Was bedeutet eigentlich Umgang?
Es dient der Persönlichkeitserziehung eines Kindes, durch Gebote und Erlaubnisse den Umgang mit anderen Personen zu fördern oder umgekehrt durch Verbote den Umgang mit anderen Personen zu unterbinden. Als sorgeberechtigter Elternteil haben Sie deshalb das Recht, auf das Kind einzuwirken und den Umgang des Kindes mit anderen Personen zu bestimmen (§ 1632 Abs.II BGB).
Umgangsverbot gegenüber einem Elternteil
Ein komplettes Umgangsverbot gegenüber einem Elternteil wird nur selten ausgesprochen. Nachfolgend die Gründe und mögliche Lösungen für den Konfliktfall.
Wieso ist das Umgangsrecht ein so hohes Gut?
Ein Kind hat ein eigenständiges Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgekehrt hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern dem Wohl des Kindes dient. Deshalb haben beide Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Wie ist das Umgangsrecht im Konfliktfall zu handhaben?
Kommt es beim Umgang zwischen Elternteil und Kind zu Konflikten, kann das Familiengericht auf Antrag des betreuenden Elternteils über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Bei Umgangsschwierigkeiten kann es zunächst sinnvoll sein, sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist keine Lösung möglich, kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen, den Umgang einschränken oder letztlich auch ausschließen. Ein völliges Umgangsverbot kommt im Hinblick auf die Bedeutung des Umgangsrechts nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Was ist der begleitete Umgang?
Ein begleiteter Umgang oder letztlich ein Umgangsverbot kommt nur in Betracht, wenn der Schutz des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet werden kann. Meist geht es um gewalttätige Elternteile, das Risiko des sexuellen Missbrauchs oder der Elternteil droht, das Kind dem Zugriff des anderen Elternteils zu entziehen. Auch bei psychischen Erkrankungen oder wenn der Kontakt zwischen Kind und Elternteil erst aufgebaut werden muss, kann im Einzelfall ein begleiteter Umgang zweckmäßig sein. Diese Form des Umgangs findet in der Regel an einem neutralen Ort (z.B. in einer Erziehungsberatungsstelle) oder in Anwesenheit einer dritten Person (z.B. Mitarbeiter des Jugendamtes, Person Ihres Vertrauens) statt. Der begleitete Umgang ist immer eine befristete Maßnahme mit dem Ziel, einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind herzustellen. Wichtig ist, dass sich das Kind in der Situation gut aufgehoben fühlt und mit seinen Ängsten und Vorbehalten ernst genommen wird.
Wer bietet begleiteten Umgang an?
Ein begleiteter Umgang wird mithin von den Jugendämtern und von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten (Deutscher Kinderschutzbund, Caritas, Diakonisches Werk).
Wie ist das Verhältnis zwischen begleitetem Umgang und Umgangsverbot?
Gerade, weil das Umgangsrecht eine hohe Bedeutung hat, darf es nicht pauschal entzogen werden. Umgangsverbote kommen nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Kein Umgangsverbot wegen Schlechtmacherei
In einem Fall des saarländischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 14.10.2014, Az. UF 110/14) nutzte ein Vater den Kontakt zu seinen bei der Mutter lebenden Töchtern, die Mutter herabzuwürdigen, deren Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln und den Kindern gegenüber sein Misstrauen kundzutun. Da er damit die Autorität der betreuenden Mutter massiv untergrub, beantragte die Mutter, ihm den Umgang mit den Kindern zu verbieten. Der einbezogene Sachverständigte stellte fest, dass der Vater die Kinder in einen Loyalitätskonflikt triebe und die Kinder die Mutter nicht mehr respektieren würden. Das Gericht entschied, dass dem Vater trotz alledem ein Umgangsrecht zustehe. Das Umgangsrecht könne nur eingeschränkt werden, wenn die seelische oder körperliche Entwicklung der Kinder gefährdet sei. Stets sei zu prüfen, ob unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ein begleiteter Umgang einem völligen Umgangsverbot als das mildere Mittel vorzuziehen sei. Auch wenn das Verhalten des Vaters kindeswohlgefährdend sei, würde ein Umgangsverbot das Umgangsrecht des Vaters als Elternteil unverhältnismäßig beeinträchtigen. Zudem würden auch die Kinder in ihrem eigenen Anspruch auf Umgang mit dem Vater zu kurz kommen. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass der umgangsberechtigte Vater sich gegenüber der Mutter loyal verhalten müsse und alles zu unterlassen habe, was deren Erziehung untergrabe oder Erziehungsautorität infrage stelle.
Was, wenn Kind selbst den Umgang ablehnt?
Oft verweigert ein Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil. Dann wird dem betreuenden Elternteil gerne unterstellt, er würde das Kind derart beeinflussen, dass es den Umgang mit dem anderen Elternteil meide. Die Situation wird mit dem Begriff „elterliches Entfremdungssyndrom“ beschrieben („parental alienation syndrome“ - PAS). Dabei geht es um die Behauptung, dass der betreuende Elternteil seine ablehnende Haltung gegenüber dem anderen Elternteil auf das Kind projiziere und strategisch dazu missbrauche, das Umgangsrecht zu vereiteln. Kritiker wenden gerne ein, dass diese Argumentation jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehre. Dabei wird aber zugleich ignoriert, dass es allzu menschlich erscheint, wenn ein betreuender Elternteil bestrebt ist, mit seiner Beschreibung des Ex-Partners genau dieses Ziel zu erreichen.
Inwieweit kann das Familiengericht beim Umgangsrecht vermitteln?
