Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung und Scheidung
Als Eltern sind Sie der gesetzliche Vertreter Ihres minderjährigen Kindes und haben das gemeinsame Sorgerecht. Daran ändert sich erst dann etwas, wenn Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen aus begründetem Anlass die alleinige Sorge zu übertragen und den anderen Elternteil vom Sorgerecht auszuschließen.
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Scheidung mit Kind. Worauf muss ich achten?
Bei Trennung und Scheidung erweist sich das, was Sie bislang vielleicht als Selbstverständlichkeit betrachtet haben, oft als problematisch. Der Elternteil, der das Kind betreut, hat andere Vorstellungen davon, was dem Kindeswohl entspricht, als derjenige, der das Kind nicht betreut und auf ein Umgangsrecht angewiesen ist. Gefährdet ein Elternteil durch sein Verhalten das Wohl des Kindes, hält das Gesetz eine Reihe von Maßnahmen parat, um das Kind zu schützen. In letzter Konsequenz läuft die Situation darauf hinaus, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird.
Grundsätze des Kindeswohls
Das Kindeswohl prägt das Sorgerecht. Das Sorgerecht beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge für Ihr Kind. Diese Begriffe sind recht abstrakt. Um sie praktikabel auszugestalten, versucht der Gesetzgeber, den Begriff des Kindeswohls zu konkretisieren. So finden Sie im Gesetz verstreut immer wieder Hinweise, die das Kindeswohl beleuchten. Diese Hinweise lassen erkennen, worauf es ankommt und wie Sie Ihre Erziehung im Rahmen Ihrer Möglichkeiten sachgerecht ausgestalten und gegen Kritik verteidigen. Gerade bei Trennung und Scheidung stehen Sie als betreuender Elternteil im Blickfeld von Ex-Ehepartner, Eltern und Schwiegereltern, aber auch dem Jugendamt.
Das Kindeswohl ist durch folgende Grundsätze geprägt:
Kindeswohl überlagert Eigeninteressen der Eltern
Das Kindeswohl ist spätestens ab dem Zeitpunkt relevant, ab dem das Kind geboren wird und es Ihrer Betreuung obliegt. Erst recht wird es relevant, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen und scheiden lassen. Allzu oft kollidiert im Lebensalltag das Eigeninteresse der Eltern mit dem Kindeswohl. Es ist Ihr natürliches Recht als Eltern, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Ihnen kommt als Eltern die Aufgabe zu, eine vernünftige Balance zwischen Ihren persönlichen Interessen und dem Kindeswohl zu finden. Sie sind gehalten, so für das Kind zu sorgen, dass es sich bestmöglich entwickelt, auch wenn es eine „beste Erziehung“ nicht gibt und nicht geben kann. Es versteht sich, dass Sie dabei nur im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse handeln können.
Kein Geld für Urlaub
Viele Familien haben nicht die finanziellen Mittel, einen Urlaub zu finanzieren. Auch wenn es den Kindern wohl dienlich wäre, den Sommer am Meer zu verbringen, ist der Handlungsspielraum eingeschränkt. Das Kindeswohl muss insoweit zurücktreten.
Keine Erziehung durch den Staat
Ihr Recht als Eltern, das Kind zu erziehen, darf nicht durch staatliche Vorgaben eingeschränkt oder bestimmt werden. Aus gutem Grund stellt Art. 6 Grundgesetz (GG) klar:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“.
Daraus ergibt sich Ihr elterliches Recht, innerhalb bestimmter Grenzen das Kindeswohl zu bestimmen und die dafür tauglichen Mittel auszuwählen. Der Staat darf erst dann eingreifen, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist. So dürfen Kinder von Eltern nur getrennt werden, wenn diese versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen. Ideologische Vorgaben zur Erziehung von Kindern, so wie sie in totalitären Staaten gehandhabt werden, darf es nicht geben.
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?
Ihr Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. II BGB). Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und sonstige entwürdigende Maßnahmen sind verboten.
Die Verweigerung des Umgangs mit dem umgangswilligen Elternteil lässt sich schnell als seelische Verletzung interpretieren. Das Gewaltverbot richtet sich auf Erziehungsmaßnahmen.
Einsichtsfähigkeit des Kindes
Bei der Pflege und Erziehung sind Sie gehalten, die mit dem Alter wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis Ihres Kindes nach selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 Abs. II S. 1 BGB). Fragen der elterlichen Sorge sollten Sie also mit Ihrem Kind besprechen, soweit dies nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. Nach Möglichkeit sollten Sie Einvernehmen mit Ihrem Kind herstellen (§ 1626 Abs. II S.2 BGB).
Diese Vorgaben verdeutlichen, dass Sie das Wohl des Kindes nicht nur nach Ihren Interessen, sondern auch nach denen des Kindes bestimmen sollten. Je vernünftiger das Kind ist, desto eher wird es in der Lage sein, das eigene Wohl selbst zu bestimmen.
Altersgerechte Regeln finden
Eltern sehen sich oft veranlasst, mit dem Kind zu debattieren, wie lange es abends „ausgehen“ darf. Einem achtjährigen Kind werden Sie klare Anweisung geben können, während Sie bei einem 15-jährigen Kind berücksichtigen müssen, dass es eigenständig begründbare Interessen hat, sein Freizeitverhalten selbst zu bestimmen. Der Gesetzestext verdeutlicht insoweit, dass damit oft eine Gratwanderung verbunden ist. Solange das Kind nicht volljährig ist, sollten Sie zumindest das letzte Entscheidungsrecht beanspruchen. Inwieweit Sie dieses durchsetzen können, ist eine Frage Ihrer Autorität.
