Definition: Wem gehört was in der Ehe (und danach)?
DEFINITION
Wem gehört was in der Ehe (und danach)?
Sofern Sie keinen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbart haben, gilt: Alles, was Sie vorher besessen haben, besitzen Sie auch während der Ehe. Bei der Scheidung wird dann das, was beide Partner während der Ehe an Werten und Gütern hinzugewonnen haben, addiert und durch zwei geteilt. Was für das Bankkonto noch machbar klingt, erscheint bei Immobilien und Hausrat schon komplizierter. Gemeinsame Versicherungen sowie Strom- und Telefonverträge können Sie kündigen, dann neu abschließen oder als alleiniger Vertragspartner weiterführen.
Nicht alles, was sich an Gegenständen in Ihrem Zuhause befindet, zählt zum Hausrat. Möbel, Wäsche, Fernseher u.a. werden am besten einvernehmlich aufgeteilt, wertvolle Gemälde und ihr Verbleib nach der Scheidung jedoch in die Berechnung des Zugewinns einbezogen.
Im Trennungsjahr kann jeder der Ehepartner in der bisherigen Bleibe weiter wohnen, solange Tisch und Bett voneinander getrennt werden. Lösungen für die Abwicklung von Wohneigentum richten sich nach dem Schuldenstand, postfinanziellen Möglichkeiten und danach, wie einvernehmlich sich beide Partner noch verstehen.
Gemeinsam unterschriebene oder genutzte Verträge wie Elektrizität, Handy oder Versicherungen sollte jeder Ehepartner eigenverantwortlich kündigen bzw. umschreiben lassen, um Haftung oder Überversicherung zu entgehen.
Die Eheleute schaffen während der Ehe meist eine ganze Menge gemeinsam an Gegenständen an, die sie zur Führung ihres Haushalts und zur Nutzung ihrer Wohnung benötigen.
Solange die Eheleute zusammenleben, gibt es meist keinen Streit darüber, wer die Haushaltswaage und wer den Fernseher benutzen darf. Nach einer Trennung, wenn die Eheleute die Gegenstände nicht mehr gemeinsam benutzen wollen, stellt sich allerdings die Frage, wer welchen Gegenstand bis zur Scheidung und danach benutzen und behalten darf.
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Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die von den Ehepartnern sowie ihren Kindern für die Wohnung, die Hauswirtschaft, die Freizeitgestaltung und das Zusammenleben der Familie benutzt wurden. Für eine Aufteilung des Hausrats ist es nicht erheblich, wer die Anschaffung der Hausratsgegenstände finanziert hat. Zum Hausrat gehören demnach alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Hausrat
Zum Hausrat zählen:
Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik wie z.B. Fernseher, Musikanlage, DVD-Player etc.
Gemeinsame Wäsche, wie z.B. Bettwäsche, Handtücher, Sportgeräte, Bücher
Kunstgegenstände, wie z.B. Gemälde, Plastiken, Skulpturen etc., die nicht aufgrund ihres Wertes im Safe lagern
Familienfahrzeug (zum Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Urlaubsfahrten), Wohnmobil oder Wohnwagen
Ferienhaus oder Zweitwohnung, wenn diese von beiden Ehepartnern genutzt wurde
Haustiere
Nicht zum Hausrat zählen:
Luxusgegenstände, die nur als Kapitalanlage dienen und deshalb besonders sicher in einem Safe aufbewahrt werden z.B. Antiquitäten, wertvolle Gemälde, Teppiche, Porzellan
Persönliche Gegenstände eines Ehepartners, z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, Versicherungsunterlagen, allein genutzter Pkw, Ausweise, Familienurkunden oder –andenken, Zeugnisse, Ausweise der Kinder, Musikinstrumente etc.
Gegenstände zur Berufsausübung eines Ehepartners z.B. Computer, Berufskleidung, Fachbücher, Handwerkszeug, notwendiges Mobiliar des beruflich genutzten Arbeitszimmers
Dinge, die ein Ehepartner nach der Trennung für seinen gesonderten Haushalt erworben hat
Praxisbeispiel
(Wann) zählen Gemälde zum Hausrat?
