Wie ist der Verfahrensablauf bis zur Scheidung?
Ihr Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsantrag und die eventuelle Stellungnahme Ihres Ehepartners vorbereitet. Sobald das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass es nichts weiter schriftlich vorzutragen gibt, wird er den mündlichen Verhandlungstermin anberaumen und Sie und Ihren Ehepartner persönlich laden. Haben Sie den Scheidungsantrag gestellt, müssen Sie sich im Termin anwaltlich vertreten lassen. Ihr Anwalt wird gleichfalls persönlich geladen. Hat sich auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten lassen, muss sein Anwalt ebenso beim Termin anwesend sein.
Im mündlichen Verhandlungstermin wird das Gericht über Ihren Scheidungsantrag befinden. Sind alle Fragen geklärt, kann es Ihre Scheidung beschließen. Es erlässt einen Scheidungsbeschluss.
Wie wird aus dem Scheidungsbeschluss die Scheidungsurkunde?
Die Scheidungsurkunde erhalten Sie noch nicht gleich am Ende der mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin. Vielmehr diktiert das Gericht den Beschluss ins Protokoll. Der Beschluss wird von der Geschäftsstelle des Familiengerichts schriftlich zu Papier gebracht und Ihrem Rechtsanwalt übersandt. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen den Beschluss dann übergeben.
Soweit es nichts zu beanstanden gibt, wird der Beschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder infolge Ihres Rechtsmittelverzichts in der mündlichen Verhandlung rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen bzw. Ihrem Rechtsanwalt der Scheidungsbeschluss vom Gericht zugestellt wurde.
Das Gericht setzt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen sogenannten Rechtskraftvermerk auf das Dokument. Damit wird der Scheidungsbeschluss zu einer amtlichen Urkunde über Ihre Scheidung. Das Familiengericht übersendet Ihnen bzw. Ihrem Anwalt eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk (§ 46 FamFG). Sie haben jetzt die Scheidungsurkunde in der Hand. Sie brauchen also nicht eigens zu beantragen, dass der Scheidungsbeschluss mit dem Rechtskraftvermerk versehen wird. Zur Berichtigung des Eheregisters übersendet das Familiengericht dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift Ihres Scheidungsbeschlusses. Sie müssen Ihre Scheidung also nicht selbst dem Standesamt melden.
Hat das Familiengericht Ihre Scheidung beschlossen und den Scheidungsbeschluss im Scheidungstermin mündlich verkündet, muss es den Scheidungsbeschluss ausfertigen und den Parteien amtlich zustellen. Haben Sie keinen Rechtsmittelverzicht erklärt, beginnt mit der Zustellung die einmonatige Beschwerdefrist. Danach muss das Gericht prüfen, ob Sie oder Ihr Ehepartner Beschwerde eingelegt haben. Ist dies nicht der Fall und der Scheidungsbeschluss damit rechtskräftig, muss das Gericht von Amts wegen den Rechtskraftvermerk ausfertigen. Rechnen Sie damit, dass Sie frühestens nach ca. sechs Wochen die Scheidungsurkunde in der Hand halten. Je nach Arbeitsbelastung des Gerichts kann es auch länger dauern.
Was genau ist eine Scheidungsurkunde?
Die Scheidungsurkunde ist das Stück Papier, auf dem das Familiengericht Ihre Scheidung beschließt und bestätigt, dass Ihre Scheidung rechtskräftig ist. Sie und Ihr Ehepartner erhalten vom Familiengericht jeweils eine Ausfertigung. Das eigentliche Original verbleibt in den Gerichtsakten und wird archiviert. Sollte Ihre Ausfertigung verloren gehen, können Sie beim Familiengericht anhand der Gerichtsakte jederzeit eine neue Ausfertigung erhalten.
Wozu benötige ich ein Scheidungsurkunde?
Ihre Scheidungsurkunde beweist amtlich, dass Ihre Ehe geschieden ist. Sie benötigen das Dokument in Lebenssachverhalten, in denen Sie Ihren Personenstand nachweisen müssen. Es kommen folgende Fälle in Betracht:
- Sie möchten nach Ihrer Scheidung erneut heiraten. Der Standesbeamte verlangt dann die Scheidungsurkunde nebst Rechtskraftvermerk. Teils verlangt der Standesbeamte auch, dass auf Ihrer Heiratsurkunde der ersten Ehe die Scheidung vermerkt ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Sie Ihre ursprüngliche Eheschließung erster Ehe vollzogen hatten.
- Sie möchten Ihren Familiennamen infolge der Scheidung ablegen und zum Beispiel Ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder annehmen.
- Verstirbt ein Ehepartner, wünscht der Bestatter die Scheidungsurkunde, um festzustellen, dass er oder sie tatsächlich geschieden war. Dann ist der noch lebende Ehepartner nämlich nicht verpflichtet, als Angehöriger für die Beerdigungskosten aufzukommen. Der Bestatter braucht den Ex-Ehepartner dann gar nicht erst anzusprechen.
- Möchten Sie nach der Scheidung Ehegattenunterhalt geltend machen, müssen Sie nachweisen, dass Sie geschieden sind.
- Beantragen Sie nach Ihrer Scheidung beim Finanzamt die Einstufung in eine andere Steuerklasse (z.B. von Steuerklasse V in Steuerklasse II), benötigen Sie die Scheidungsurkunde.