Kindeswohl bei der Berufswahl
Geht es um die Ausbildung und die Berufswahl, sind Sie gehalten, auf die Neigung und Eignung des Kindes Rücksicht nehmen (§ 1631a BGB). Im Zweifel erwartet der Gesetzgeber, dass Sie den Rat einer Lehrerkraft oder einer anderen geeigneten Person einholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben einer akademischen Ausbildung auch Handwerksberufe und sonstige Ausbildungen in Betracht kommen können.
Sie sollten das Kindeswohl also nicht ohne Berücksichtigung der Neigung und Eignung des Kindes danach definieren, was Sie glauben, was für das Kind am besten ist.
Kindeswohl beim Umgang mit beiden Elternteilen
Es dient dem Kindeswohl, wenn das Kind mit beiden Elternteilen Umgang hat. Wenn Sie das Kind betreuen, sollten Sie den Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglichen und alles unterlassen, was den Umgang erschwert oder vereitelt. Ihr Kind hat ein gesetzliches Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Umgangsrecht gilt auch für Personen, zu denen das Kind persönliche und soziale Bindungen besitzt. Dazu zählen insbesondere die
- Geschwister,
- Großeltern,
- Onkel und Tanten
- oder Pflegepersonen.
Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen erhalten
Sind Ehepartner geschieden, wird der Umgang mit Bezugspersonen gerne beschränkt oder verweigert. Sie sollten berücksichtigen, dass Sie Ihrem Kind damit keinen Gefallen tun. Sie entreißen das Kind seiner gewohnten sozialen Umgebung und erwarten, dass es den Kontakt zu Personen abbricht, die ihm vielleicht lieb und teuer waren. Auch wenn Sie Bezugspersonen in ein schlechtes Licht rücken und damit dem Kind den Umgang verleiden, zerstören Sie einen Teil des emotionalen Potenzials Ihres Kindes. Jede Bezugsperson, die auf das Kind einen Einfluss hat, kann von großem Vorteil sein, wenn Sie in einer Konfliktsituation auf Unterstützung angewiesen sind.
Was passiert, wenn das Kindeswohl gefährdet ist?
Sind Eltern außerstande, ihr Sorgerecht wahrzunehmen und verstoßen in eklatanter Weise gegen das Kindeswohl, ist das Familiengericht befugt, einzuschreiten. Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen sind:
- das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes ist gefährdet und
- die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil sind nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden.
Auf die Ursache, sei es Vernachlässigung des Kindes, Einwirkungen Dritter oder ein Verschulden des Elternteils kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Kindeswohl gefährdet ist.
Wann ist das Kindeswohl gefährdet?
Beim Kindeswohl wird auf das Integritätsinteresse und das Entfaltungsinteresse des Kindes abgestellt.
- Das Integritätsinteresse betrifft die körperliche und seelische Gesundheit, die Versorgung mit Nahrung, Kleidung und Wohnung und ein Mindestmaß an persönlicher Zuwendung.
- Das Entfaltungsinteresse umfasst die Entwicklung durch Erziehung, soziale Kontakte, Schul- und Berufsausbildung, Pflege geistiger und kultureller Interessen und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes auch die Einbeziehung seiner Person in Entscheidungen, die sein Leben betreffen.
Konkret stehen meist folgende Verhaltensweisen von Eltern im Blickfeld:
- Körperliche Misshandlungen (Schläge)
- Seelische Misshandlungen (Verweigerung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil oder Geschwisterteil)
- Einschüchterung durch Drohungen mit körperlicher oder seelischer Gewalt
- Verweigerung notwendiger ärztlicher Maßnahmen
- Mangelhafte Versorgung, Unterernährung
- Körperliche oder seelische Vernachlässigung
- Weigerung, den Schulbesuch zu ermöglichen
- Verleitung zur Kriminalität (Vater nimmt Sohn mit auf Einbruchstour)
- Verleitung zur Prostitution
Welche Maßnahmen kann das Familiengericht anordnen?
Ist das Kindeswohl konkret gefährdet, gibt der Gesetzgeber den Familiengerichten einen Katalog von Maßnahmen an die Hand (§ 1666 Abs. III BGB). Dabei hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und muss die Schwere des Eingriffs in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg bewerten. Nur in letzter Konsequenz darf die Personensorge insgesamt entzogen werden. In Betracht kommen folgende Maßnahmen:
- Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote oder Verbote bestimmten Verhaltens
- Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil
- Gebot an den Elternteil, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen (Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitsfürsorge)
- Gebot, die Schulpflicht einzuhalten und das Kind zur Schule zu schicken
- Verbot an einen Elternteil, vorübergehend oder für unbestimmte Zeit sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält
- Verbot, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen
- Ersetzung von Erklärungen des sorgeberechtigten Elternteils (z.B. Einwilligung des Kindes in notwendige ärztliche Behandlung)
- Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie
- Teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge
- Verbot gegenüber Dritten, Kontakte mit einem minderjährigen Kind zu suchen (z.B. Zuhälter).
Hilfe vom Jugendamt
Ist das Kindeswohl gefährdet, ist das Jugendamt erste Anlaufstelle. In Notfällen kann das Jugendamt zum Schutz des Kindes auch ohne gerichtliche Anordnung das Kind in Obhut nehmen und in einer Pflegefamilie unterbringen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Ansonsten ist eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
Im Übrigen leitet das Familiengericht das Verfahren von Amts wegen ein. Hierzu kann jedermann anregen, z.B. der nicht sorgeberechtigte Elternteil, ein Geschwisterteil oder die Großeltern (§ 24 FamFG). Das Verfahren ist vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Dazu soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen, in der es entsprechende Maßnahmen anordnet. Steht die Entziehung der Personensorge zur Debatte, ist dem Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen.