Zwar haben sich die Ehegatten auf einen Trennungsunterhaltsbetrag geeinigt. Dieser Unterhaltsbetrag liegt aber 20 % unter dem eigentlichen Unterhaltsbetrag von 450 EUR. Mark muss also, auch wenn er regelmäßig den mit Clara vereinbarten Unterhalt von 200 EUR zahlt, damit rechnen, dass er an sie den restlichen Unterhaltsbetrag wird nachzahlen müssen. Es liegt völlig in Claras Hand, ob sie den restlichen Trennungsunterhalt rückwirkend geltend macht.
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
DEFINITION
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Auf künftigen Unterhalt während der Trennung kann nicht verzichtet werden. Denn: Während der Trennung müssen die Ehepartner sich solidarisch verhalten und einander den ehelichen Lebensstandard weiter ermöglichen. Zudem besteht noch die Möglichkeit, dass sie sich doch wieder vertragen und es gar nicht zur Scheidung kommt. Da ein Verzicht für die Zukunft nicht wirksam ist, sollten Sie gar nicht erst versuchen, so eine Regelung in Ihre Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung aufzunehmen.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Der Trennungsunterhalt ist bis zur rechtskräftigen Scheidung oder bis zur dauerhaften Versöhnung zu zahlen. Die genaue Dauer variiert also von Fall zu Fall.
- Rückwirkender Trennungsunterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt beansprucht werden, zu dem der Unterhalt bzw. die Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen eingefordert wurde.
- Der Unterhaltsberechtigte riskiert bei Straftaten oder anderem schädigenden Verhalten gegen den Unterhaltszahlenden, den Anspruch auf Trennungsunterhalt zu verwirken.
Trennungsunterhalt im Ehevertrag
Es darf in einem Ehevertrag (auch: Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung) keine Regelung getroffen werden, die einen – auch nur teilweisen – Verzicht des Trennungsunterhalts für die Zukunft beinhaltet. Daher sollten Sie sich auch nicht auf Muster verlassen, die so einen Verzicht beinhalten.
Dauer: 13:39
Podcast
Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Trennungsjahr
Und wie sieht es mit einem teilweisen Verzicht aus?
Die Grenze, wann die Eheleute einen angemessenen Trennungsunterhaltsanspruch aushandeln und wann einer der Ehegatten auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet, sind fließend. Die Grenze, bei der kein angemessener Unterhalt für die Zukunft mehr vereinbart ist, liegt bei 20 % weniger als der üblich zu zahlende Ehegattenunterhalt.
Praxisbeispiel
Auf Unterhalt in der Hoffnung auf Versöhnung verzichten?
Mark Fröhlich hat sich von seiner Frau Clara Fröhlich getrennt. Während Mark ganz wunderbar alleine zurechtkommt, wünscht sich Clara nichts mehr, als sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Nach der Trennung verstehen sich die Eheleute weiterhin gut.
Eines Tages erscheint Mark, der einen Catering-Service betreibt und nach Abzug aller Kosten 2.500 EUR netto verdient, bei Clara. Clara arbeitet vollschichtig als Friseurin und verdient monatlich 1.200 EUR netto. Der Rechtsanwalt von Clara hatte von Mark monatlich 450 EUR an Trennungsunterhalt gefordert.
Mark erzählt Clara, dass er momentan überhaupt kein Geld habe und er ihr nur 200 EUR monatlich an Trennungsunterhalt zahlen könne. Sie willigt in der Hoffnung auf Versöhnung ein. Wenn die beiden diesen Trennungsunterhalt notariell beurkunden lassen wollen, wird ihnen der Notar mitteilen, dass dieser Trennungsunterhalt nicht wirksam vereinbart ist.
Schaubild
Gratis-InfoPaket Unterhalt
Alles was Sie zum Thema Unterhalt wissen sollten
Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt
Checkliste
Unterhaltsvorschuss richtig beantragen
Rechenbeispiele
So berechnet sich der Ehegatten-/Kindesunterhalt
Beratungs*-Gutschein
Im Wert von 100 EUR
TÜV-zertifizierte Servicequalität
24/7 Top Service
Weitere Themen
Testament, Beziehungskrise und Trennung
Rat & Hilfe Center
Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Sie sehen: Es gibt einige Stolperfallen bei der Gestaltung der richtigen Trennungsvereinbarung. Lassen Sie sich daher frühzeitig anwaltlich beraten und sichern sich mit einer rechtssicheren individuellen Unterhaltsberechnung ab.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.