Genau wissen, dass Sie die Scheidung wollen
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Das 1x1 der Online-Scheidung
Die Scheidung ist ein großer Schritt im Leben und sollte deshalb gut durchdacht sein. Mit der Scheidung wird sich vieles für Sie ändern. Sie sollten sich also absolut sicher sein, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen wollen. Sie müssen die Folgen Ihrer Entscheidung gut durchdenken. Können Sie die Scheidung und Ihr neues Leben finanziell stemmen? Haben Sie sich Gedanken über den möglichen Verbleib Ihrer gemeinsamen Kinder gemacht? Sie beeinflussen durch die Scheidung nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern das Ihres Ehepartners, der gemeinsamen Kinder und Ihrer Familien.
Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllen
Wollen Sie sich scheiden lassen, müssen Sie ein paar Dinge beachten. Dies gilt für „herkömmliche“ und Online-Scheidungen gleichermaßen. Sie können nicht von heute auf morgen geschieden werden. Es müssen einige Formalien eingehalten werden.
Sie können nur geschieden werden, wenn Ihre Ehe gescheitert ist. Nach § 1565 I 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Ehe gescheitert, „wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen“. Was bedeutet das? Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn Sie sich getrennt haben. Wenn Sie ein Jahr getrennt leben und sie beide die Scheidung wollen, wird davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden kann (sogenanntes Trennungsjahr). Nach einer Trennungszeit von 3 Jahren können Sie sich scheiden lassen, auch wenn Ihr Ehepartner dies nicht möchte. Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie durch einen Anwalt einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht einreichen. Das Familiengericht vergibt dann ein Aktenzeichen und bearbeitet Ihren Scheidungsantrag.
Formalia des Trennungsjahres achten
Bevor Sie geschieden werden können, müssen Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen. Das heißt, Sie müssen „Tisch und Bett“ voneinander trennen. Jeder Partner muss ein eigenes Leben führen. Am besten halten Sie das Trennungsdatum schriftlich fest, um es später bei Gericht vorlegen zu können. Eine Trennung kann auch vorliegen, wenn Sie weiterhin zusammen wohnen. Jeder Partner sollte dann ein eigenes Zimmer haben und selber für sich kochen und Wäsche waschen usw. Küche und Bad können zusammen genutzt werden. Auch Versöhnungsversuche in der Trennungszeit müssen Ihre Trennungszeit nicht unterbrechen; dauern sie weniger als 3 Monate, haben sie keinen Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres. Wollen Sie beide die Scheidung, genügt es, wenn Sie ein Jahr getrennt leben. Sollte Ihr Ehepartner die Scheidung nicht wollen, können Sie sich trotzdem scheiden lassen, wenn Sie 3 Jahre voneinander getrennt leben. Auf die Zustimmung des anderen kommt es dann nicht mehr an.
Den Scheidungsantrag stellen (lassen)
Eine Scheidung erfolgt nur, wenn sie beantragt wird. Der Scheidungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin geschehen.
Welches Gericht ist für meine Scheidung zuständig?
Die Zuständigkeit des Gerichts hängt unter anderem davon ab, ob Sie gemeinsame Kinder haben oder nicht:
- Haben Sie gemeinsame Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Haben Sie keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und ein Partner noch immer in dem Bezirk wohnt.
- Haben Sie keine gemeinsamen Kinder und sind Sie beide in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen, muss der Antrag bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk Ihr Ex-Partner (Antragsgegner) derzeit wohnt.
- Ist Ihnen der Wohnsitz Ihres Ehepartners nicht bekannt, können Sie den Antragbei dem Gericht Ihres Bezirkes einreichen.
„Normaler“ Antrag oder Online-Scheidungsantrag?
