Was sind die Voraussetzungen für Ihre Scheidung?
Das Scheidungsrecht bezeichnet vier Optionen, nach denen Sie die Scheidung Ihrer Ehe in die Wege leiten können.
Option 1: Einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres
Sie können den Scheidungsantrag einreichen, wenn Sie ein Jahr getrennt gelebt und das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin mit der Scheidung einverstanden, verläuft Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen als einvernehmliche Scheidung.
Einvernehmliche Scheidung spart Geld
Idealerweise lassen Sie sich einvernehmlich scheiden. Einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, dass Sie eventuelle Scheidungsfolgen ungeregelt lassen. Diese regeln Sie nämlich sinnvollerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin sprechen Sie alles an, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung regeln möchten. Vorteilhaft dabei ist, dass Ihre Ehe in einem zeitlich überschaubaren Rahmen von vielleicht drei bis sechs Monaten geschieden werden kann und Sie die Verfahrensgebühren so niedrig wie möglich halten.
Option 2: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Im Ausnahmefall können Sie den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht stellen, wenn Sie einen sogenannten Härtefall nachweisen. Es darf Ihnen dann nicht mehr zuzumuten sein, Ihre Ehe formal aufrechtzuerhalten und bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortbestehen zu lassen. Dazu müssen Sie vortragen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin jegliche innere Zuneigung und jedes Verständnis für die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme in der Ehe verloren hat. Sie empfinden Ihre Ehe als eine besondere „Härte“.
Doch Vorsicht: Die Gründe, die einen Härtefall begründen, müssen in der Person Ihres Partners oder Ihrer Partnerin begründet sein. Gründe in Ihrer Person begründen keinen Härtefall (z.B., wenn Sie anderweitig heiraten wollen oder die Ehe aus emotionalen Gründen für unzumutbar halten).
Option 3: Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gegen den Willen des Partners oder der Partnerin
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin mit Ihrem Scheidungsantrag nicht einverstanden, werden Sie nach Ablauf des Trennungsjahres trotzdem geschieden, wenn Ihre Ehe nachweislich gescheitert ist. Sie müssen dazu vortragen, dass Sie offensichtlich kein Interesse daran haben, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen und auch nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen möchten.
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?
Option 4: Scheidung nach drei Jahren Trennung
Leben Sie drei Jahre getrennt, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist und keinerlei Aussicht mehr besteht, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. In diesem Fall brauchen Sie nicht vorzutragen oder nachzuweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Das Familiengericht wird Ihre Ehe auf jeden Fall scheiden, auch wenn der Partner sich der Scheidung noch immer widersetzt.
Wie werden die Haushaltsgegenstände aufgeteilt?
Trennen Sie sich, begründen Sie auch eigenständige Haushalte. Zwangsläufig werden Sie Ihre Haushaltsgegenstände untereinander aufteilen müssen. Vorab haben Sie Anspruch darauf, alle Haushaltsgegenstände in Ihrem Eigentum auszusondern.
Sind Sie beispielsweise Maler, gehören die von Ihnen gemalten Bilder ausschließlich Ihnen selbst. Sie sind der Urheber der Bilder und damit auch deren alleiniger Eigentümer. Ihr Partner hat daran keinen Eigentumsanteil und kein Eigentumsrecht. Gleiches gilt für alles andere, was Sie als Künstler erschaffen haben, unabhängig davon, ob es dabei um musikalische Werke, Softwareprogramme, Autorentexte oder Ähnliches geht. Ist auch der Partner künstlerisch tätig, gelten für dessen Person die gleichen Regeln.
Haushaltsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören und insbesondere der Haushaltsführung dienen, sind so aufzuteilen, dass jeder ungefähr ähnlich viel bekommt. Dass dabei Kompromisse notwendig sind, dürfte auf der Hand liegen.
Wie wird der Zugewinn ermittelt?
