Zu den Gerichtskosten bei Scheidung sollten Sie wissen, dass diese aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen bestehen. Erhoben werden die Gerichtskosten bei einer Scheidung und der Folgesachen aufgrund des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Folgesachen sind im Wesentlichen die gerichtliche Regelung
Definition: Was sind Gerichtskosten (Prozesskosten) bei der Scheidung?
DEFINITION
Was sind Gerichtskosten (Prozesskosten) bei der Scheidung?
Die Gerichtskosten bei einer Scheidung bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Dabei werden die Gerichtskosten bei Scheidung und den Folgesachen aufgrund des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) erhoben. Die Höhe der gerichtlichen Gebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert. Werden Folgesachen im Scheidungsverbund geltend gemacht, ist das kostengünstiger als die isolierte Durchsetzung der Folgesachen. Möchten Sie noch mehr Geld sparen, empfiehlt sich die Online-Scheidung. Fragen Sie vorab einen Kostenvoranschlag an, um zu erfahren, mit welchen Kosten Sie für Ihre Scheidung voraussichtlich zu rechnen haben.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Mit Hilfe eines Scheidungskostenrechners können Sie sich einen Überblick über die Gerichts- und Anwaltskosten verschaffen.
- Klären Sie wichtige Folgen der Scheidung wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich oder die eheliche Immobilie am besten einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Haben Sie Probleme, die Scheidung alleine zu finanzieren, können Sie ggf. Verfahrenskostenhilfe beantragen und bei uns eine Ratenzahlung anfragen.
Gerichtskosten im Scheidungsverfahren
Schaubild
- des Versorgungsausgleichs,
- des Ehegatten- und Kindesunterhalts,
- der Ehewohnung und des Hausrats,
- des Zugewinnausgleichs
- sowie Kindschaftssachen wie das Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder.
Die Gerichtskosten bei Scheidung und den Folgesachen fallen für die Tätigkeit des Familiengerichts als solche an. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verfahrenswert. Die Bestimmung des Verfahrenswertes ist wiederum von bestimmten Vorgaben im FamGKG, von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten und neben der Scheidung von den Folgesachen abhängig, die vom Familiengericht geregelt werden sollen. Je höher die Einkommensverhältnisse der Eheleute sind und je mehr Folgesachen im Scheidungsverbund (also zusammen mit dem Scheidungsverfahren) bei Gericht anhängig sind, desto höher sind die Gerichtskosten.
Demgegenüber bestimmen sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Familiengericht bei der konkreten Scheidung entstanden sind. Dazu gehören etwa die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Anhörungstermin.
Gerichtskostengesetz (GKG)
Im GKG sind die gerichtlichen Gebühren und die gerichtlichen Auslagen für die meisten Gerichtsverfahren genau bestimmt, also etwa für zahlreiche zivilrechtliche Angelegenheiten oder für Strafverfahren. Das GKG gilt aber nicht für die Gerichtskosten bei Scheidung und den Folgesachen.
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Die gerichtlichen Gebühren und die gerichtlichen Auslagen richten sich ausschließlich nach dem FamGKG, das am 01.09.2009 ebenso in Kraft getreten ist wie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Begriffe im GKG und im FamGKG
Sicherlich sprechen auch Sie vom „Scheidungsprozess“, der „Scheidungsklage“, der „Prozesskostenhilfe“ und dergleichen mehr. Diese Begriffe treffen jedoch für die Gerichtskosten bei einer Scheidung sowie dem Scheidungsverfahren nicht zu. Vielmehr gelten hier im Vergleich zum GKG und den meisten sonstigen Rechtsbereichen seit dem Inkrafttreten des FamGKG und des FamFG folgende Begriffe:
FamGKG und FamFG | GKG und die meisten sonstigen Rechtsbereiche |
---|---|
Verfahren (Gerichtsverfahren) | Prozess (Gerichtsprozess) |
Antrag | Klage |
Antragsteller, Antragstellerin | Kläger, Klägerin |
Antragsgegner, Antragsgegnerin | Beklagter, Beklagte |
Beschluss (Gerichtsbeschluss) | Urteil (Gerichtsurteil) |
Verfahrenswert | Streitwert, Gegenstandswert |
Verfahrenskostenhilfe (VKH) | Prozesskostenhilfe (PKH) |
Verfahrenskostenhilfeantrag, VKH-Antrag | Prozesskostenhilfeantrag, PKH-Antrag |
Seit dem 01.09.2009 gibt es daher auch kein „Scheidungsurteil“ mehr, sondern nur noch einen „Scheidungsbeschluss“.