Es bestehen für Sie zwei Möglichkeiten einen Antrag einzureichen. Entweder Sie wählen den „herkömmlichen Weg“ und suchen sich einen „Kanzleianwalt“, bei dem Sie noch einen Termin ausmachen müssen oder Sie stellen einfach und bequem bei Scheidung.de Ihren Scheidungsantrag online. Die letzte Variante hat für Sie den Vorteil, dass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen. Sobald der Antrag bei uns eingeht, kümmern wir uns wirklich um alles. Auch bleibt Ihnen so die zeitaufwändige und nervenaufreibende Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt erspart. Wir arbeiten nur mit handverlesenen, sehr kompetenten Scheidungsanwälten und -anwältinnen zusammen, so dass Sie sich zu 100% in guten Händen befinden und sich keine Sorgen machen müssen. Dieser Anwalt reicht den Antrag dann für Sie bei Gericht ein. Sie ersparen sich so die lästigen Besuche in einer Anwaltskanzlei. Die Kommunikation mit uns und „unseren Anwälten“ läuft bequem per Telefon oder Mail ab. Natürlich ist es Ihnen aber auch möglich, den Kooperationspartner in seiner Kanzlei aufzusuchen. Wir begleiten Sie bei dem gesamten Verfahren und stehen Ihnen immer zur Seite.
Gerichtskostenvorschuss und Zustellung des Antrages
Der Scheidungsantrag muss Ihrem Ehepartner zugestellt werden. Eine Zustellung erfolgt nur, wenn ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Stellen Sie den Scheidungsantrag, müssen Sie zunächst den Vorschuss an das Familiengericht einzahlen. Ihr Scheidungsverfahren beginnt somit erst mit Eingang des Vorschusses bei Gericht. Die Hälfte der Kosten bekommen Sie (wenn Sie das wünschen) am Ende des Verfahrens jedoch von Ihrem Ehepartner zurück, da die gesamten Gerichtskosten grundsätzlich zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
Wird dem Antrag zugestimmt oder wird er abgelehnt?
Der Ehepartner, der den Antrag nicht eingereicht hat, kann der Scheidung zustimmen oder diese auch ablehnen:
- Stimmt er der Scheidung zu, bestehen hinsichtlich der Scheidungsvoraussetzungen keine Unterschiede. Sind Sie sich über die Scheidung und deren Folgen einig, liegt eine sogenannte „einvernehmliche Scheidung“ vor. Diese bietet Ihnen erheblich Vorteile im Vergleich zu einer streitigen Scheidung. Sie sparen Zeit und Geld.
- Lehnt Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag ab, heißt das nicht, dass Sie sich nicht scheiden lassen können. Sie müssen nicht mit Ihrem Partner verheiratet bleiben. In einem solchen Fall kann der antragstellende Ehepartner dem Gericht die Gründe für sein Scheidungsverlangen vortragen. Das Gericht entscheidet dann, ob diese Gründe für eine Scheidung der Ehe ausreichend sind. Liegen keine Gründe vor oder erachtet das Gericht die Gründe für nicht ausreichend, können Sie sich scheiden lassen, wenn Sie 3 Jahre von Ihrem Partner getrennt gelebt haben. Dann kommt es nicht mehr auf dessen Zustimmung an. In der Praxis ist es mittlerweile so, dass Sie sich grundsätzlich bereits nach 1 Jahr der Trennung scheiden lassen können, auch wenn ihr Partner die Scheidung nicht will.
Harmoniegrad der Scheidung abschätzen
Sind Sie und Ihr Partner sich über die Scheidung und deren Folgen einig, können Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Besteht jedoch Streit hinsichtlich einiger Punkte, liegt eine streitige Scheidung vor.
Einvernehmliche Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung erspart Ihnen viel Zeit, Geld und Nerven. Deshalb raten wir Ihnen, möglichst auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuarbeiten. Es ist klar, dass eine Scheidung ein emotionaler Prozess ist, der oft mit Vorwürfen und Beschuldigungen gegenüber oder von dem Partner einhergeht. Jedoch sollten Sie versuchen mit Ihrem Ehepartner zu reden und eine Einigung bezüglich der Folgen Ihrer Scheidung zu erzielen. Solche Folgesachen sind zum Beispiel
- das Sorge- und Umgangsrecht von gemeinsamen Kindern,
- der nacheheliche Unterhalt oder
- die Aufteilung des Hausrats.
Eine Einigung kommt Ihnen beiden zugute. Wenn Sie sich einig sind, bedarf es für die Scheidung auch nur eines Anwalts. Es ist nicht notwendig, dass jeder Ehepartner von einem Anwalt vertreten wird. Somit ist die einvernehmliche Scheidung auch kostengünstiger. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung bietet sich eine Online-Scheidung an.