Können sich die Eltern nicht einigen, wie der Umgang mit dem Kind ausgestaltet und durchgeführt wird, kann das Familiengericht die wichtigsten Aspekte des Umgangs mit dem Kind regeln. Dabei kann jeder Elternteil ein gerichtliches Umgangsvermittlungsverfahren beantragen (§ 165 FamFG). In diesem Verfahren soll das Gericht einen Vermittlungsversuch zwischen den Eltern unternehmen. Dazu wird es auch das Jugendamt beiziehen. Im Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Kind haben kann und weist darauf hin, welche Rechtsfolgen sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt und erschwert wird.
Umgangsverbot für den biologischen Vater gegenüber unehelichem Kind
Der nicht rechtliche, biologische Vater eines Kindes hatte früher kein Umgangsrecht mit seinem außerhalb einer Ehe geborenen Kind. Soweit Mutter und rechtlicher Vater (= Ehepartner) den Umgang des Kindes mit dem biologischen Vater ablehnten, war dem biologischen Vater jeder Umgang mit seinem Kind untersagt. So hatte er nie eine Chance, überhaupt eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen. Um dem Kind eine Beziehung zu seinem genetischen Vater zu ermöglichen und gegenseitig eine sozial-familiäre Beziehung aufzubauen, erlaubt § 1686a Abs. I Nr. 1 BGB dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht, sofern dieser ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und sein Interesse dem Kindeswohl dient. Außerdem hat er ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Um sein Umgangsrecht durchzusetzen, muss er an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 167a FamFG).
Gibt es ein Umgangsverbot gegenüber Großeltern?
Großeltern haben bisweilen die Angewohnheit, in Erziehungsfragen der Eltern mitreden zu wollen. Großeltern haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn es dem Kindeswohl dient. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden (Az. XII ZB 350/16), dass den Großeltern kein Umgangsrecht zustehe, wenn die Eltern und Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerate. Vor allem, wenn die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern nicht respektieren, komme ein Umgangsverbot durchaus in Betracht.
Umgangsverbot gegenüber einer Drittperson
Als Elternteil können Sie ein solches Umgangsverbot durchsetzen, da Ihr Sorgerecht das Recht umfasst, den Umgang des Kindes mit Wirkung gegenüber Dritten zu regeln. Ihr Sorgerecht wird nur insoweit begrenzt, als Sie die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis Ihres Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen haben (§ 1626 Abs. II BGB).
Umgangsverbot gegen wesentlich älteren Verehrer der Tochter
Vielleicht erinnern Sie sich an den Fall der jahrelang verschwundenen 14-jährigen Maria H.. Ein den Eltern unbekannter Dritter war mehr als fünf Jahre lang mit dem 40 Jahre jüngeren Mädchen untergetaucht und hatte zuletzt auf Sizilien gelebt. Der Mann wurde, nachdem das Mädchen zurückgekehrt war und der Mann in Italien festgenommen wurde, wegen Kindesentziehung und sexuellem Missbrauch zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. In Fällen dieser Art kommt, soweit die Eltern überhaupt Kenntnis von der Beziehung haben, ein Umgangsverbot in Betracht.
Da ein älteres Kind ein gewisses Maß an Selbstständigkeit für sich beanspruchen und deshalb auch seine Freizeitkontakte eigenverantwortlich bestimmen kann, wäre ein Umgangsverbot damit zu rechtfertigen gewesen, dass der Mann erheblich älter war, kaum echte partnerschaftliche Gefühle für das Kind gehabt haben dürfte, die Absicht hatte, das Kind dem Einfluss der Eltern zu entziehen und sich mit dem Kind ins Ausland abzusetzen. Hätten die Eltern die Gefahr erkannt, hätten sie beim Familiengericht ein Umgangsverbot erwirken können (§ 1632 Abs. III BGB).
Wie kann ich ein Umgangsverbot gegenüber einer Drittperson durchsetzen?
Letztlich können Sie ein Umgangsverbot mit einem Beschluss des Familiengerichts durchsetzen. Um dem Umgangsverbot Wirkung zu verleihen, kann das Familiengericht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anordnen. Ist die betreffende Person jedoch nicht zahlungsfähig, wird diese sich allein durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht davon abbringen lassen, den Umgang mit dem Kind zu suchen. Deshalb kommt in begründeten Fällen auch die Anordnung von Ordnungshaft durchaus in Betracht.
Umgangsverbot beim gemeinsamen Sorgerecht nur einvernehmlich
Leben Sie getrennt und üben nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht aus, können Sie ein Umgangsverbot oder Kontaktverbot gegenüber einer Drittperson nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil durchsetzen, allerdings nur, sofern es sich dabei um eine Angelegenheit von objektiv erheblicher Bedeutung handelt.
Kein Umgangsverbot bei nur flüchtigen oder zufälligen Begegnungen
In einer Entscheidung des OLG Brandenburg (i UF 24/14) hatte der Vater der Nachbarin ein Kontaktverbot mit seiner Tochter ausgesprochen. Da die Nachbarin es sich nicht verbieten lassen wollte, das Kind zumindest freundlich zu grüßen und eine Unterlassungserklärung verweigerte, zog der Vater vor Gericht. Er trug vor, dass er während der Besuchszeiten des Kindes allein berechtigt sei, den Umgang und den Umfang der Kontaktpflege mit Drittpersonen zu regeln und insoweit nicht auf das Einvernehmen der Mutter angewiesen sei.
Da es in diesem Fall lediglich um flüchtige Kontakte und zufällige Begegnungen mit der Nachbarin ging, handelte es sich nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr durfte der Vater diese Angelegenheit des täglichen Lebens alleine entscheiden und war auf die Zustimmung der Mutter nicht angewiesen. Anders wäre der Fall sicherlich zu beurteilen gewesen, wenn der Vater den Umgang mit den Großeltern oder Geschwistern des Kindes hätte durchsetzen wollen.