiengericht ausgelastet ist. Hier kann es regional erhebliche Unterschiede geben. Ihr Anwalt kann Ihnen dazu Näheres sagen, da er Erfahrungen mit „seinem“ Familiengericht hat.
Dauer einer Scheidung mit Versorgungsausgleich
Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, verlängert sich dadurch die Dauer der Scheidung. Denn hier muss das Familiengericht zur Berechnung des Ausgleichs erst die Auskünfte bei den zuständigen Versorgungsträgern einholen. Das kann zwischen 3 und 6 Monaten dauern, wobei weitere Verzögerungen durch Fehlzeiten im Versicherungsverlauf möglich sind. Mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs beträgt die Scheidungsdauer in der Regel zwischen 5 und 9 Monaten. Auch hier kommt es aber auf die Auslastung des Gerichts an.
Scheidungsdauer abkürzen
Sie können das Verfahren und somit die Scheidungsdauer selbst beeinflussen. Klären Sie möglichst frühzeitig, ob Ihr Rentenkonto aktuell ist und alle Ihre Rentenanwartschaften, die Sie infolge Schulausbildung, Mutterschutzzeit, Arbeitslosigkeit erworben haben, auch tatsächlich berücksichtigt sind. Oft fehlen solche Zeiten. Dann müssen diese Zeiten nachträglich noch erfasst werden. Dies nimmt teils erhebliche Zeit in Anspruch, da der Versorgungsträger Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Sie zur Klärung der noch nicht berücksichtigten Zeiten auffordern muss. Sind Sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert, lassen Sie sich dazu in einer örtlichen Beratungsstelle der BfA beraten. Sie finden diese Beratungsstellen in allen größeren Städten. Berücksichtigen Sie, dass auch hier Wartezeiten von mehreren Wochen bestehen, bis Sie einen Termin erhalten. Stellen Sie also einen „Antrag auf Kontenklärung“.
So kann die Scheidungsdauer verkürzt werden
Speziell bei der einvernehmlichen Scheidung kann die Scheidungsdauer mit bestimmten Mitteln verkürzt werden. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
Online-Scheidung beantragen
Einige Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Familienrecht oder aber auch Online-Scheidungsservices haben sich auf sogenannte Online-Scheidungen spezialisiert. Die Zusammenstellung der für die Scheidung benötigten Angaben auf einem Formular, erfolgt jedoch online, also über die Internet-Seite des Anwalts und regelmäßig per Email. Dadurch wird die Dauer einer Scheidung verkürzt. Insbesondere entfällt das persönliche Aufsuchen des Anwalts. Insoweit ist die „Online-Scheidung“ ein probates Mittel, schnell ans Ziel zu kommen.
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Scheidung: Gibt es Blitzscheidung / schnelle Scheiung?
Unterlagen gut vorbereiten
Eine Scheidung mit Versorgungsausgleich wird dadurch verzögert, dass die Auskünfte der Versorgungsträger vom Familiengericht einzuholen sind. Um ungeklärte Zeiträume und damit weitere Verzögerungen zu vermeiden, sollten die Ehegatten im Trennungsjahr jeweils beim zuständigen Träger bereits einen Antrag auf Kontenklärung stellen, damit solche Fehlzeiten im Versicherungsverlauf behoben werden können. Ebenso sollten die ausgefüllten gerichtlichen Formulare für den Versorgungsausgleich bereits dem Scheidungsantrag bzw. der Zustimmung zur Scheidung anbei gefügt sein.
Zudem kann der Anwalt den Scheidungsantrag rund zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Gericht stellen, da durch die Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger einige Zeit vergehen wird. Wird mit der Scheidung jedoch Verfahrenskostenhilfe beantragt, sollte das Trennungsjahr vorsorglich abgewartet werden, da für die Bewilligung der Hilfe alle Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Trennungsjahr nicht wahrheitswidrig bestimmen
Manchmal kommen Ehegatten in ihrem Bestreben die Scheidungsdauer zu verkürzen auf den Gedanken, das Trennungsjahr rückzudatieren, also ein Trennungsjahr anzugeben, was tatsächlich gar nicht stattgefunden hat oder noch nicht abgelaufen ist. Hier ist jedoch größte Vorsicht geboten, auch wenn das Gericht die Angaben zum Trennungsjahr grundsätzlich nicht genauer überprüft. Denn wenn einer der Ehegatten im Scheidungstermin die falschen Angaben offenlegt oder sich aus einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abweichende Angaben ergeben, ist nicht nur die Abweisung des Scheidungsantrags zu befürchten, sondern es drohen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Wie lange dauert eine Scheidung, wenn sie streitig ist?