Sind Sie im Streit auseinander gegangen und können Sie nicht mehr miteinander reden, wird es auf eine streitige Scheidung hinaus laufen. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung benötigen beide Ehepartner hierzu einen Anwalt, der sie im Scheidungstermin vertritt und Ihre Interessen durchsetzt. Dies steigert die Kosten der Scheidung erheblich und das ganze Verfahren wird in die Länge gezogen. Auch ist eine streitige Scheidung emotional anstrengender und zwar für beide Partner. Bei einem „Rosenkrieg“ gibt es meist keine Gewinner.
Scheidungsfolgenvereinbarung schließen
Wollen Sie Ihre Scheidungsfolgen nicht gerichtlich klären lassen und haben Sie sich nicht absolut verfeindet, ist es ratsam, dass Sie und Ihr Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. In einer solchen Vereinbarung können Sie alle Folgen Ihrer Scheidung regeln – wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird, wie der Trennungsunterhalt oder das Sorge- und Umgangsrecht geregelt wird usw. Durch eine solche Vereinbarung sparen Sie auch Geld und Zeit, da die Folgen nicht durch das Gericht geregelt werden müssen.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sollte notariell beurkundet oder vor dem Familiengericht protokolliert werden. Dies ist notwendig, da manche Regelungen, die in einer solchen Vereinbarung getroffen werden, nur gültig sind, wenn Sie notariell beurkundet werden:
Formbedürftige Regelungen
- Vereinbarung über den Zugewinnausgleich
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
- Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt
- Vereinbarungen hinsichtlich der Erbschaft
- Übertragungen von Immobilien
Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, sollten Sie grundsätzlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden lassen. Kommt es später doch einmal zu Unstimmigkeiten hinsichtlich einzelner Punkte, können diese mit Hilfe der Vereinbarung zwangsweise durchgesetzt werden, da die Vereinbarung bindend ist.
Den Scheidungstermin wahrnehmen
Im Scheidungstermin stellt das Gericht fest, dass Ihre Ehe zerrüttet ist und beschließt am Ende die Scheidung Ihrer Ehe. Auch wenn Sie den Weg der Online-Scheidung gewählt haben, bleibt Ihnen der Gerichtstermin meistens nicht erspart. Dies ist in der Mehrheit der Fälle der einzige Termin in dem ganzen Verfahren, der nicht online durchgeführt werden kann. Sie müssen persönlich erscheinen.
Im Termin selber müssen Sie grundsätzlich persönlich anwesend sein. Sie können sich nicht vertreten lassen, auch nicht von Ihrem Anwalt. Dieser muss ebenfalls anwesend sein, da an den Familiengerichten Anwaltspflicht besteht. Sie und Ihr Ehepartner müssen beide persönlich erklären, dass Sie sich scheiden lassen wollen oder auch nicht.
Wann muss ich nicht persönlich beim Gerichtstermin erscheinen?
Es gibt einige Ausnahmefälle in denen Sie nicht persönlich erscheinen müssen.
- Einen solchen Ausnahmefall regelt § 128 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Danach müssen Sie nicht persönlich erscheinen, wenn Sie in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichtes leben, dass Ihnen das persönliche Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie im Ausland leben. Dann ist es möglich, dass Sie vom Gericht an Ihrem Wohnort angehört werden. Des Weiteren besagt das Gesetz, dass Sie nicht persönlich erscheinen müssen, wenn Sie verhindert sind. Dies wird angenommen, wenn Sie zum Beispiel krank sind. Sie sollten dem Gericht jedoch rechtzeitig mitteilen, dass Sie verhindert sind.
- Was passiert jedoch, wenn Ihr Partner an jedem festgesetzten Scheidungstermin verhindert ist? Das Gericht kann bei mehrmaligem Fernbleiben ein Ordnungsgeld verhängen oder der Ehepartner wird beim nächsten Termin durch einen Gerichtsvollzieher vorgeführt. Wenn der Ehepartner mehrmals unentschuldigt fernbleibt, kann das Gericht die Ehe auch ohne eine Anhörung des anderen scheiden. Weiterhin kann eine Ehe ohne Anhörung des Ehepartners geschieden werden, wenn sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
Was ist ein Versorgungsausgleich und wie wird er geregelt?
Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um eine Verteilung der in der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften. Derjenige Partner, der in dieser Zeit mehr Rentenansprüche erworben hat, ganz gleich aus welchem Grund, muss dem anderen die Hälfte des Mehrerwerbs abgeben.
Versorgungsausgleich mit 14 und 10 Rentenpunkten
Herr Schulze erwirbt während der Ehe 14 Entgeltpunkte (EP) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine Frau hat in derselben Zeit nur 10 EP erworben. Beide Ehepartner müssen nun jeweils die Hälfte Ihrer Entgeltpunkte an den Partner abgeben. Das heißt, Herrn Schulze werden 7 EP abgezogen und seiner Frau gutgeschrieben. Frau Schulze muss 5 EP an Ihren Mann abgeben. Am Ende sind bei beiden Ehepartnern 12 EP vorhanden. Im Ergebnis muss Herr Schulze 2 EP Punkte an seine Frau abgeben.
Dieser Ausgleich findet von Amts wegen statt. Das heißt Sie müssen keinen Antrag auf den Ausgleich stellen. Sie erhalten vor dem Scheidungstermin vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den Sie ausfüllen und zurück an das Familiengericht schicken müssen. Sie sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Sobald Ihre Fragebögen dem Gericht vorliegen, wird es bei den Versorgungsträgern Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften verlangen. Im Scheidungstermin wird Ihnen dann der Ausgleich mitgeteilt.
Wie fülle ich den Fragebogen für den Versorgungsausgleich aus?
Mit den Angaben in diesem Fragebogen können Ihre Rentenanwartschaften bei der Scheidung richtig aufgeteilt werden.
Gibt es Fälle, in denen kein Versorgungsausgleich stattfindet?
In bestimmten Ausnahmefällen findet kein Versorgungsausgleich statt:
- Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn Sie nur kurzzeitig verheiratet waren und keiner von Ihnen einen Antrag auf den Versorgungsausgleich stellt. Eine Ehe wird als kurzzeitig angesehen, wenn Sie höchstens 3 Jahre gedauert hat. Es kommt hier auf das Heirats- und Scheidungsdatum an.
- Dauerte Ihre Ehe länger als 3 Jahre, können Sie den Versorgungsausgleich ausschließen, in dem Sie darauf verzichten. Der Verzicht muss entweder von einem Notar festgehalten werden, zum Beispiel in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, oder Sie erklären den Verzicht im Scheidungstermin. Letztere Variante ist die kostengünstigere für Sie. Bedenken Sie aber, dass Sie für den Verzicht vor Gericht beide einen Anwalt benötigen.
Wann bin ich geschieden? Wann ist meine Scheidung rechtskräftig?
Erst mit der sogenannten Rechtskraft der Scheidung sind Sie wirklich geschieden. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten Sie zum Beispiel wieder heiraten.
- Die Scheidung ist einen Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig, wenn gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Innerhalb dieses Monats kann ein Ehepartner eine Beschwerde gegen die Scheidung einlegen. Der Scheidungsbeschluss wird dann von der nächsthöheren Instanz überprüft.
- Sie können den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung aber auch nach vorne ziehen, indem Sie beide im Termin einen Rechtsmittelverzicht erklären. Ist dies geschehen, ist die Scheidung sofort rechtskräftig und Sie sind endgültig geschieden. Der Rechtsmittelverzicht erfordert aber eine anwaltliche Beteiligung auf beiden Seiten. Ist im Scheidungstermin nur ein Anwalt anwesend, stellt sich die Abgabe eines Verzichts als schwierig dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach einem Anwalt im Gericht zu suchen, der sich bereit erklärt für den „anwaltslosen“ Ehepartner einen Verzicht zu erklären.
Scheidungskosten bezahlen
Scheidungen kosten Geld - umsonst ist eine Scheidung (leider) nie. Bei einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an. Dies gilt auch für die Online-Scheidung. Maßgeblich für die Höhe dieser Kosten ist der Verfahrenswert, welcher sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner und dem Wert des Versorgungsausgleichs ergibt. Anhand von festgelegten Tabellen in dem Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, werden dann die verschiedenen Gebühren und Kosten errechnet. Sie und ihr Partner haben es in der Hand, wie hoch die Kosten für Ihre Scheidung ausfallen. Wesentlich dabei ist vor allem, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen.
