Minderjährige und volljährige Kinder bei der Steuererklärung
Minderjährige Kinder werden bei den Steuern stets berücksichtigt. Volljährige Kinder können ebenfalls berücksichtigt, wenn:
- Sie noch nicht 21 Jahre alt und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind.
- Sie noch nicht 25 Jahre alt und sich in der Berufsausbildung bzw. in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, keinen Ausbildungsplatz finden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
- Sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Bei volljährigen Kindern wird auf die Einkommensprüfung verzichtet; das Einkommen bei volljährigen Kindern ist irrelevant. Es wird lediglich geprüft, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall einer Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.
Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
- keiner oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die 20 Wochenstunden nicht übersteigt,
- die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
- nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder eine kurzfristige Beschäftigung wahrnehmen.
Das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag können alternativ gefordert werden. Das Finanzamt prüft von selber, was für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Während des laufenden Kalenderjahres wird immer nur das Kindergeld als monatliche Steuervergünstigung geleistet.
Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinder wirkt sich ausschließlich auf die Kirchensteuer aus. Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer, die monatlich stattfindet, ist für jedes Kind beginnend mit dem Ältesten zu berechnen, ob die einkommenssteuerliche Entlastung durch Abzug der Kinderfreibeträge niedriger oder höher ist als das gewährte Kindergeld.
Ist die steuerliche Entlastung aus dem Kinderfreibetrag niedriger als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag für die Festsetzung der Einkommenssteuer endgültig nicht berücksichtigt. Es bleibt dann beim geleisteten Kindergeld. Dieses braucht in keinem Fall zurückgezahlt werden.
Ist die steuerliche Entlastung aus dem Kinderfreibetrag höher als der Kindergeldanspruch, werden die Kinderfreibeträge auch bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt.
Die Kinderfreibeträge vermindern das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommenssteuer. In diesem Fall ist das bereits bezahlte Kindergeld zu verrechnen. Solange die Eltern gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden, werden auch die das gesamte Einkommen betreffenden Zuschlagsteuern, wie Kirchensteuer, unter Berücksichtigung der vollen Kinderzahl berechnet.
Wenn die Eltern über ein Jahr getrennt leben oder bereits geschieden worden sind, sind sie nicht nur in eine andere Steuerklasse einzuordnen, sondern müssen sich auch die Anzahl der Kinder hälftig teilen. Hierdurch fällt die Einkommensminderung weit geringer aus, als vor der Trennung bzw. Scheidung.
Freibetrag für Alleinerziehende
Als Ersatz für den früher existierenden Haushaltsfreibetrag hat der Gesetzgeber nun den Freibetrag für Alleinerziehende eingeführt. Aktuell beträgt dieser 4.260 EUR. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Dieser Freibetrag führt zur Lohnsteuerklasse II.
Dieser Freibetrag kann in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Freibetrag für Alleinerziehende wird nur gewährt, wenn ein Elternteil allein mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Leben noch andere Personen dort, ist die Gewährung des Freibetrags in der Regel nicht möglich.
Kosten für die Berufsausbildung des volljährigen Kindes, welches auswärtig untergebracht ist, dürfen auf Antrag mit einem Freibetrag vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 EUR pro Kind und Jahr. Er ist grundsätzlich den Eltern je hälftig anzurechnen.
Für ein Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, dürfen 30%, höchstens 5.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Schule durch das zuständige inländische Schul- oder Kulturministerium, die Zeugnisanerkennungsstelle oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist.
Nicht abziehbar sind die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung oder Schulgeldzahlungen für ausländische Schulen. Die Oberfinanzdirektionen haben Listen für die in Betracht kommenden Schulen.
Besondere Pauschbeträge für behinderte Kinder
Ein behindertes Kind darf außergewöhnliche Belastungen, die ihm unmittelbar durch seine Behinderung entstehen, wahlweise und ohne Nachweis des Aufwandes durch einen Behinderten-Pauschbetrag jährlich geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.
Weiterhin kann ein Kind, dem bestimmte laufende Hinterbliebenenbezüge (nach Bundesversorgungsgesetz und der gesetzlichen Unfallversicherung) bewilligt worden sind, steuerlich einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 EUR im Jahr geltend machen.
Diese Pauschbeträge des Kindes kann sich der Steuerpflichtige auf Antrag übertragen lassen, wenn sie das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag ist grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen. Eine andere Aufteilung ist auf einen gemeinsamen Antrag hin möglich.
> Trennung von pflegebedürftigem Partner
Belastungen aus der Pflege für ein dauernd hilfloses Kind können mit einem jährlichen Pauschbetrag von 1.800 EUR abgerechnet werden, wenn dafür keine Einnahmen fließen. Zu den Einnahmen zählt nicht das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege des Kindes bekommen.