Möchten Sie nach der Trennung aus Ihrer unangemessen großen Wohnung ausziehen, übernimmt der Grundsicherungsträger auch die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie die Mietkaution. Eine Maklergebühr wird übernommen, wenn die Anmietung der neuen Wohnung zwingend und ohne Makler nicht möglich war. Bei den Umzugskosten können Sie auf Selbsthilfe verwiesen werden, soweit diese möglich und zumutbar ist. Sind Ihnen Eigenbemühungen wegen Behinderung, Krankheit oder Alter nicht zuzumuten, übernimmt der Grundsicherungsträger auch die Kosten einer Umzugsfirma nach Vorlage eines Kostenvoranschlags.
Welche finanziellen Hilfen gibt es nach der Trennung vom Amt?
DEFINITION
Welche finanziellen Hilfen gibt es nach der Trennung vom Amt?
Erhalten Sie von Ihrem Ehepartner keine ausreichende Unterstützung, haben Sie beim rechtlichem Beratungsbedarf Anspruch auf Beratungshilfe sowie Verfahrenskostenhilfe. Ihren Wohnungsbedarf können Sie mit einem Wohnberechtigungsschein oder Wohngeld abdecken. Sind Sie auch nach Ablauf eines eventuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld I arbeitslos, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II = Hartz IV. Stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, kommt die Grundsicherung in Betracht.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Müssen Sie nach der Trennung eine neue Wohnung suchen, kann Ihnen das Amt bei der Suche und Finanzierung helfen. Informieren Sie sich auch, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können.
- Zu den Unterhaltspflichten des Ehepartners gehört es auch, Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen. Kann er oder sie dies finanziell nicht leisten, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Finanzierung der Scheidung oder eines Unterhaltsstreits steht Ihrem Neubeginn also nicht entgegen.
- Um Ihre Schulden zu kanalisieren, sollten Sie ein Privatinsolvenzverfahren in Betracht ziehen und zur Sicherung Ihres Guthabens Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen.
Finanzielle Hilfe nach Trennung von Ehemann bzw. Ehefrau
Vorrangig prüfen Sie, inwieweit Ihr Ehepartner zu Ihrer Unterhaltssicherung beitragen kann. Nur dann, wenn Sie keine Unterstützungsleistungen zu erwarten haben, kommen Ansprüche aus öffentlichen Kassen in Betracht.
Als Unterhaltsansprüche kommen in Betracht:
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Verfahrenskostenvorschuss für Gerichtsverfahren
Hilfe vom Amt nach der Trennung
Nach der Trennung stehen Ihnen auch einige öffentliche Hilfen zu, auf die Sie zurückgreifen können. Nutzen Sie diese für Ihren Neustart.
Beratungshilfe
Benötigen Sie juristische Beratung, gehen Sie zum örtlichen Amtsgericht und beantragen dort einen Beratungshilfeschein. Dieser Schein berechtigt Sie, eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Sie zahlen beim Anwalt lediglich einen Eigenanteil von {DICT:13313}.
Verfahrenskostenhilfe
Benötigen Sie gerichtliche Hilfe, beispielsweise wenn Sie den Ehegattenunterhalt einklagen müssen, können Sie zusammen mit Ihrem Klageantrag Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Gerichtskasse übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltsgebühren, die Sie bei geringem Einkommen entweder überhaupt nicht oder in Abhängigkeit von Ihren Einkommensverhältnissen ratenweise an die Gerichtskasse zurückzahlen müssen.
CHECKLISTE
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Checkliste
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie wahrscheinlich eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Ihr Gerichtsverfahren.
Wohnberechtigungsschein
Wer hilft bei der Wohnungssuche nach der Trennung? Sind Sie nach der Scheidung auf eine Mietwohnung angewiesen, berechtigt Sie der Wohnberechtigungsschein, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anzumieten. Der Wohnberechtigungsschein gilt ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr und ist danach erneut zu beantragen. Teils müssen Sie bereits zwei oder mehr Jahre in der Gemeinde wohnen, bevor Sie Anspruch auf eine Wohnung haben. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen. Den Antrag stellen Sie im Wohnungsamt Ihrer Gemeinde. Dort erhalten Sie auch detaillierte Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen. Im Regelfall muss die Antragstellung persönlich erfolgen.