Clara und Mark Fröhlich besitzen ein Gemälde von Dali. Dieses haben sie erworben, weil sie sich von ihm eine erhebliche Wertsteigerung versprechen. Damit das Bild nicht gestohlen wird, bewahren sie das Bild in einem Safe auf. Da dieses Bild als Kapitalanlage dient, muss es bei einer Trennung der Ehepartner im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Hausrat sind nur solche Gemälde, die allein als Schmuck für die Wohnung gekauft werden.
Wem gehört der Hausrat?
Beim Hausrat ist weiter nach der genauen Art zu unterscheiden:
Anschaffungen
Aller Hausrat, den die Ehepartner während der Ehe gemeinsam anschaffen, gehört ihnen auch gemeinsam. Behauptet einer der Ehepartner, dass ihm einer der Hausratsgegenstände ganz allein gehört, so muss er dies beweisen. Als Beweis reicht es nicht aus, dass der Partner behauptet, er habe den Gegenstand allein gekauft und mit seinem Geld bezahlt.
Haben Verwandte, Freunde, Bekannte oder der andere Ehepartner einen Hausratsgegenstand geschenkt, so ist davon auszugehen, dass der Gegenstand in Zukunft zum gemeinsamen Haushalt der Ehepartner gehört.
Hochzeitsgeschenke
Bei Hochzeitsgeschenken geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie im Zweifel ebenfalls beiden Ehepartnern gehören. In der Praxis wird der Hausratsgegenstand jedoch meist demjenigen Ehepartner zugeordnet, aus dessen Familie oder Verwandten- bzw. Bekanntenkreis die Geschenke stammen. Nur wenn nicht mehr eindeutig ist, von wem die Geschenke stammen, werden sie beiden Ehepartnern als Eigentum zugeordnet. Alle Gegenstände, die den jeweiligen Ehepartnern vor der Ehe jeweils allein gehörten, gehören ihnen auch nach der Eheschließung weiterhin allein, außer die Ehepartner haben per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart. Ist ein Gegenstand, der einem Ehepartner allein gehörte, während der Ehe kaputt gegangen und haben die Ehepartner dann Ersatz beschafft, so gehört dieser Ersatzgegenstand auch wieder dem Ehepartner alleine, dem vorher der ursprüngliche Gegenstand gehörte.
Praxisbeispiel
Wem gehört die Waschmaschine?
Clara Fröhlich hatte vor der Ehe in ihrer Singlewohnung eine Waschmaschine. Nach der Eheschließung mit Mark hat sie diese mit in den ehelichen Haushalt eingebracht. Nach ein paar Jahren ging die Waschmaschine kaputt. Clara und Mark haben sich nun eine neue Waschmaschine als Ersatz für die alte beschafft. Die neue Waschmaschine gehört während und nach der Ehescheidung auch Clara, da sie als Ersatz für ihre alte Waschmaschine angeschafft wurde. Es ist dabei völlig egal, welcher der Ehepartner die Waschmaschine bezahlt hat.
Wie ist der Hausrat aufzuteilen?
Bei der Aufteilung des Hausrates ist zu unterscheiden, ob der Hausrat bereits bei Getrenntleben oder erst nach der Scheidung aufgeteilt werden soll. Für die Zeit des Getrenntlebens sind für den Hausrat vorläufige Benutzungsregelungen möglich.
Für die Zeit nach der Scheidung sind endgültige Regelungen darüber zu treffen, wem die Hausratsgegenstände in Zukunft gehören sollen.
Regelungen während des Getrenntlebens
Ist einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer eines Hausratsgegenstands, so kann er vom anderen diesen Gegenstand herausverlangen. Ausnahmsweise darf der andere diesen Hausratsgegenstand vorübergehend behalten, wenn er auf die Benutzung dieses Hausratsgegenstandes z.B. zur Betreuung der Kinder angewiesen ist. Hausratsgegenstände, die in beider Eigentum stehen, werden wertmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt.