Auslagen als Gerichtskosten
In der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 FamGKG) im „Teil 2 Auslagen“ sind die Aufwendungen des Gerichts aufgeführt, die nicht vom Verfahrenswert abhängig sind. Für die Gerichtskosten bei der Scheidung ist hier in erster Linie praxisrelevant, dass
- die Kosten für die gerichtliche Entschädigung eines Dolmetschers sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) richtet.
- die Kosten eines Umgangs- oder Verfahrenspflegers in Kindschaftssachen als Auslagen gelten.
- für die Übersendung der Gerichtsakte an den beauftragten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme (etwa wegen eines unklaren Sachverhalts) eine Gebühr von 12 EUR anfällt.
Die Auslagen sind regelmäßig gemeinsam von den scheidungswilligen Eheleuten als Gerichtskosten nach der Kostenfestsetzung durch das Gericht zu tragen. Dagegen fällt die pauschale Gebühr von 12 EUR für die Einsichtnahme demjenigen Ehegatten zur Last, dessen Anwalt die Akte angefordert hat.
So werden die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren berechnet
Wie die Berechnung der Gerichtskosten durchgeführt wird, können Sie dem Folgenden entnehmen. Die Gerichtsgebührentabelle und besondere Wertvorschriften für die Gerichtskosten sind im Gesetz als Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG) die Gerichtsgebührentabelle aufgeführt. Diese Tabelle gilt für eine Gerichtsgebühr. Bei einem Verfahrenswert von 500 EUR beträgt eine Gerichtsgebühr 20 EUR. Die Gerichtsgebühr erhöht sich nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG wie folgt:
Gerichtsgebühren für Verfahrenswerte nach §28 FamGKG
Verfahrenswert bis ... EUR | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... EUR | um ... EUR |
---|---|---|
2.000 | 500 | 20 EUR |
10.000 | 1.000 | 21 EUR |
25.000 | 3.000 | 29 EUR |
50.000 | 5.000 | 38 EUR |
200.000 | 15.000 | 132 EUR |
500.000 | 30.000 | 198 EUR |
über 500.000 | 50.000 | 198 EUR |
Im Weiteren gelten speziell für Ehe- und Kindschaftssachen für die Bestimmung des Verfahrenswertes besondere Wertvorschriften. So ist etwa für eine Scheidung gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG oder für bestimmte Kindschaftssachen gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG stets ein „Mindestwert“ von 4.000 EUR für eine Gerichtsgebühr anzusetzen.
Und schließlich sind in der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 FamGKG) im „Teil 1 Gebühren“ die anzuwendenden Gebührentatbestände aufgeführt. Danach sind etwa für eine Scheidung einschließlich der Folgesachen zwei Gerichtsgebühren zugrunde zu legen.
Dabei gelten im Wesentlichen nach §§ 43 bis 52 FamGKG nachstehende besondere Wertvorschriften für die Berechnung des Verfahrenswertes bei
Scheidung: Drei Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mindestens aber 3.000 EUR, höchstens eine Million EUR.
Versorgungsausgleich: Für jedes Anrecht 10 Prozent vom errechneten Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren, mindestens aber 1.000 EUR.
Ehegatten- und Kindesunterhalt: Der für die ersten 12 Monate nach Einreichen des Antrags geforderte Betrag, höchstens der Gesamtbetrag, wobei Unterhaltsrückstände dem Wert hinzugerechnet werden können.
Bestimmte Kindschaftssachen: (Sorgerecht, Umgangsrecht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder Kindesherausgabe) 3.000 EUR, wobei dieser Verfahrenswert auch für mehrere Kinder gilt; das Gericht kann aufgrund besonderer Umstände von diesem Verfahrenswert abweichen.
Ehewohnung: 3.000 EUR; das Gericht kann aufgrund besonderer Umstände abweichen.
Hausrat: 2.000 EUR; das Gericht kann aufgrund besonderer Umstände abweichen.
Zugewinn: Geltend gemachter Wert.
Anhand der besonderen Wertvorschriften für die Berechnung des Verfahrenswerts werden die Werte für die Scheidung und den Folgesachen zusammengerechnet, soweit diese im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Aus der Gerichtsgebührentabelle ergibt sich sodann die anzusetzende Gebühr. Da es sich um eine Gebühr handelt, ist der jeweilige Gebührentatbestand daraufhin zu überprüfen, wie viel Gebühren anfallen. Bei einer Scheidung einschließlich Folgesachen sind dies zwei Gebühren.
