Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Muss für eine friedliche Scheidung.

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Definition: Welche Rolle spielt der Bausparvertrag bei der Scheidung?

DEFINITION

Welche Rolle spielt der Bausparvertrag bei der Scheidung?

Die Trennung wirft für Eheleute die Frage auf, was mit ihrem Bausparvertrag nach der Scheidung passiert. Sie müssen nicht nur prüfen, wer Anspruch auf das Bausparguthaben hat, sondern auch klären, ob sie den Vertrag fortführen, teilen oder kündigen. Der Anspruch auf das Bausparguthaben hängt davon ab, ob der Vertrag als Einzelvertrag, Gemeinschaftsvertrag oder zugunsten einer dritten Person abgeschlossen wurde. Führen Sie den Bausparvertrag z.B. als Gemeinschaftsvertrag, hat im Regelfall jeder Ehepartner den gleichen Anspruch auf das Bausparguthaben und zwar auch dann, wenn er selbst keine Einzahlungen getätigt hat.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Viele Paare schließen einen Bausparvertrag ab, um sich den Traum vom Eigenheim zu erfüllen. Kommt es dann zur Scheidung, bevor sie eine Immobilie kaufen konnten, lohnt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen, um herauszufinden, wer nun das Geld erhält.
  • Das Guthaben, das während der Ehe auf dem Bausparkonto angespart wurde, muss beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Sie können aber auch eine individuelle Regelung in Ihrem Ehevertrag bzw. Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung vornehmen.
  • Vermeiden Sie Streit vor Gericht um das Guthaben aus dem Bausparvertrag. So können Sie Scheidungskosten sparen.

Was passiert mit dem Bausparvertrag nach Trennung und Scheidung?

Ein Bausparvertrag besteht in der Regel aus zwei Teilen: Sie sparen Guthaben an und erlangen gleichzeitig die Möglichkeit, mit Hilfe dieser Ersparnisse ein Immobiliendarlehen zu erhalten.

 

Ihre Scheidung bringt wahrscheinlich tiefe Einschnitte in Ihre Lebensplanung mit sich. Hatten Sie ursprünglich einen Bausparvertrag abgeschlossen, um damit Ihre gemeinsamen Wohnträume zu erfüllen und ein Haus zu bauen oder eine Immobilie zu erwerben, ändert Ihre Scheidung jetzt sicherlich Ihren Lebensplan.

 

Da der Ehepartner, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht unbedingt derjenige sein muss, der diesen auch bespart hat, kommt es bei der Trennung oft zu Problemen, wer welche Rechte am Bausparvertrag oder am Bausparguthaben hat.

Wer hat den Bausparvertrag abgeschlossen?

Schaubild

Lesen Sie in der Bausparvertrag-Annahmeurkunde Ihrer Bausparkasse nach, wer Vertragspartner des Bausparvertrages ist. Diese Information finden Sie auch in Ihrem Antrag, mit dem Sie den Vertrag ursprünglich beantragt haben. Derjenige Ehepartner, der in den Unterlagen als Ansprechpartner bezeichnet ist, ist regelmäßig auch der Vertragspartner. Dies bedeutet aber noch nicht, dass diesem im Streitfall bei Trennung und Scheidung auch das Bausparguthaben in voller Höhe zusteht.

EXPERTENTIPP

Prüfen Sie alle Vertragsunterlagen

In den Vertragsunterlagen findet sich auch eine Rubrik, in der der Vertragspartner eine andere Person bevollmächtigen kann, für den Todesfall alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wahrzunehmen. Bevollmächtigt ist bei Eheleuten meist der andere Ehepartner. Soweit dieser bevollmächtigt ist, hat er jedoch im Hinblick auf seine Bevollmächtigung zunächst keine Rechte am Vertrag selber oder gar Anspruch auf das Bausparguthaben. Der Ehepartner tritt allenfalls dann in die Rechte und Pflichten des Ehepartners als Vertragsinhaber ein, wenn der Ehepartner verstirbt und überlebende Ehepartner sein Erbe ist.