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt der Zugewinnausgleich in Betracht. Voraussetzung ist, dass ein Partner in der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat als der andere. Dieser Vermögenszuwachs wird aufgeteilt.
Haben Sie Ihr künstlerisches Werk verkauft und haben dabei einen Vermögenszuwachs erzielt, wäre der Wert beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Ihr Partner hat aber keinen Anspruch darauf, dass das, was Sie als Kunstwerk erschaffen haben, übereignet wird, es sei denn, Sie verständigen sich, dass Sie statt des Zugewinnausgleichs in Bargeld das Kunstwerk in das Eigentum des Partners übertragen.
Zugewinnausgleich individuell gestalten
Sie sind Musiker und haben Ihre Werke bislang an Ihrem Klavier komponiert. Soweit Sie das Klavier auch für Ihr künftiges Schaffen benötigen, werden Sie den eventuell zu zahlenden Zugewinnausgleich in Bargeld leisten wollen. Sollten Sie Ihre künstlerische Tätigkeit jedoch aufgeben wollen, käme auch die Übertragung des Klaviers in Betracht. Sie „modifizieren“ den Zugewinnausgleich so, dass es passt.
Wie steht es um den Versorgungsausgleich bei Künstlern?
Ist Ihre künstliche Tätigkeit Ihre Haupttätigkeit, sind Sie wahrscheinlich bei der Künstlersozialkasse pflichtversichert. Die Beiträge für die Krankenkasse und die gesetzliche Rentenversicherung zahlen Sie zur Hälfte selbst, die andere Hälfte übernimmt der Staat. Sie erwerben damit gesetzliche Rentenansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kommt es zur Scheidung, werden Ihre Rentenanwartschaften aufgeteilt. Ihr Partner profitiert also davon, dass Sie bei der Rentenversicherung Versorgungsanwartschaften für die Altersversorgung erworben haben. Genauso profitieren Sie davon, wenn der Partner rentenversicherungspflichtige Anwartschaften erworben hat, die gleichfalls aufgeteilt werden. Unterhalten Sie darüber hinaus noch eine private Rentenversicherung, wird diese gleichfalls in den Versorgungsausgleich eingezogen.
Nettoeinkommen (GEMA, Spotify usw.) von Künstlern berechnen für Unterhalt
Ist der Partner finanziell bedürftig und sind Sie finanziell leistungsfähig, hat der Partner für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Sind Sie selbstständig tätig sind und verfügen über keine Gehaltsnachweise, kommt es auf Ihre Einkommensbehältnisse in den letzten drei Jahren an. Diese sind regelmäßig durch Einnahmen-Überschussrechnungen oder die letzten Steuerbescheide nachzuweisen.
Zu Ihren Einnahmen gehört alles, was Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit vereinnahmen. Sind Sie Musiker, zählen auch Ihre Vergütungen von der GEMA, von Spotify oder Ihre Einnahmen als Autor von VG Wort zu Ihren unterhaltsrelevanten Einnahmen. Maßgeblich ist aber nicht das, was Sie brutto einnehmen. Vielmehr kommt es darauf an, dass Sie von Ihren Bruttoeinnahmen Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie ehebedingte Verbindlichkeiten und lebensnotwendige Versicherungsprämien abziehen dürfen. Im Ergebnis ergibt sich Ihr unterhaltsrelevantes bereinigtes Nettoeinkommen. Danach berechnet sich das, was Sie eventuell an Unterhalt leisten müssen.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie für ein gemeinsames Kind Kindesunterhalt zahlen. Der Kindesunterhalt berechnet sich in Abhängigkeit von Ihrem bereinigte Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
Versicherungen mit Gliedertaxe
Sind Sie Musiker, beispielsweise Geiger oder Posaunist und damit auf Ihre Hände und Finger angewiesen, lässt sich die Arbeitskraft besonders versichern, um sich gegen finanzielle Verluste abzusichern, die durch Krankheit, Verletzung oder andere unvorhergesehene Ereignisse entstehen könnten. Da diese Versicherungen berufsbedingt sind, dürfen die Prämienzahlungen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eine monatliche Rente, wenn ein Musiker aufgrund von Krankheit oder Verletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Es ist wichtig, eine BU-Versicherung abzuschließen, die speziell auf die Bedürfnisse von Musikern zugeschnitten ist, da die Anforderungen und Risiken in diesem Berufsfeld spezifisch sind. Für andere Künstler gilt Entsprechendes. Eine Unfallversicherung bietet finanzielle Unterstützung im Falle eines Unfalls, der zu einer dauerhaften Invalidität führt. Sie kann auch Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Diese Versicherungen enthalten meist eine Gliedertaxe, in der bestimmt ist, mit welcher Summe beispielsweise der Verlust eines Fingers oder der Verlust des Gehörs entschädigt wird.
