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Definition: Erbe, wenn Ex-Partner nicht der Erblasser ist

DEFINITION

Erbe, wenn Ex-Partner nicht der Erblasser ist

Stirbt ein Ehepartner nach der Trennung, so bleiben das gesetzliche Ehegattenerbrecht und Verfügungen von Todes wegen, wie Testamente oder Erbverträge, zugunsten des anderen Ehepartners bestehen. Dieses ist nur dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten für den Fall der Trennung eine abweichende Regelung getroffen haben. Einem enterbten, getrenntlebenden Ehegatten stehen weiterhin noch die Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gegen die Erben zu. Nur wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung vorher beantragt hat oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, sind das Erbrecht und damit auch der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Wenn der verstorbene Ehegatte keinen Scheidungsantrag gestellt hat oder er der von seinem Partner eingereichten Scheidung nicht zugestimmt hat, bleibt das Ehegattenerbrecht wie bisher bestehen.
  • Das gilt auch für ein errichtetes Ehegattentestament. Daher kann es hilfreich sein, die Scheidung möglichst schnell online in die Wege zu leiten.
  • Bei einer Trennung sollten stets die bestehenden Testamente und Erbverträge überprüft werden und ein Testament errichtet werden, in dem der getrenntlebende Ehegatte enterbt wird. Nach der Scheidung können Sie ein Geschiedenentestament erstellen.

Gesetzliches Erbrecht von Ehepartnern nach der Trennung

Schaubild

Wenn Sie verheiratet sind, steht Ihnen das gesetzliche Ehegattenerbrecht zu. Selbst wenn ein Ehepartner enterbt wird, besteht noch Anspruch auf einen Pflichtteil. Auch nach der Trennung bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht also weiter bestehen. Möchten Sie verhindern, dass Ihr Ex-Partner Sie im Falle Ihres Versterbens beerbt, sollten Sie sich bemühen, die Scheidung so schnell wie möglich zu beantragen. Denn das Erbrecht entfällt, wenn

 

  • der Scheidungsantrag bereits rechtshängig, also der Gerichtskostenvorschuss bereits gezahlt und der Antrag dem Ehepartner zugestellt wurde,
  • oder Sie einem bereits gestellten Scheidungsantrag zugestimmt haben
  • und in beiden Fällen die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen.

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Testament nach der Trennung prüfen lassen

Wenn Sie schon ein Testament haben, sollten Sie dies anlässlich der Trennung überprüfen lassen. Ggf. sind nun Anpassungen nötig. Möchten Sie Ihren Ex-Partner enterben, sollten Sie bedenken, dass dann trotzdem noch Anspruch auf den Pflichtteil besteht. Dieser entfällt nur in wenigen Fällen: Womöglich haben Sie einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbart, sodass Ihr Noch-Ehepartner keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil hat. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Ex-Partner

 

  • Ihnen, Ihren Kindern oder einer anderen Ihnen nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • gegen eine der genannten Personen ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat,
  • Ihnen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat
  • Wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde oder wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt muss. Dabei darf es Ihnen nicht mehr zumutbar sein, den Ex-Partner an Ihrem Vermögen teilhaben zu lassen.

 

Es sind also eher Extremfälle, in denen der Pflichtteil entzogen wird. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, um die beste Lösung für Ihre Situation zu erarbeiten.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Erbrecht ist für die meisten Menschen eher ein unangenehmes Thema, dennoch ist es wichtig, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen. Mit einem anwaltlich geprüften Testament können Sie Ihre Liebsten und Ihr Vermögen schützen. Haben Sie bereits ein Testament, sollten Sie dies anlässlich der Trennung nochmals hinterfragen und ggf. anpassen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.