Praxisbeispiel 1: Versorgungsausgleich und Unterhalt
Die Ehegatten Mark und Clara wollen sich scheiden lassen. Mark erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 EUR, Clara ein solches von 1.500 EUR. Da die Eheleute noch nicht lange verheiratet sind, fällt nur ein geringer Versorgungsausgleich an. Für das aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kind Johanna zahlt Mark aufgrund aktueller finanzieller Schwierigkeiten 100 EUR monatlich zu wenig an Kindesunterhalt. Diesen Betrag macht Clara, bei der Johanna lebt, im Scheidungsverbund geltend. Zudem besteht Streit über das Umgangsrecht, so dass Mark im Scheidungsverbund eine Umgangsregelung anstrebt.
Die Gerichtkosten berechnen sich wie folgt:
12.000 EUR | (3x(2.500 EUR + 1.500 EUR)) | dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Eheleute |
+1.000 EUR EUR | Versorgungsausgleich | |
+1.200 EUR | (12 x 100 EUR) | Kindesunterhalt |
+4.000 EUR EUR | Umgangsregelung | |
=18.200 EUR | Ergebnis |
Die zweifache Gebühr laut Gerichtsgebührentabelle für einen Verfahrenswert von 16.000 bis 19.000 EUR beträgt 706 EUR.
Unterschiedlich hohe Kosten im Scheidungsverbund und im isolierten Verfahren
Wird anstatt im Scheidungsverbund eine Folgesache gesondert, also isoliert beim Familiengericht geltend gemacht, erhöhen sich dadurch die Gerichtskosten (und vor allem die Rechtsanwaltsgebühren).
Praxisbeispiel 2: Umgangsregelung im isolierten Verfahren
Wie Praxisbeispiel 1, allerdings macht Mark die Umgangsregelung im isolierten Verfahren geltend.
Die Gerichtkosten für den Scheidungsverbund berechnen sich wie folgt:
12.000 EUR | 3 x (2.500 EUR + 1.500 EUR) | dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Eheleute |
+1.000 EUR | Versorgungsausgleich | |
+1.200 EUR | 12 x 100 EUR | Kindesunterhalt |
=14.200 EUR | Ergebnis |
Die zweifache Gebühr laut Gerichtsgebührentabelle für einen Verfahrenswert von 13.000 bis 16.000 EUR beträgt 648 EUR.
Die Gerichtkosten für die isoliert geltend gemachte Umgangsregelung berechnen sich wie folgt: Die zweifache Gebühr laut Gerichtsgebührentabelle für einen Verfahrenswert von 3.000 bis 4.000 EUR beträgt 280 EUR. Statt 706 EUR für die Sachen im Verbund fallen bei getrennten Verfahren insgesamt Gerichtskosten in Höhe von 928 EUR an. Dies ist also deutlich teurer.
CHECKLISTE
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Checkliste
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie wahrscheinlich eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Ihr Gerichtsverfahren.
Wer welche Gerichtskosten bei einer Scheidung zahlen muss
Die Gerichtskosten bei einer Scheidung einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich werden im Regelfall geteilt bzw. gegeneinander aufgehoben. Bei den Folgesachen kann es allerdings passieren, dass ein Ehegatte ein Verfahren verliert und insoweit die gesamten anteiligen Gerichtskosten zahlen muss. Im Idealfall einigen Sie sich jedoch und regeln alles einvernehmlich. Dann können Sie auch vereinbaren, sich die Kosten zu teilen.
EXPERTENTIPP
Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen
Ehegatten mit geringem oder keinem Einkommen, die kein Geld für die Gerichtskosten bei einer Scheidung haben, können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese kann je nach Einkommen entweder ratenfrei oder mit Ratenzahlung gewährt werden.
Gerichtskostenvorschuss
Ohne Gerichtskostenvorschuss wird das Familiengericht grundsätzlich nicht tätig. Der antragstellende Ehegatte muss daher einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe des voraussichtlichen Verfahrenswerts einzahlen. Dieser Betrag kann sich im Laufe des Scheidungsverfahrens erhöhen oder ermäßigen.
Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Gericht für jeden Ehegatten einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem sich die zu tragenden Gerichtskosten ergeben. Da die Gerichtskosten bei einer Scheidung gegeneinander aufgehoben werden, erhält der Ehegatte regelmäßig Geld zurück, der den Vorschuss erbracht hat. Demgegenüber muss der andere Ehegatte entsprechend höhere Kosten zahlen.
Rat & Hilfe Center
Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Gerichtskosten fallen für jede Scheidung an, doch wenn Ihnen die einvernehmliche Scheidung gelingt, können Sie die Scheidungskosten insgesamt senken. Fragen Sie gerne vorab einen Gratis-Kostenvoranschlag an, um die voraussichtlichen Kosten zu erfahren.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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