Ist die Scheidung streitig, weil einer der Ehegatten keine Scheidung möchte oder einer der Folgesachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat) nicht geklärt ist, kann sich die Dauer der Scheidung sogar über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen ist strategisches Handeln angesagt. Sie sollten nicht nur aus einer Position des „Nehmens“ heraus verhandeln, sondern auch bereit sein, zu geben und auf Ihren Partner zuzugehen. Auch er hat Interessen, die Sie trotz aller emotionalen Belastungen berücksichtigen sollten. Nur wenn sie beide an einem Strang ziehen, kommen Sie zeitgerecht ans Ziel und die Scheidungsdauer wird nicht in die Länge gezogen. Stur geradeaus gehen zu wollen, führt erfahrungsgemäß in die Sackgasse.
Rechtskraft der Scheidung
Die Scheidungsdauer endet erst mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, also wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss ist die Beschwerde, die innerhalb von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses möglich ist.
Um hier die Scheidungsdauer zu verkürzen, kann im Anschluss an die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses im Scheidungstermin der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Aufgrund des Anwaltszwangs beim Familiengericht ist dies aber nur für anwaltlich vertretene Ehegatten möglich. Besteht keine anwaltliche Vertretung, kann nicht wirksam auf Rechtsmittel verzichtet werden. In der Praxis bittet jedoch der beauftragte Anwalt einen auf dem Flur vor dem Gerichtssaal anwesenden anderen Anwalt („Fluranwalt“), für den anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten den Verzicht auf Rechtsmittel (kostenlos) zu erklären. Dieses Verfahren ist üblich und hat für Sie keinerlei Nachteile.
Wie lange dauert eine Scheidung, wenn sie in die Länge gezogen wird?
Auch bei einvernehmlichen, aber insbesondere bei streitigen Scheidungen kann ein Ehegatte die Scheidung in die Länge ziehen. Gegen die dafür zu Verfügung stehenden folgenden gängigsten Mittel ist nahezu „kein Kraut gewachsen“.
Ein probates Mittel zur Verlängerung der Scheidungsdauer ist die Untätigkeit des die Scheidung boykottierenden Ehegatten. Auf den Scheidungsantrag wird erst einmal ebenso wenig reagiert wie auf die gerichtliche Aufforderung zum Ausfüllen der Formulare für den Versorgungsausgleich. Ebenso wird auf gerichtliche Nachfragen nicht reagiert und der Scheidungstermin „vergessen“. Erst wenn das Familiengericht ein Zwangsgeld androht, erfolgt eine Reaktion, wobei die Formulare zum Versorgungsausgleich bei der ersten Abgabe falsch ausgefüllt sind.
Erfolgt dann endlich eine Reaktion, wird im ersten Schriftsatz alles bestritten, was möglich ist. Das reicht über die Angaben zum Trennungsjahr bis hin zur Behauptung von angeblichen Versöhnungsversuchen über eine längere Dauer als von drei Monaten. Da der andere Ehegatte sich dazu in der Regel äußern muss, vergeht wiederum Zeit. Wichtig ist, dass vieles, was in den Schriftsätzen vorgetragen wird, juristisch nicht unbedingt relevant ist. Oft hat eine Behauptung emotionale Hintergründe, die aber für die Scheidungsfrage an sich keine Rolle spielen. Sie sind gut beraten, möglichst wenig darauf einzugehen. Lassen Sie sich nicht emotional provozieren. Das könnte nämlich die Scheidungsdauer erhöhen. Nur der sachliche Vortrag fördert den Fortgang des Verfahrens. Alles andere nervt nur den Richter.
Fristverlängerungen und Terminverlegungen
Die vom Familiengericht gesetzten Fristen und Termine können nicht eingehalten werden, da der betreffende Ehegatte ausweislich eines ärztlichen Attestes verhandlungsunfähig ist, sich im Urlaub befindet oder aus sonstigen triftigen Gründen verhindert ist, so dass sein Anwalt Fristverlängerungen für Schriftsätze und Terminverlegungen beantragt.
Zu den Folgesachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat), die im Scheidungsverbund zu regeln sind, werden umfangreiche Anträge gestellt. Speziell mit einer Stufenklage beim Unterhalt, bei der auf der 1. Stufe Auskunft über Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten und auf der 2. Stufe die Bezifferung des Unterhalts erfolgt, lässt sich vortrefflich „Zeit schinden“, denn das Gericht soll grundsätzlich erst über die Scheidung beschließen, wenn die Folgesachen geklärt sind. Beantragt der Anwalt des anderen Ehegatten dann schließlich eine Abtrennung der Folgesachen, um die Scheidung zu beschleunigen, vergeht bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Abtrennung erneut Zeit.
Im Einzelfall wird die Scheidungsdauer auch durch eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Scheidungsbeschluss des Familiengerichts hinausgezögert, obwohl dafür erhebliche Kosten entstehen. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses wird ebenso bis auf den letzten Tag ausgenutzt wie anschließend Fristverlängerungen beantragt werden.
Wie können Sie gegen den Scheidungsbeschluss vorgehen?
Innerhalb der Rechtsmittelfrist können Sie z.B. Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts einlegen.