Wem gehört das Bausparguthaben?

Die Frage, wem das Bausparguthaben gehört, richtet sich danach, wer Vertragsinhaber ist und wer den Vertrag während der Ehe bespart hat. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

Einzelkonto auf den Namen eines Ehepartners

Haben Sie den Bausparvertrag auf Ihren Namen allein abgeschlossen und sind somit alleiniger Vertragspartner, steht Ihnen auch nur Ihnen das Bausparguthaben zu. Dies ist vor allem dann unproblematisch, wenn Sie während der Ehe den Vertrag alleine angespart haben.

 

Hat Ihr Ehepartner, der nicht Vertragsinhaber ist, Ihren Bausparvertrag hingegen ebenfalls mit eigenem Geld bespart, kommt im Innenverhältnis der Ehepartner untereinander ein Ausgleich in Betracht. Die Rechtsprechung erkennt einen Ausgleich an, wenn es sich nicht um unentgeltliche Schenkungen, sondern sogenannte ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten handelt (BGH FamRZ 1994, 228).

 

Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn der Ehepartner die Zahlungen auf der Grundlage geleistet hat, dass die Ehe Bestand haben wird und Ihnen damit als Eheleuten gemeinsam Immobilieneigentum ermöglicht wird.

 

Voraussetzung für einen solchen Ausgleichsanspruch ist, dass es dem Ehepartner nicht zuzumuten wäre, den Bausparvertrag mit angespart zu haben und bei der Scheidung dann leer ausgehen zu müssen. Im Regelfall ist nämlich davon auszugehen, dass der Ehepartner seine Einzahlungen nicht als Schenkung betrachtet, sondern eben als ehebedingte Zuwendungen.

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Abschluss des Bausparvertrages auf den Namen des Ehepartners oder eines Dritten

Der Bausparvertrag kann auch eine Regelung enthalten, dass die Rechte aus dem Vertrag dem jeweils anderen Ehepartner oder einem Kind oder einem Enkelkind zustehen sollen. Wer dann welche Rechte hat, beurteilt sich danach, wer nach dem für die Bausparkasse erkennbaren Willen der Gläubiger des Bausparguthabens sein soll.

 

Es kommt dann nicht entscheidend darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. In einem Fall des OLG Koblenz (FamRZ 1991, 1292) hatten die Eltern zugunsten ihrer Tochter einen Bausparvertrag abgeschlossen. Das Guthaben stand der Tochter zu. Der Fall wäre gleichermaßen zu beurteilen, wenn der Ehepartner berechtigt sein sollte.

Gemeinschaftskonto auf den Namen beider Ehepartner

Sind im Bausparvertrag beide Ehepartner als Vertragspartner bezeichnet, ist das Bausparkonto als Gemeinschaftskonto eingerichtet. Kommt es zur Ehescheidung, steht das Guthaben im Innenverhältnis im Zweifel beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, wer welche Einzahlungen geleistet hat. Jeder Ehepartner hat dann die gleichen Rechte am Bausparvertrag und am am angesparten Vermögen.

Wie gehen Sie mit einem Bauspar-Gemeinschaftskonto um?

Bei einem Bauspar-Gemeinschaftskonto sind Sie und der Ehepartner gleichberechtigte Vertragspartner. Es gilt im Grunde das gleiche, das auch beim gemeinsamen Kauf eines neuen Fernsehers mit dem Haushaltsgeld gilt. Sie sind beide gleichermaßen Eigentümer. Teilen Sie bei der Scheidung Ihren Hausrat auf, müssen Sie eine Regelung finden, wem der Fernseher gehören soll. Insoweit müssen Sie auch bei einem Bauspar-Gemeinschaftskonto klären, wie Sie den Vertrag künftig handhaben wollen. Sie sollten folgende Optionen Betracht ziehen:

 

