Zwar haben sich die Ehegatten auf einen Trennungsunterhaltsbetrag geeinigt. Dieser Unterhaltsbetrag liegt aber 20 % unter dem eigentlichen Unterhaltsbetrag von 450 EUR. Mark muss also, auch wenn er regelmäßig den mit Clara vereinbarten Unterhalt von 200 EUR zahlt, damit rechnen, dass er an sie den restlichen Unterhaltsbetrag wird nachzahlen müssen. Es liegt völlig in Claras Hand, ob sie den restlichen Trennungsunterhalt rückwirkend geltend macht.
Auf künftigen Unterhalt während der Trennung kann nicht verzichtet werden. Denn: Während der Trennung müssen die Ehepartner sich solidarisch verhalten und einander den ehelichen Lebensstandard weiter ermöglichen. Zudem besteht noch die Möglichkeit, dass sie sich doch wieder vertragen und es gar nicht zur Scheidung kommt. Da ein Verzicht für die Zukunft nicht wirksam ist, sollten Sie gar nicht erst versuchen, so eine Regelung in Ihre Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung aufzunehmen.