Verzicht auf Kindesunterhalt?
Leben Sie in einer intakten Ehe oder beabsichtigen Sie zu heiraten, macht es regelmäßig wenig Sinn, Vereinbarungen zum Kindesunterhalt zu treffen. Der Kindesunterhalt hängt von Faktoren ab, die sich im Hinblick auf Ihre Lebenssituation fortlaufend ändern. So bemisst sich der Kindesunterhalt nach Ihrem Einkommen, dem Alter der Kinder und der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Da ein Verzicht nicht möglich ist, besteht in der Lebenspraxis eher kein Bedarf, rein vorsorglich Regelungen zum Kindesunterhalt zu treffen. Erst wenn es dann zur Trennung und Scheidung kommt, wird der Anspruch auf Kindesunterhalt zum Thema. Da das Kind stets Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie sich als unterhaltspflichtiger Elternteil Ihrer Unterhaltspflicht ohnehin nicht entziehen.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes. Der Anspruch wird für das minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil gegenüber der Kindergeldkasse geltend gemacht. Sie können auf den Kindergeldanspruch des Kindes folglich nicht verzichten. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände derzeit keinen Kindesunterhalt leisten können, obwohl Sie an sich unterhaltspflichtig sind.
Was können Sie beim Kindesunterhalt regeln?
Sind Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung dem Kind unterhaltspflichtig, kann das Kind den Kindesunterhalt notfalls gerichtlich in einem Unterhaltsverfahren erzwingen. Das Kind wird dabei durch den betreuenden Elternteil vertreten.
Sie können einem solchen, an sich völlig überflüssigen Unterhaltsprozess vorbeugen, wenn Sie den Unterhaltsanspruch des Kindes in einer Jugendamtsurkunde anerkennen. Das Jugendamt ist berechtigt, Ihre Erklärung zu beurkunden. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei und hilft, langwierige und teure Prozesse zu vermeiden. Die Urkunde ist rechtsverbindlich und vollstreckbar. Die Urkunde „tituliert“ den Anspruch auf Kindesunterhalt und ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Sie schaffen damit klare Verhältnisse.
Alternativ könnten Sie den Anspruch auf Kindesunterhalt auch notariell in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung anerkennen. Eine bloß mündliche oder privatschriftliche Zusage ist nicht rechtsverbindlich.
Folgende Regelungen sind möglich:
- Feststellung der Unterhaltspflicht und Klarstellung, dass der gesetzliche Unterhalt ausgestaltet werden soll
- Höhe der Zahlungen
Verzicht auf Kindesunterhalt beim Wechselmodell?
Beim Wechselmodell betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd gleichermaßen. Da das Kind Inhaber des Unterhaltsanspruchs ist, besteht sein Unterhaltsanspruch fort. Sie können sich dann nicht darauf berufen, dass Sie aufgrund der Betreuung des Kindes keinen Barunterhalt mehr leisten müssten. Wäre dies möglich, wären beide Elternteile vom Barunterhalt befreit, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes abgedeckt ist. Beim Wechselmodell ist daher jeder Elternteil barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Die Berechnung des Betrages, den jeder Elternteil als Barunterhalt zahlen muss, ist aufwändig.
Erst Auskunft einholen, dann Unterhalt vereinbaren
Um zu wissen, über was verhandelt wird, ist die Kenntnis der Einkommenssituation der Elternteile wesentlich. So sind Sie beide gegenseitig verpflichtet, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und dazu geeignete Unterlagen vorzulegen.