  • Sie können den Vertrag im einfachsten Fall kündigen und jedem Ehepartner die Hälfte des Bausparguthabens auszahlen. Bei der Kündigung müssen Sie aber einkalkulieren, dass Sie vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von sieben Jahren Ihren Anspruch auf die staatliche Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage verlieren. Außerdem geht die Abschlussgebühr verloren, die die Bausparkasse meist zwischen 1 und 1,6 % der Bausparsumme mit Ihren ersten Einzahlungen verrechnet hat.
  • Wichtig ist, dass Sie die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist berücksichtigen. Haben Sie das Bauspardarlehen bereits in Anspruch genommen, wird die Bausparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Dieser darf maximal ein Prozent der Restschuld betragen.
  • Sie können den Vertrag teilen. Da sich dann die Bausparsumme verringert, wird der Vertrag schneller zuteilungsreif. Der andere Teil fließt in einen neuen Bausparvertrag ein, den der andere Ehepartner zu den gleichen, vertraglich vereinbarten Bedingungen abschließen kann.
  • Eine Möglichkeit ist auch, den Bausparvertrag zu verkaufen. Sie verschaffen sich so schnell Liquidität, ohne dass Sie den Vertrag kündigen müssen. Für einen Verkauf kommt ein professioneller Finanzdienstleister in Betracht.
  • Alternativ könnten Sie den Vertrag auch an den Ehepartner oder an ein Familienmitglied abtreten. Gegebenenfalls vereinbaren Sie eine Abfindung.
  • Lesen Sie dazu in den Vertragsbedingungen nach, ob die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag auf einen Dritten oder die Abtretung der Zustimmung der Bausparkasse bedürfen. Die Vertragsübertragung auf einen Familienangehörigen sollte im Regelfall jedenfalls problemlos möglich sein.

EXPERTENTIPP

Anspruch auf die Hälfte bei Gemeinschaftskonto

Ist Ihr Bausparkonto ein Gemeinschaftskonto, haben Sie bei der Auszahlung Anspruch auf die Hälfte des Guthabens. Ihr Anspruch besteht auch, wenn die Auszahlung noch während Ihrer Ehe erfolgt ist.
Anders als bei Sparkonten oder Girokonten ist es bei Bausparkonten wegen des Vertragszwecks nicht üblich, regelmäßig Geld abzuheben. Bausparkonten dienen also im Gegensatz zu anderen Sparkonten nicht dem regelmäßigen Lebensunterhalt, sondern vielmehr der langfristigen Schaffung gemeinsamen Vermögens. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn das Bausparguthaben nicht für Bauzwecke genutzt, sondern nach einer Kündigung des Bausparvertrages ausgezahlt wird. Deshalb kommt auch Ihr stillschweigender Verzicht auf Ausgleichsansprüche nicht in Betracht (LG Bielefeld FamRZ 1990, 1240).

Welche Rolle spielt der Bausparvertrag beim Zugewinnausgleich?

Erheben Sie wegen Ihrer Scheidung Anspruch auf den Zugewinnausgleich nach dem Familienrecht, ist Ihr Bausparvertrag beim Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung (Stichtag nach § 1374 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und beim Endvermögen am Tag der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags (Stichtag nach § 1384 BGB) mit den auf dem Bausparkonto gebuchten Beträgen anzusetzen. Der Wertzuwachs während der Ehe ist der Zugewinn und unterliegt dem Zugewinnausgleich. Schwierig ist die Beurteilung, wenn es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt, auf das beide Ehepartner Einzahlungen getätigt haben. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, um die richtige Lösung für Ihre Situation zu erarbeiten.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Bausparverträge, für die Sie gemeinsam gespart haben, begründen im Regelfall gleiche Rechte beider Ehepartner. Um die finanziellen Vorteile des Bausparvertrags zu sichern, sollten Sie eine Regelung finden, um den Vertrag fortzuführen und dem jeweils anderen Ehepartner einen Ausgleich zu bieten.