Scheidungskosten bei gemeinsamem Nettoeinkommen von 3.000 EUR
Herr Schulze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Das Nettoeinkommen seiner Frau liegt bei 1.200 EUR. Der Streitwert beträgt dann 9.000 EUR (1.800 + 1.200 = 3.000 x 3). Hinzu kommen die Kosten für den Versorgungsausgleich, welche bei 1.000 EUR liegen. Somit beläuft sich der Streitwert hier auf 10.000 EUR.
Aus diesem Streitwert ergeben sich nun die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR liegt die Höhe der Gerichtsgebühren bei 266 EUR. Diese müssen mal zwei genommen werden, sodass sich eine Gerichtsgebühr von 532 EUR ergibt. Die Anwaltsgebühren würden sich in diesem Beispiel auf 1.850,45 EUR belaufen. Diese Kosten setzten sich aus einer Verfahrensgebühr, einer Gerichtsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer in Höhe von 19% zusammen.
Haben Sie sich für eine Online-Scheidung bei scheidung.de entschieden, dann garantieren wir Ihnen, dass wir nur die vorbildlichen Gebühren abrechnen werden. Es sind keine versteckten Kosten enthalten. Wir legen viel Wert auf Transparenz. Sie werden genau sehen, was Sie wofür bezahlen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen Sie bares Geld. Sind Sie und Ihr Partner sich einig, besteht kein Grund für einen zweiten Rechtsanwalt. Es genügt, wenn ein Ehepartner einen Anwalt hat. Dieser muss nur den Antrag beim Familiengericht einreichen und bei dem Scheidungstermin anwesend sein. Da hinsichtlich der Folgesachen kein Streit zwischen Ihnen besteht, müssen keine weiteren Anträge gestellt werden, die die Kosten in die Höhe treiben. Des Weiteren können Sie eine Verminderung des Verfahrenswertes wegen Einvernehmlichkeit bei Gericht beantragen. Dadurch kann der Wert um bis zu 30% verringert werden. Es liegt beim jeweiligen Gericht, ob er der bis zu 30%igen Verfahrenswertminderung zustimmt oder nicht. Unsere Anwälte beantragen regelmäßig diese bis zu 30%ige Minderung des Verfahrenswert, damit Sie die Chance haben, noch ein paar Hundert Euro mehr einzusparen.
Bei der streitigen Scheidung benötigen beide Partner einen eigenen Anwalt. Dies treibt die Kosten in die Höhe. Je mehr Sie sich über Folgesachen streiten, desto höher werden die Kosten und desto länger dauert das Verfahren. Beide Anwälte werden Anträge stellen und bei Gericht anwesend sein.
Kann ich Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragen?
Eine gute Nachricht: Auch wenn Ihnen nicht viel oder kein Geld zur Verfügung steht, können Sie sich scheiden lassen. Sie müssen nicht verheiratet bleiben, nur weil Sie sich die Scheidung im Moment nicht leisten können. In einem solchen Fall können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Selbstverständlich helfen wir Ihnen beim Ausfüllen des Formulars, wenn Sie eine Frage haben; rufen Sie uns einfach rund um die Uhr kostenlos an.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, übernimmt der Staat die Kosten Ihrer Scheidung. Es werden grundsätzlich die Gerichtsgebühren und die Gebühren Ihres Anwalts übernommen. Ob die Kosten vollständig oder nur teilweise übernommen werden, hängt von Ihrem Einkommen ab. Trägt der Staat nicht die gesamten Kosten, können Sie den Teil, den Sie zahlen müssen, auch in Raten zurückzahlen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen sollten, prüfen wir gerne mit unserem Gratis-Kostenvoranschlag vorab, ob Sie diese gewährt bekommen würden.
Wie lange dauert die Scheidung?
Für die Dauer ihrer Scheidung ist entscheidend, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen. Es ist zudem entscheidend, ob Sie eine „herkömmliche“ Scheidung wählen oder die moderne Form der Online-Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne (zu viel) Streit, kann Ihre Scheidung nach 3 Monaten durch sein. In der Regel sagen wir, dass Sie mit ca. 3-6 Monaten rechnen müssen. Wenn sie beide es nicht schaffen, ihre Scheidung so streitarm wie möglich hinzubekommen, dann kann so ein Scheidungsverfahren auch schon mal 1 bis 3 Jahre dauern, je nach Fall und je nach Härte ihrer Auseinandersetzungen mit ihren jeweiligen Anwälten. Wollen Sie das wirklich? Wenn nicht, könnte Ihnen eventuell ein Mediator helfen. Dieser ist ein Vermittler zwischen Ihnen und Ihrem Partner, mit dessen Hilfe Sie gemeinsam Lösungen finden sollen.
Bei einer „herkömmlichen“ Scheidung müssen Sie sich selber einen hoffentlich geeigneten Rechtsanwalt suchen, besuchen diesen in seinen Kanzleiräumen und gehen mit ihm in mehreren Gesprächen die Scheidung durch. Es ist fast unmöglich, einen wirklich guten Scheidungsanwalt zu finden, wenn Sie diesen nicht im Vorfeld testen können! Das Testen, also die Gespräche mit diesem Anwalt kosten aber direkt viel Geld. Das ist nicht fair und es tut vor allem auch Ihrem Geldbeutel nicht gut. Zudem ist dieser Prozess zeit- und nervenaufreibend. Sie müssen nervige Termine ausmachen und sich den Öffnungszeiten der Kanzlei anpassen! Was machen Sie, wenn Sie mal abends eine Frage haben, oder auch mal am Samstagvormittag vorbeikommen wollen? Bei „herkömmlichen Kanzleien“ gucken Sie fast immer in die Röhre!
Anders läuft dies bei einer Online-Scheidung ab. Hier füllen Sie einfach Ihren Scheidungsantrag zuhause oder unterwegs online aus und reichen diesen bequem und vor allem dann, wenn SIE Zeit haben, bei uns ein. Wir kümmern uns anschließend wirklich um alles. Sie müssen sich keinen Rechtsanwalt suchen, sondern wir stellen Ihnen einen handverlesenen und sehr kompetenten Anwalt zur Seite. Das hat den Vorteil, dass Sie 100% sicher sein dürfen, dass Sie in guten Händen sind und sich immer wohl fühlen werden. Ihr Anwalt reicht dann den Scheidungsantrag bei Gericht ein und ist auch im Scheidungstermin anwesend.
Die Dauer richtet sich auch danach, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen.
Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner Streit über die Scheidungsfolgen besteht, kann sich das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen. Womöglich reden sie nicht mehr miteinander und die Kommunikation läuft nur über Ihre Anwälte ab, welche sich gegenseitig Schriftsätze hin und her schicken. Über je mehr Folgen sie sich streiten, desto länger dauert das ganze Verfahren und auch der Scheidungstermin an sich.
…vs. einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist nicht so zeitaufwändig wie die streitige. Sie einigen sich mit Ihrem Partner hinsichtlich der Folgen privat und somit außergerichtlich. Am besten regeln Sie alles Notwendige in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Es müssen keine 2 Anwälte in das Verfahren mit einbezogen werden und im Scheidungstermin wird nur über Ihre Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden.
10 beste Tipps für einen reibungslosen Ablauf Ihrer Scheidung
Wenn Sie diese Punkte bei Ihrer Scheidung beachten, können Sie den Ablauf Ihrer Scheidung beschleunigen und ihr Scheidungsverfahren kostengünstig abwickeln.
1. Tipp – Sie sollten sich sicher sein!
Sie müssen sich sicher sein, dass Sie sich scheiden lassen wollen. Machen Sie sich ausreichend Gedanken darüber und bedenken Sie alle Folgen Ihrer Scheidung. Eine Scheidung sollte nicht auf einem spontanen Entschluss beruhen.
