Laut Gesetz: Was steht Ihnen als finanziell schwächerem Partner zu?
Das deutsche Familienrecht trägt dem modernen Geschlechter- und Familienbild Rechnung. Als „Arbeit“ wird darin nicht ausschließlich die Lohnarbeit eines/einer Selbstständigen oder Angestellten angesehen, sondern gleichwertig auch die Erziehung und Betreuung eines Kindes wie auch die Organisation des Haushalts. Da letzteres auf dem Papier jedoch nicht gleichwertig viele Rentenpunkte gibt, versorgt der Rentenbezieher im Falle einer weiterbestehenden Ehe seinen Partner finanziell im Alter mit, oder gibt bei einer Scheidung eben einen Teil seiner Anwartschaften ab.
Ein weiteres Beispiel für ein Grundprinzip, das dem geringer Verdienenden nach einer Scheidung den Boden unter den Füßen sichert, ist der Zugewinnausgleich. Sofern dieser nicht vorab wirksam von beiden Partnern ausgeschlossen wurde, sorgt er bei einer Scheidung für eine faire Aufteilung von während der Ehe angeschafften Vermögens und Sachguts.
Nicht zuletzt stehen Kindern und dem weniger solventen Partner mit Beginn der Trennung Unterhaltszahlungen zu:
- Minderjährige Kinder haben in jedem Falle Anspruch auf Kindesunterhalt,
- volljährige Kinder in einigen Fällen ebenfalls,
- Ehepartnern steht während des Trennungsjahres Trennungsunterhalt zu,
- Ex-Partner sollten nach der Scheidung ihre Ansprüche auf den sogenannten Geschiedenenunterhalt prüfen (lassen).
Außerdem haben Sie Anspruch auf jegliche Unterstützung darin, den leistungsfähigeren Partner einen Teil oder gar sämtliche Kosten der Scheidung tragen zu lassen oder staatliche Verfahrenskostenhilfe dafür zu beantragen.
Welche Rechte hat der finanziell stärkere Partner?
Der finanziell stärkere Partner ist augenscheinlich zunächst einmal in der besseren Position. Auch wenn er oder sie die jeweiligen Hälften des Vermögens und des Rentenanspruchs abtritt, scheint er doch durch gesicherte fortlaufende Einnahmen einen Neubeginn mit besserem Antrieb zu bekommen.
Zahlt der Besserverdienende Unterhalt, bleiben ihm als Ansporn, weiter arbeiten zu gehen, statt der Hälfte seines unterhaltsrelevanten Einkommens, zahlt er unter Berücksichtigung eines 0,1 Erwerbstätigenbonus 45% der Differenz beider Einkommen als Unterhalt. Der Selbstbehalt in Höhe von 1.450 EUR schützt ihn oder sie vor dem Versinken unter das Existenzminimum. Gerät er darunter, müsste er schließlich selbst staatliche Hilfen beziehen, was der Gesetzgeber verhindern möchte.
Hat der finanziell stärkere Partner in einem Ehevertrag bestimmte Dinge wie eine Vermögensteilung wirksam ausgeschlossen, gereicht ihm dies natürlich zum Vorteil. Allerdings kann er dem Partner in einem solchen Vertrag nicht das Recht auf Trennungs- oder dem minderjährigen Kind auf Kindesunterhalt nehmen. Gänzliche Ausschlüsse von Versorgungs- oder Zugewinnausgleich sind zudem nicht wirksam, wenn der finanziell Schwächere dadurch gar nicht mehr versorgt wäre und auf staatliche Hilfe angewiesen wäre. Befinden sich solche Vereinbarungen im Vertrag, haben Sie die Möglichkeit diesen anzufechten.
Was ist, wenn der solvente Partner doch nicht zahlt?
Grau ist alle Theorie – maßgebend ist es in der Realität, und zumeist auf dem Bankkonto des Unterhaltsempfängers. Was, wenn sich dort irgendwann keine Unterhaltszahlung mehr einfindet? Oder in schlimmeren Fällen der Ex-Partner verstirbt oder sich ins Ausland absetzt? Oder noch in Deutschland sein Dasein fristet, jedoch (eventuell sogar gemeinsam mit Ihnen) auf einem Schuldenberg sitzt? Keine Angst vor der Zukunft, ist geraten, und wir sagen Ihnen konkret, warum!
Schulden in der Ehe, auch Schulden nach der Scheidung?
In einer Ehe haftet ein Partner für die Geschäfte des anderen mit – ist das so? Es kommt drauf an. Bei alltäglichen Geschäften, wie dem wöchentlichen Lebenseinkauf oder dem Abschluss eines Internetvertrags für die Ehewohnung schon. Die Grenze wird jedoch bei Verträgen gezogen, die nicht mehr zum täglichen Lebensbedarf gehören. Kauft der Ehepartner ein Luxusauto, muss er den Kredit dafür alleine abbezahlen.
Geht er noch einen Schritt weiter und verfügt über Ihr Vermögen als Ehepaar im Ganzen ohne Ihre Einwilligung, so ist das Rechtsgeschäft sogar nichtig. Stellen Sie sich vor, Ihr Partner investiert Ihrer beider gesamten Ersparnisse ohne Ihr Wissen in den Kauf eines Heißluftballons, obwohl Sie schon lang für ein Eigenheim sparen. Dass Ihnen das Bankkonto, von dem das Geld abginge, auch gehört, ändert daran nichts.
Und so ist es auch mit den Schulden, wenn es welche gibt. Diese tragen Sie nur gemeinsam, wenn es um die Abwicklung von Geschäften des täglichen Lebensbedarfs geht oder Sie beide Vertragspartner geworden sind.