EXPERTENTIPP
Hilfe bei häuslicher Gewalt
Sehen Sie sich aufgrund von Gewalttätigkeiten Ihres Partners veranlasst, aus der Wohnung auszuziehen, können Sie mit Ihren Kindern auch ins Frauenhaus oder Männerhaus gehen. In Betracht kommt auch, dass Sie sich ein möbliertes Zimmer anmieten. Die Kosten trägt bestenfalls das Sozialamt, wenn das Jugendamt die Gefährdung der Kinder und Ihrer eigenen Person durch ein Attest oder ein polizeiliches Protokoll glaubhaft macht. Die Miete muss dann der Partner zahlen, sofern er zahlungsfähig ist. Ansonsten besteht nach dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, dass Sie durch einen Antrag beim Familiengericht verlangen, dass der Partner auszieht und Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Betreuen Sie Ihr Kind, ist die Wohnungszuweisung auch zum Schutz des Kindes vor Gewalt möglich.
Wohngeld
Wohngeld hilft, die Wohnkosten zu tragen. Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn Sie kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, keine Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen oder nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. In diesen Fällen gelten Ihre Wohnkosten als abgedeckt.
Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits als Lastenzuschuss für den Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses gewährt. Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe Ihres Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet ist.
Zuständig für Ihren Antrag ist die kommunale Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und das Antragsformular. Als Familienmitglieder gelten alle Angehörigen, mit denen Sie in einem Haushalt wohnen und gemeinsam wirtschaften sowie Haushaltsmitglieder, die nur kurzfristig abwesend sind (z.B. Auszubildende und Studierende, für die der Familienhaushalt trotzdem der Lebensmittelpunkt bleibt).
Arbeitslosengeld I
Waren Sie berufstätig, können Sie Arbeitslosengeld I beantragen. Es handelt sich dabei um eine Versicherungsleistung, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie als Arbeitnehmer entsprechende Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben. Der Anspruch besteht für höchstens ein Jahr.
Auch wenn Sie nicht arbeitslos sind und/oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sie werden bei der Arbeitssuche unterstützt. Ein Teil der Leistungen der Arbeitsagentur steht auch Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Verfügung. Erkundigen Sie sich frühzeitig nach für Sie geeigneten Maßnahmen der Arbeitsförderung und ob in Ihrem Fall entsprechende Förderungsmöglichkeiten bestehen.
GUT ZU WISSEN
Schnell arbeitssuchend melden
Hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, müssen Sie sich sofort (möglichst drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) arbeitssuchend melden, auch wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Nur so vermeiden Sie eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Bürgergeld
Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, erhalten Sie Arbeitslosengeld II = Hartz IV (mittlerweile Bürgergeld), wenn Sie
- das 15. Lebensjahr vollendet und Ihr Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig und hilfebedürftig sind
- und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Diese Leistung wurde früher umgangssprachlich als Sozialhilfe bezeichnet. Sie stellt zugleich die Grundsicherung für Arbeitssuchende dar.
GUT ZU WISSEN
Wann sind Sie erwerbsfähig?
Sie gelten als erwerbsfähig, wenn Sie mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (nicht länger als sechs Monate) daran gehindert sind. Demnach sind Sie erwerbsfähig, auch dann, wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, weil Sie wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Grundsicherung, Sozialhilfe
Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Hartz IV, haben Sie Anspruch auf Grundsicherung. Dies ist der Fall, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben, ohne dass Sie Anspruch auf (ausreichende) Rentenzahlungen haben. Die Grundsicherungsleistungen sind ausgesprochen vielfältig und hängen im Detail von einer Vielzahl von individuellen Voraussetzungen ab. Informieren Sie sich im Detail bei Ihrem örtlich zuständigen Grundsicherungsträger.