- Sind Sie auf Hartz IV-Leistungen angewiesen, brauchen Sie sich nach der Scheidung ein eventuelles Einkommen Ihres Ex-Partners nicht anrechnen zu lassen.
Wie wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig?
Beschließt das Familiengericht Ihre Scheidung, besteht immer noch die Möglichkeit, den Beschluss im Wege der Beschwerde beim Landgericht anzufechten. Im Regelfall gibt es dafür jedoch keinen Anlass. Deshalb können Sie und Ihr Ehepartner durch anwaltliche Vertretung im mündlichen Termin vor dem Familiengericht erklären, dass Sie auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird Ihr Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig. Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss ist dann nicht mehr anfechtbar. Er ist endgültig.
Allerdings benötigt für die Erklärung zum Rechtsmittelverzicht auch Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt. Nur ein Anwalt kann den Verzicht auf Rechtsmittel erklären. Ihr Anwalt kann diese Aufgabe nicht für Ihren Ehepartner übernehmen. Soweit der Ehepartner anwaltlich nicht vertreten ist, kann er einen im Gericht anwesenden Rechtsanwalt bitten, für ihn tätig zu werden und den Rechtsmittelverzicht zu erklären. Rechtsanwälte sind meist aus kollegialen Gründen bereit, ohne Berechnung eines Honorars in diesem Sinne tätig zu werden.
Erklären Sie im mündlichen Verhandlungstermin keinen Rechtsmittelverzicht und fechten Sie oder Ihr Ehepartner den Beschluss nicht im Wege der Beschwerde an, wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf von einem Monat automatisch rechtskräftig. Sie sind jetzt unwiderruflich geschieden.
Wie sieht eine Scheidungsurkunde aus?
Eine Scheidungsurkunde stellt in nüchternen Worten schlicht fest, dass Sie und Ihr Ehepartner geschieden sind. Die Urkunde hat im einfachsten Fall in etwa folgenden Inhalt:
Welchen Inhalt hat die Scheidungsurkunde, wenn Folgesachen entschieden wurden?
Haben Sie oder Ihr Ehepartner beantragt, auch über eine Scheidungsfolge zu verhandeln, entscheidet das Familiengericht im Regelfall im „Verbund“. Das Verbundprinzip ermöglicht die Konzentration von Scheidung und Scheidungsfolgesachen in einem einzigen Verfahren. In begründeten Fällen kann der Richter eine Folgesache vom Scheidungsverfahren auch abtrennen und gesondert entscheiden (z.B. wenn es um das Sorgerecht geht und eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist). Soweit das Gericht über Ihre Scheidung und eine Scheidungsfolge im Verbund entscheidet, findet dies auch in der Scheidungsurkunde seinen Niederschlag. Dann wird in der Scheidungsurkunde auch dokumentiert, wie beispielsweise über
Was ist, wenn ich im Ausland geschieden wurde?
Wurden Sie im Ausland geschieden und möchten Ihre Scheidung in Deutschland nachweisen, benötigen Sie die Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde im Original. Diese Ausfertigung müssen Sie in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzung lassen sich am besten von einem öffentlich vereidigten Übersetzer vornehmen. Die Übersetzungskosten gehen zu Ihren Lasten. Außerdem muss die Scheidungsurkunde mit einer Apostille versehen werden. Lassen Sie sich im Ausland scheiden, wird Ihre Scheidungsurkunde im Regelfall in Deutschland anerkannt.
Die Apostille bestätigt, dass eine öffentliche Urkunde echt ist. Sie wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde ausgestellt hat. Dabei bestimmt jeder Staat selbst, welche Behörde die Apostille erteilt. Sie erhalten die Anschrift der jeweiligen Apostille-Behörde vom Gericht, das Ihre Scheidungsurkunde ausgestellt hat. Auch Ihr örtliches Konsulat kann hierüber Auskunft erteilen oder informiert auf einem Merkblatt, welche Behörde in dem jeweiligen Land zuständig ist. Dabei wird mit einem Stempel auf der Urkunde oder einem Zusatzblatt bestätigt, dass die Scheidungsurkunde amtlich erstellt wurde. Rechnen Sie mit Gebühren von 20 EUR - 100 EUR. Die Bearbeitungszeiten sind erfahrungsgemäß lang.
In der Gerichtsakte befindet sich das Original des Scheidungsbeschlusses, von dem die Geschäftsstelle des Familiengerichts ursprünglich jeweils eine Ausfertigung für Sie und Ihren Ehepartner angefertigt hat. Die Neuausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde verursacht Gebühren in Höhe von ca. 25 EUR. Die Tatsache, dass Sie Ihre Scheidungsurkunde verloren haben, ändern nichts an der Tatsache, dass Sie geschieden sind.
Vielleicht können Sie sich mit Ihrem Ehepartner darauf verständigen, dass er Ihnen seine Ausfertigung überlässt und Sie sich auf dem Bürgeramt Ihrer Gemeinde eine beglaubigte Kopie von dieser Ausfertigung anfertigen lassen. In vielen Fällen genügt die beglaubigte Kopie zum Nachweis Ihrer Scheidung. Auch Ihr Ehepartner selbst kann eine Kopie seiner eigenen Ausfertigung beglaubigen lassen und Ihnen die Kopie überlassen.