2. Tipp – Suchen Sie wichtige Unterlagen zusammen!
Suchen Sie alle wichtigen Unterlagen zusammen, bevor Sie Ihrem Partner Ihren Entschluss mitteilen. Dazu zählen Ihre Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, Ihre Sparbücher usw. Machen Sie sich Kopien von gemeinsamen Unterlagen. Eine Scheidung läuft leider nicht immer einvernehmlich ab und kann in einem Rosenkrieg enden. Ihr Partner könnte versuchen, wichtige Unterlagen vor Ihnen zu verstecken, um Ihnen Steine in den Weg zu legen. Sie sollten sich auch um ein eigenes Konto bemühen und Vollmachten, die Sie Ihrem Ehepartner erteilt haben, widerrufen.
3. Tipp – Reden Sie mit Ihrem Partner!
Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, versuchen Sie es Ihrem Partner so schonend wie möglich beizubringen. Es ist für Sie beide ein emotionaler Prozess. Geben Sie Ihrem Partner etwas Zeit, Ihr Scheidungsverlangen zu durchdenken und sich darauf einzustellen.
4. Tipp – Vollziehen Sie das Trennungsjahr!
Bevor Sie sich scheiden lassen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollziehen. Wenn Sie ein Jahr getrennt gelebt haben, geht das Gericht davon aus, dass Ihre Ehe zerrüttet und eine Versöhnung ausgeschlossen ist. Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres haben aber keinen Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres, wenn sie scheitern. Regeln Sie gemeinsam die Wohnsituation. Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Wer muss sich eine neue Wohnung suchen?
5. Tipp – Reichen Sie den Scheidungsantrag ein!
Sie müssen einen Scheidungsantrag einreichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden, da bei den Familiengerichten Anwaltspflicht besteht. Der Antrag kann auch schon 2 Monate vor Beendigung des Trennungsjahres eingereicht werden. Sie können Ihren Scheidungsantrag auf scheidung.de online ausfüllen und uns zusenden. Wir kümmern uns dann um den Rest.
6. Tipp – Zahlen Sie den Gerichtskostenvorschuss!
Ihr Scheidungsverfahren beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt haben. Sie bekommen vom Gericht eine Zahlungsaufforderung. Diese sollten Sie schnellstmöglich begleichen, da erst mit der Einzahlung der Scheidungsantrag vom Familiengericht an Ihren Ehepartner zugestellt wird. Sie brauchen keine Bedenken haben, dass Sie die Kosten alleine tragen müssen. In der Regel werden die Gerichtskosten unter den Ehegatten aufgeteilt.
7. Tipp – Treffen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung!
Wenn sie sich mit Ihrem Partner nicht völlig zerstritten haben, sollten Sie unbedingt eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Darin können Sie alle Folgen hinsichtlich Ihrer Scheidung regeln. Diese Vereinbarung sollte notariell beurkundet werden, da manche Regelungen dieser Form bedürfen, um wirksam zu sein. Durch die Beurkundung können bestimmte Vereinbarungen, wenn es später doch mal zu einem Streit kommen sollte, zwangsweise durchgesetzt werden.
8. Tipp – Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden!
Wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Dies ist für Sie beide von Vorteil. Sie sparen Zeit und Geld, denn es ist nur ein Anwalt nötig und Scheidungsfolgen müssen nicht gerichtlich geregelt werden. Des Weiteren vermeiden Sie einen emotional aufwühlenden Rosenkrieg. Versuchen Sie die Scheidung und deren Folgen gemeinsam zu regeln. Reden Sie miteinander und legen Sie sich nicht gegenseitig Steine in den Weg.
9. Tipp – Füllen Sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus!
Der Versorgungsausgleich findet im Scheidungstermin statt, soweit Sie auf ihn nicht verzichtet oder ihn ausgeschlossen haben. Um den Prozess des Ausgleichs der Rentenanwartschaften zu beschleunigen, sollten Sie und Ihr Partner den vom Gericht zugesandten Fragebogen möglichst schnell ausfüllen und zurücksenden.
10. Tipp – Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe!
Sollte Ihnen kein oder nur wenig Geld zur Verfügung stehen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, dass Sie sich nicht scheiden lassen können. Für diese Fälle gibt es die Verfahrenskostenhilfe. Das Formular für die Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier bequem zum Herunterladen. Die Verfahrenskostenhilfe wird bei dem Familiengericht beantragt. Wir helfen Ihnen natürlich beim Ausfüllen des Formulars und unsere Kooperationsanwälte reichen diesen Antrag bequem und schnell bei ihrem Familiengericht ein.