GUT ZU WISSEN
Keine Hilfsbedürftigkeit bei Bedarfsgemeinschaft
Sie sind nicht hilfebedürftig, wenn Sie die erforderliche Hilfe von einer anderen Person erhalten oder erhalten könnten. Leben Sie mit einem neuen Lebensgefährten in einer Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, leben Sie wahrscheinlich in einer Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass bei verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander aufkommen. Dann ist das Einkommen und Vermögen des Partners im Rahmen der Prüfung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Das Gesetz vermutet, dass Sie mit Ihrem neuen Lebenspartner eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn Sie länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Partners zu verfügen.
Grundsicherung und Leistungen für Unterkunft und Heizung
Ziel der Grundsicherung muss es sein, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine angemessene Wohnmöglichkeit zu bieten. Sie haben deshalb Anspruch auf die laufenden sowie einmaligen Leistungen, die zur Deckung der tatsächlichen Unterkunftskosten notwendig sind, allerdings nur, soweit diese auch angemessen sind. Dazu werden insbesondere die monatliche Miete für die Anmietung einer angemessenen Wohnung sowie die Heizkosten und die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten übernommen.
GUT ZU WISSEN
Kein Zwang zum Umzug nach Trennung
Leben Sie nach Ihrer Trennung in der ehelichen Wohnung, müssen Sie nur umziehen, wenn die Wohnungsgröße unangemessen und die Mietkosten unangemessen hoch sind. Zwar können Sie nicht zum Umzug gezwungen werden. Allerdings werden nach Ablauf einer Frist von in der Regel sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Unangemessene Unterkunftskosten sind nur zu berücksichtigen, solange es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, Ihre Miete durch einen Umzug zu senken.
Umzugskosten
Schaubild
GUT ZU WISSEN
Zusicherung vor Vertragsschluss einholen
Bevor Sie in eine neue Wohnung umziehen, sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten einholen. Ziehen Sie ohne vorherige Zusicherung um, riskieren Sie teils erhebliche Abstriche an Ihrem Kostenaufwand und bleiben möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzen.
Neustart im Privatinsolvenzverfahren
Sind Sie überschuldet, können Sie ein Privatinsolvenzverfahren beantragen und damit Ihren Neustart in die Wege leiten. Ziel ist, sich von Schulden, die Sie aus eigener Kraft nicht mehr zurückzahlen können, nach einem mehrjährigen Tilgungszeitraum zu befreien. Nach Abschluss des Verfahrens werden Ihnen die restlichen Schulden erlassen. Das Insolvenzverfahren bietet vor allem geschiedenen und getrenntlebenden Ehepartnern die Möglichkeit, sich aus einer lebenslangen Mithaftung oder von sonstigen ehebedingten Verpflichtungen zu befreien. Kern des Verfahrens ist die Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einem gerichtlich bestellten Treuhänder zur Verfügung stellen, der damit die Gläubiger anteilig bedient. Im Regelfall läuft die Wohlverhaltensperiode über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren.
EXPERTENTIPP
Pfändungsschutzkonto
Befürchten Sie Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, sollten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto auf Ihren Antrag hin umgehend in ein solches P-Konto umzuwandeln. Ihr Guthaben ist dann bis in Höhe Ihres persönlichen Pfändungsfreibetrages (1.402,28 EUR ) geschützt und kann nicht gepfändet werden. Ihr Pfändungsfreibetrag erhöht sich für jede Person, für die Sie unterhaltspflichtig sind.
Gratis-InfoPaket Scheidung
Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten
Ausführliche Infobroschüre
FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder
Verfahrenskostenhilfe
Checklisten und Antrag
Checklisten
Gängige Fehler vermeiden
Beratungsgutschein
im Wert von 200,- EUR
Service-Pass
24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung
Kostenvoranschlag
& Scheidungsantrag-Formular
Rat & Hilfe Center
Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Sie stehen nach der Trennung nicht alleine da – Ihnen stehen zahlreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung. Nutzen Sie diese und erhalten Unterstützung bei Mietzahlungen, Wohnungs- und Arbeitssuche sowie Rechtsberatung. Wenden Sie sich an das Amt, schöpfen aber auch Ihre Rechte gegen Ihren Ex-Partner aus.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Scheidung? Dann unterstützen Sie wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Scheidungsservice. Informieren Sie sich absolut unverbindlich gerne hier oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns immer, vor einer möglichen Beauftragung, eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.