Rechnung für Bedarfsgegenstände des Kindes nicht beglichen
Sie möchten ein neues Bett für Ihr Kind kaufen, online haben Sie eines gefunden und über einen Zahlungsdienstleister wie KLARNA bezahlt. Dabei geht der Dienst in Vorleistung für den Käufer, die Fälligkeit für Sie streckt sich auf ein bis zwei Wochen später. Kommen Sie der Zahlungsaufforderung nun nicht nach und Sie geben die Ware auch nicht zurück, haftet auch Ihr Ehepartner dafür, da es sich beim Kaufgegenstand um ein zwischen Ihnen abgesprochenes Geschäft und ein essenziell lebensnotwendiges Utensil für Ihr Kind handelte.
Was, wenn die Scheidung den Traum vom Haus begräbt?
Viele Paare scheiden ihre Ehe auch, während sie einen gemeinsamen Hauskredit abbezahlen müssen. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob ein Partner auf seinen Schulden sitzen bleibt. Unterschiedliche Konstellationen von Käufer und Kreditnehmer (darin besteht ein Unterschied) sind denkbar.
Da Banken ein hohes Interesse daran haben, ihren Kredit gut verzinst wieder zurückzuerhalten, erscheint es zunächst kaum denkbar, dass sie den auf dem Papier geringer verdienenden verheirateten allein als Kreditnehmer akzeptieren. Wenn der wirtschaftlich stärkere Partner allein unterschreibt, ist der andere zwar noch nicht „fein raus“. Steht er oder sie zwar nicht im Kreditvertrag, aber als Käufer im Grundbuch, müssen sich beide Eheleute auf eine Lösung verständigen. Haben beide gemeinsam Schulden auf sich genommen und möchte einer von beiden mit neuem Partner bzw. neuer Partnerin weiter in der Immobilie wohnen und diese gemeinsam abbezahlen, können Sie bei der Bank eine Entlassung des Ex-Partners aus dem Vertrag erfragen. Ist der neue Partner finanziell mindestens genauso gut abgesichert, ist dies meist problemlos möglich. Wegen der bereits geleisteten Zahlungen des nun entlassenen Partners, müssen Sie sich wiederum mit diesem verständigen.
Diese könnte bei einem größeren Haus in einer Mietzahlung als Nutzungsentschädigung bestehen, in der Übertragung des Miteigentümeranteils oder – als letzter Ausweg – der Teilungsversteigerung. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin sollte Sie dazu beraten.
Das Zuhause verlassen müssen, im doppelten Sinne
Wovor Sie keine Angst zu haben brauchen, ist, dass Sie 1 Stunde nach der Trennung auf der Straße sitzen. In Haus und Wohnung bleiben Sie wohnen, auch wenn ihnen die Sie umgebenden Wände weder gehören noch von Ihnen angemietet wurden. Der psychologische Druck, ein Haus verlassen zu wollen, in dem auch die Schwiegereltern wohnen (die Sie mit Argusaugen nun beobachten), soll nicht kleingeredet sein. Hilfsangebote wie die WG für Alleinerziehende kümmern sich genau darum.
Verpflichtet sind Sie jedoch nicht, während des Trennungsjahres noch dazu mit Kindern aus dem ehemaligen „Sweet Home“ auszuziehen. Erst zur Scheidung hin klären sich die dauerhaften Wohnverhältnisse, und bis dahin sollte jemand, der aus der Stube ausziehen will und muss, auch etwas Neues gefunden haben. Der Staat hilft Bedürftigen, die die Voraussetzungen erfüllen, mit Wohngeld.
Besitzen Sie überdies keine Staatsbürgerschaft der EU und sehen der Scheidung entgegen, haben Sie ab einer Ehedauer ab über 3 Jahren nicht zu befürchten, Deutschland verlassen zu müssen. Sie verfügen ferner über ein Bleiberecht, wenn Sie
- das Sorgerecht zugesprochen bekommen,
- Ihre Ausreise eine unangemessene Härte darstellen würde oder
- Ihr Umgangsrecht nicht sinnvoll ausgeübt werden könnte.
Es steht Ihnen frei, unabhängig davon ein eigenständiges Bleiberecht neu zu erwerben.
Wer bekommt was bei der Scheidung?
Während einer Ehe sammeln sich liebgewonnene Gegenstände in gleicher Anzahl an, wie die ach so praktischen Gebrauchsinstrumente. Oft entbrennt Streit um die nützlichsten und jene mit einem hohen Veräußerungswert. Damit keine der inneren Logik widersprechenden Aufteilungen vorgenommen, oder gar mit Gewalt erreicht werden, gibt es zu Gegenständen, um die die meisten Paare streiten, ein paar Grundsätze:
- Das Auto erhält derjenige Partner, der es in Zukunft für den im fortbestehenden Familiensinne wichtigeren Zweck nutzt. Das kann die Wegbewältigung zur Arbeit aus dem ländlichen Raum heraus darstellen, aber auch die Fahrt der Kinder zur Tagesbetreuung.
- Die Küche erhält derjenige, der sie zur Zubereitung von Mahlzeiten nutzt, im besten Falle für die Kinder. Haben Sie keine Kinder und nutzten die Küche vorher beide etwa zu gleichen Teilen, geht sie im Ganzen in den übrigen Hausrat über – es sei denn, es handelt sich um eine Einbauküche, die im jeweiligen Haus verbleiben muss.
- Ein Hund kommt zu demjenigen, dem er gehört. Gehört er beiden Partnern, bleibt er meist bei dem mit den günstigeren Wohnverhältnissen, Arbeitszeiten oder der stärkeren emotionalen Bindung. Nutztiere wie Blindenhunde sind von diesen Regeln ausgenommen.