GUT ZU WISSEN
Nichts mitnehmen und alles neuanschaffen ist ungünstig
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehepartner vom Hausrat nichts mitnimmt, sich den erforderlichen Hausrat komplett neu anschafft und die hierdurch verursachten Kosten beim Unterhalt als trennungsbedingten Mehrbedarf geltend macht. Dieses ist unzulässig, da bei Teilung des Hausrats trennungsbedingter Mehrbedarf bei beiden Ehepartnern entstanden wäre.
Regelung bei/nach der Scheidung
Können sich die Ehepartner bei der Scheidung über die Verteilung des Hausrats nicht einigen, so ist der gemeinsame Hausrat gerecht und zweckmäßig durch das Familiengericht zu verteilen.
Die Verteilung beschränkt sich auf den noch zu vorhandenen Hausrat. Eine gerechte Verteilung erfolgt in der Weise, dass beide Ehepartner etwa gleiche Werte erhalten.
Bei der Verteilung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen:
das Kindeswohl
die Eigentumsverhältnisse
die wirtschaftlichen Verhältnisse
die persönlichen Verhältnisse
eindeutiges Fehlverhalten eines Ehepartners
Nach der erfolgten Verteilung erwirbt der Ehepartner, dem der Hausratsgegenstand zugewiesen wurde, Alleineigentum und kann damit den Gegenstand vom anderen herausverlangen.
Kann ich in den eigenen vier Wänden bleiben?
Viele Paare folgen auch heute noch einem traditionellen „Masterplan“ und setzen sich folgende Reihenfolge:
Kennenlernen
Sicher sein
Heiraten
Haus bauen
Kinder bekommen
Irgendwo versucht man noch das Karrieremachen unterzubringen, und Punkt 6) hieße dann Gemeinsam alt werden. Leider unterbricht die Scheidung diesen Plan oft und mischt sich nach dem vierten Schritt ein. Dann ist Eigentum bereits erworben, meist auch ein Kredit aufgenommen sowie zahlreiche gemeinsame Verträge und Versicherungen abgeschlossen. Wie kommt man daraus am besten wieder raus, bzw. im Falle der Wohnung, bleibt man drin?
Gemeinsame Eigentumsimmobilie bei der Scheidung
Bei Erwerb einer Eigentumswohnung (ETW) oder eines Hauses gibt es meist Käufer und Kreditnehmer. Das müssen nicht immer beide Ehepartner sein. Manchmal unterschreiben beide den Kaufvertrag, nur einer bezieht einen Kredit und der andere bürgt ggf. dafür. Die beste und die schlechteste Lösung nach einer Scheidung werden meist nicht angestrebt:
Im Idealfall gibt es eine räumliche Trennung der Immobilie, die das Paar das Trennungsjahr korrekt überstehen lässt, anschließend beide weiterhin die Schuld bedienen und nach einigen Jahren das Eigentum freigekauft ist – kaum ein Paar ist derart altruistisch, da es kaum gleichwertige Haustrennungen gibt und einer sich immer benachteiligt fühlen wird.
Der schlechteste Fall ist die Teilungsversteigerung – wenn man sich auf keinen Mittelweg einigen kann und das Haus meist unter Marktwert wieder zurückgeben muss.
Weitere, häufiger angewandte Lösungen stellen sich in einer Übertragung des Eigentümeranteils, Austragung aus dem Grundbuch oder der Vermietung der Immobilie dar. Welche Variante die beste ist, hängt neben der Bewertung Ihrer Immobilie auch vom Stand der Verschuldung ab.
Oft getrauen sich Eheleute nicht, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, da sie ja mit einem Haus vor den zuständigen Behörden als wohlhabend daständen. Dass das Haus in weiten Teilen oft noch der Bank gehört und sie zur Begleichung der Anwaltskosten keine einzelnen Teile wie den Schornstein veräußern können, fällt jedoch auch ins Gewicht. Ihr Anwalt sollte Sie zu all diesen Themen genauer beraten, auch welche Optionen es bei einem Bausparvertrag gibt.
