Gesetzliche Krankenversicherung des Kindes
Kinder sind bei ihren Eltern über die Familienversicherung mit krankenversichert. Diese besteht für Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Danach besteht diese bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Darüber hinaus greift die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr leistet. Über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert sich die Familienversicherung um den Zeitraum eines Freiwilligendienstes, wenn sie die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Diese Verlängerung entspricht maximal der Zeit des regulären freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes oder der tatsächlichen Dauer des Dienstes.
Private Krankenversicherung nach der Scheidung
Sind Sie privat versichert und führen die Scheidung mit Kind durch, ändert sich in der Regel nichts an der Krankenversicherung. Ihre Kinder sind weiterhin abgesichert, da für sie ohnehin gesondert Beträge anfallen.
Keine Pflicht zum Versicherungswechsel
Immer wieder kommt es zu Streit über die Krankenversicherung des Kindes, wenn z.B. der zahlende Elternteil möchte, dass das Kind statt wie von Geburt an privat, über die gesetzliche Krankenversicherung des Ex-Partners mitversichert werden soll.
War das Kind bereits sein ganzes Leben privat versichert und verdient der unterhaltspflichtige Elternteil nach der Trennung weiterhin so gut, dass er selbst privat versichert bleibt, sind die Kosten für die private Krankenversicherung angemessen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat klargestellt, dass von dem Kind nicht verlangt werden kann, auf den privaten Versicherungsschutz zu verzichten. (Urteil vom 19.1.2010, Aktenzeichen 11 UF 620/09).
Beiträge für Krankenversicherung auf Unterhalt anrechnen
Ist das Kind nicht bei den Eltern mitversichert, muss der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind Geld für die Krankenvorsorge zahlen. Diese Beiträge für die Krankenversicherung können allerdings bei der Berechnung des sonst an das Kind zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Einkommens können die Kosten für die Krankenversicherung als Verbindlichkeiten vorab abgezogen werden.
Erst bei Ihrem nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrigbleibenden Einkommen wird eine Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle vorgenommen. Indem die Krankenversicherungskosten vorab vom Kindesunterhalt abgezogen werden, kann sich so der Kindesunterhalt verringern.