Was passiert mit dem Bausparvertrag nach Trennung und Scheidung?
Ein Bausparvertrag besteht in der Regel aus zwei Teilen: Sie sparen Guthaben an und erlangen gleichzeitig die Möglichkeit, mit Hilfe dieser Ersparnisse ein Immobiliendarlehen zu erhalten.
Ihre Scheidung bringt wahrscheinlich tiefe Einschnitte in Ihre Lebensplanung mit sich. Hatten Sie ursprünglich einen Bausparvertrag abgeschlossen, um damit Ihre gemeinsamen Wohnträume zu erfüllen und ein Haus zu bauen oder eine Immobilie zu erwerben, ändert Ihre Scheidung jetzt sicherlich Ihren Lebensplan.
Da der Ehepartner, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht unbedingt derjenige sein muss, der diesen auch bespart hat, kommt es bei der Trennung oft zu Problemen, wer welche Rechte am Bausparvertrag oder am Bausparguthaben hat.
Wem gehört das Bausparguthaben?
Die Frage, wem das Bausparguthaben gehört, richtet sich danach, wer Vertragsinhaber ist und wer den Vertrag während der Ehe bespart hat. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
Einzelkonto auf den Namen eines Ehepartners
Haben Sie den Bausparvertrag auf Ihren Namen allein abgeschlossen und sind somit alleiniger Vertragspartner, steht Ihnen auch nur Ihnen das Bausparguthaben zu. Dies ist vor allem dann unproblematisch, wenn Sie während der Ehe den Vertrag alleine angespart haben.
Hat Ihr Ehepartner, der nicht Vertragsinhaber ist, Ihren Bausparvertrag hingegen ebenfalls mit eigenem Geld bespart, kommt im Innenverhältnis der Ehepartner untereinander ein Ausgleich in Betracht. Die Rechtsprechung erkennt einen Ausgleich an, wenn es sich nicht um unentgeltliche Schenkungen, sondern sogenannte ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten handelt (BGH FamRZ 1994, 228).
Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn der Ehepartner die Zahlungen auf der Grundlage geleistet hat, dass die Ehe Bestand haben wird und Ihnen damit als Eheleuten gemeinsam Immobilieneigentum ermöglicht wird.
Voraussetzung für einen solchen Ausgleichsanspruch ist, dass es dem Ehepartner nicht zuzumuten wäre, den Bausparvertrag mit angespart zu haben und bei der Scheidung dann leer ausgehen zu müssen. Im Regelfall ist nämlich davon auszugehen, dass der Ehepartner seine Einzahlungen nicht als Schenkung betrachtet, sondern eben als ehebedingte Zuwendungen.
Abschluss des Bausparvertrages auf den Namen des Ehepartners oder eines Dritten
Der Bausparvertrag kann auch eine Regelung enthalten, dass die Rechte aus dem Vertrag dem jeweils anderen Ehepartner oder einem Kind oder einem Enkelkind zustehen sollen. Wer dann welche Rechte hat, beurteilt sich danach, wer nach dem für die Bausparkasse erkennbaren Willen der Gläubiger des Bausparguthabens sein soll.
Es kommt dann nicht entscheidend darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. In einem Fall des OLG Koblenz (FamRZ 1991, 1292) hatten die Eltern zugunsten ihrer Tochter einen Bausparvertrag abgeschlossen. Das Guthaben stand der Tochter zu. Der Fall wäre gleichermaßen zu beurteilen, wenn der Ehepartner berechtigt sein sollte.
Gemeinschaftskonto auf den Namen beider Ehepartner
Sind im Bausparvertrag beide Ehepartner als Vertragspartner bezeichnet, ist das Bausparkonto als Gemeinschaftskonto eingerichtet. Kommt es zur Ehescheidung, steht das Guthaben im Innenverhältnis im Zweifel beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, wer welche Einzahlungen geleistet hat. Jeder Ehepartner hat dann die gleichen Rechte am Bausparvertrag und am am angesparten Vermögen.
Wie gehen Sie mit einem Bauspar-Gemeinschaftskonto um?
Bei einem Bauspar-Gemeinschaftskonto sind Sie und der Ehepartner gleichberechtigte Vertragspartner. Es gilt im Grunde das gleiche, das auch beim gemeinsamen Kauf eines neuen Fernsehers mit dem Haushaltsgeld gilt. Sie sind beide gleichermaßen Eigentümer. Teilen Sie bei der Scheidung Ihren Hausrat auf, müssen Sie eine Regelung finden, wem der Fernseher gehören soll. Insoweit müssen Sie auch bei einem Bauspar-Gemeinschaftskonto klären, wie Sie den Vertrag künftig handhaben wollen. Sie sollten folgende Optionen Betracht ziehen:
- Sie können den Vertrag im einfachsten Fall kündigen und jedem Ehepartner die Hälfte des Bausparguthabens auszahlen. Bei der Kündigung müssen Sie aber einkalkulieren, dass Sie vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von sieben Jahren Ihren Anspruch auf die staatliche Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage verlieren. Außerdem geht die Abschlussgebühr verloren, die die Bausparkasse meist zwischen 1 und 1,6 % der Bausparsumme mit Ihren ersten Einzahlungen verrechnet hat.
- Wichtig ist, dass Sie die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist berücksichtigen. Haben Sie das Bauspardarlehen bereits in Anspruch genommen, wird die Bausparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Dieser darf maximal ein Prozent der Restschuld betragen.
- Sie können den Vertrag teilen. Da sich dann die Bausparsumme verringert, wird der Vertrag schneller zuteilungsreif. Der andere Teil fließt in einen neuen Bausparvertrag ein, den der andere Ehepartner zu den gleichen, vertraglich vereinbarten Bedingungen abschließen kann.
- Eine Möglichkeit ist auch, den Bausparvertrag zu verkaufen. Sie verschaffen sich so schnell Liquidität, ohne dass Sie den Vertrag kündigen müssen. Für einen Verkauf kommt ein professioneller Finanzdienstleister in Betracht.
- Alternativ könnten Sie den Vertrag auch an den Ehepartner oder an ein Familienmitglied abtreten. Gegebenenfalls vereinbaren Sie eine Abfindung.
- Lesen Sie dazu in den Vertragsbedingungen nach, ob die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag auf einen Dritten oder die Abtretung der Zustimmung der Bausparkasse bedürfen. Die Vertragsübertragung auf einen Familienangehörigen sollte im Regelfall jedenfalls problemlos möglich sein.
Welche Rolle spielt der Bausparvertrag beim Zugewinnausgleich?
Erheben Sie wegen Ihrer Scheidung Anspruch auf den Zugewinnausgleich nach dem Familienrecht, ist Ihr Bausparvertrag beim Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung (Stichtag nach § 1374 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und beim Endvermögen am Tag der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags (Stichtag nach § 1384 BGB) mit den auf dem Bausparkonto gebuchten Beträgen anzusetzen. Der Wertzuwachs während der Ehe ist der Zugewinn und unterliegt dem Zugewinnausgleich. Schwierig ist die Beurteilung, wenn es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt, auf das beide Ehepartner Einzahlungen getätigt haben. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, um die richtige Lösung für Ihre Situation zu erarbeiten.