Gemeinsame Mietwohnung bei der Scheidung
Niemand muss in Deutschland Angst haben seinen Trennungswunsch zu äußern, da er oder sie fürchtet, sich dann auf der Straße wiederzufinden. Auch wer den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat, besitzt ein Wohnrecht. Die rechtlichen Gegebenheiten verhalten sich während des Trennungsjahres anders als nach der Scheidung; dann erst klären sich die Wohnverhältnisse endgültig, aber eine Ausweisung aus der bisher gemeinsam genutzten Mietimmobilie durch einen der Ehepartner darf nicht erfolgen.
EXPERTENTIPP
Trennung von Tisch und Bett muss Gewährleistung finden
Beide Parteien können in einer verhältnismäßig kleinen Wohnung das Trennungsjahr abhalten, und sogar Unterhaltszahlungen beziehen, müssen aber „Tisch und Bett“ strikt voneinander separieren. Das heißt, Sie müssen alleine schlafen, essen und kochen. Küche und Bad dürfen von beiden genutzt werden, jedoch nicht zur selben Zeit.
Will einer der Partner den gemeinsam signierten Mietvertrag kündigen, muss er sich an den Vermieter wenden, ob dieser mit einer Weiterführung des Mietvertrags nur mit dem verbleibenden Partner einverstanden ist. Jener Partner ist angehalten die Kündigung zu ermöglichen, d.h. entweder auch auszuziehen oder das Mietverhältnis allein neu zu begründen. Hier kommt es oft zu Verzögerungen, da die Modalitäten des Trennungsunterhalts noch nicht klar sind, mit dem die Miete bzw. zweite Hälfte der bisher geteilten Mietzahlung einer großen Wohnung nun bestritten werden muss.
Eine Entlassung aus gemeinsamen Verträgen betrifft auch Strom und Telefonie. Ändert sich der Mietvertragspartner, müssen Sie auch diese Verträge umschreiben lassen. Bestehen Sie als ausziehender Partner darauf, da Sie andernfalls, auch wenn Sie nicht Vertragspartner sind, bei Zahlungsrückständen von den Anbietern als Ehepartner in Haftung genommen werden können.
Gemeinsame Versicherungen bei der Scheidung
Bei der Krankenversicherung gibt es drei Monate Aufschub dafür, dass sich beide Partner oder einer (der andere bleibt im Falle gemeinsamer Kinder in der Familienversicherung) nach der Scheidung selbst versichern. Ein Wechsel des Kindes in die gesetzliche Krankenkasse, wenn ein Sorgeberechtigter auch dort versichert ist, ist nunmehr möglich.
EXPERTENTIPP
Begünstigten der Risikolebensversicherung ändern
Warten Sie bei den anderen Versicherungen ebenfalls nicht bis kurz vor der Scheidung, da Sie sonst nicht nur nicht geschützt sind, sondern im Falle eines Unglücks zum Beispiel Ihre Lebensversicherung weiterhin den Ex-Partner als Begünstigten nur kennt.
Bei der Hausratsversicherung sollten neben den Angaben zur Größe der neuen Wohnung auch geminderte Vermögenswerte geltend gemacht werden, da der Ex-Partner ggf. Schmuck aus dem Hausrat herausverlangt hat, der bei gleicher Deckungssumme nun zu einer Überversicherung führen würde.
GUT ZU WISSEN
Manche Policen gibt es nicht (mehr) für Singles
Beachten Sie auch, dass eine Revertierung mancher Versicherungsangebote auf einen Singlevertrag nicht (mehr) möglich ist. Hatten Sie zum Beispiel eine Auslandskrankenversicherung als Familienversicherung abgeschlossen und wollen bei der selben Versicherung nun zurück, gibt es diese Möglichkeit manchmal dort nicht. Stellen Sie sicher, dass der Vertrag der Familienpolice für Sie tatsächlich gekündigt ist, da ohne den Abschluss einer Single-Versicherung bei der selben Versicherung dort keine Systemwarnung auftaucht und Sie weiterhin mithaften.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Viel zu tun? Ja, das ist es. Mit fortschreitender Digitalisierung wird in Zukunft jedoch manches einfacher, sodass die Kündigung eines Vertrages bald auch für weitere Verträge gelten könnte. Bis dahin steht über dieser Arbeit natürlich die Motivation, sich nach der Abwicklung allen Papierkrams wieder frei und unabhängig zu fühlen.