Wie lässt sich bei gleichen Arbeitszeiten der Umgang dem Kind regeln?
Betreut nach der Trennung und Scheidung ein Elternteil das gemeinsame Kind, hat der andere ein Umgangsrecht. Daraus kann sich das Problem ergeben, dass die Betreuung und der Umgang schwierig zu handhaben sind, wenn beide Partner beruflich gleiche Arbeitszeiten haben und im Grunde keiner Zeit für das Kind hat.
Orchestermusiker mit denselben Spiel- und Probezeiten
Nehmen wir an, ein Orchester hat eine A- und eine B-Besetzung. Wenn A spielt, hat B Pause oder von dort kommt der Vertreter in Krankheitsfällen. Sind die Elternteile eines Kindes beide in derselben Gruppe, fallen alle Proben und Konzerte zeitlich zusammen. Die Eltern versuchen erfolglos abzusprechen, wer das Kind (abends parallel zur 20-Uhr-Vorstellung) betreut.
In Fällen dieser Art werden die Eltern zwangsläufig eine Lösung finden müssen. Der betreuende Elternteil ist für die Betreuung des Kindes verantwortlich. Ist er/sie beruflich verhindert, muss er/sie eine geeignete Betreuung finden und kann nicht erwarten, dass der umgangsberechtigte Elternteil außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten ersatzweise die Betreuung übernimmt. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann sich nicht darauf berufen, dass er den Umgang aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen kann. In einem Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 18.1.2024, Az. 9 UF 744/23) stellte das Gericht klar, dass es einem Piloten trotz seiner schwierigen Arbeitszeiten zuzumuten sei, das Kind fremdbetreuen zu lassen. Es sei zu beachten, dass bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Umgang nicht nur dazu diene, den Kontakt und die Bindung des Kindes zu den Eltern aufrechtzuerhalten. Der Umgang diene auch dazu, den betreuenden Elternteil zu entlasten und die Betreuung des Kindes nach gegenseitiger Absprache aufzuteilen.
Besondere Situation, wenn Sie auch beruflich verbunden sind
Die rechtlichen Gegebenheiten bei der Scheidung sind das Eine. Eine weitere Herausforderung kann es darstellen, wenn Sie auch beruflich miteinander verbunden sind. Musizieren Sie beispielsweise beide im selben Orchester, sollten Sie nicht unbedingt direkt neben dem Cello Ihres Ex-Gatten oder der Ex-Gattin sitzen. Möchten Sie Ihr Engagement nicht aufgeben, werden Sie eine Regelung finden müssen, wie Sie trotz Ihrer Scheidung beruflich konstruktiv miteinander umgehen. Auch sollten Sie vermeiden, eine Woche nach der Trennung sofort mit einem anderen Orchestermusizierenden Hand in Hand zur Probe zu kommen.
Gelingt es nicht, Privates vom Beruflichen zu trennen, riskieren Sie, dass Sie sich gegenseitig blockieren und nicht mehr die Leistung erbringen, die erwartet wird. Dann könnte es eine bessere Perspektive sein, ein anderes Engagement anzunehmen.