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Definition: Ist Umgang mit dem Kind Pflicht?

DEFINITION

Ist Umgang mit dem Kind Pflicht?

Eltern und Kind haben das Recht auf Umgang miteinander, aber auch die Pflicht, miteinander Umgang zu pflegen. Das gilt sowohl für die Aufteilung der Betreuung im Alltag, als auch zu Feiertagen oder während der Ferien. Das Ausmaß des Umgangs ist nicht vorgeschrieben, das richtet sich nach dem Modell der Betreuung, den Wünschen der Familie und weiteren individuellen Umständen. Wichtig ist vor allem, dass das Kind eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen an deren Leben teilhaben kann. Je besser die gemeinsame Betreuung und Abwicklung des Umgangs gelingt, desto einfacher ist es für die Kinder in der Regel, die Trennung und ggf. Scheidung der Eltern zu verarbeiten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Umgang von Eltern(teil) und Kind ist zugleich Recht und Pflicht. Er muss z.B. auch für die Zeit der Schulferien geregelt werden.
  • Die Antwort auf die Frage, wie oft ein Elternteil das gemeinsame Kind sehen kann oder muss, hängt ganz von der individuellen Regelung ab.
  • Der nicht betreuende Elternteil kann den Umgang nicht pauschal verweigern. Auch der betreuende Elternteil, kann dem anderen Elternteil das Kind nicht vorenthalten.

Umgang als Recht, aber auch als Pflicht

Eigentlich steht es klipp und klar im Gesetz: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile. Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt". Auffällig ist, dass das Gesetz die Umgangspflicht des Elternteils an erster Stelle nennt und erst danach vom Umgangsrecht spricht.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 3 UF 156/20s stellte klar, dass ein Vater auch dann den Umgangswunsch seiner 3 Kinder akzeptieren müsse, wenn er am Umgang nicht interessiert sei.

 

Im Fall ging es darum, dass der Kindesvater aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und von der Mutter getrennt lebte. Da die Kinder den Vater vermissten und sich einen regelmäßigen Umgang wünschten, leitete die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder beim Familiengericht ein Umgangsverfahren ein. Ziel war, den Vater zum Umgang mit den Kindern zu verpflichten. Der Vater verteidigte sich damit, dass er beruflich und privat unter Druck stehe, ein neugeborenes Kind habe, bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite und am Tag nur vier Stunden schlafe. Der Umgang mit seinen Kindern sei ihm daher nicht zuzumuten.

 

Das OLG Frankfurt verpflichtete den Vater dazu, zumindest an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie zu bestimmten Zeiten in den Schulferien Umgang mit seinen drei Söhnen zu pflegen. Sein Einwand, er sei beruflich und privat überlastet, werde mit dieser sehr eingeschränkten Umgangsverpflichtung ausreichend Rechnung getragen.

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Unser Muster zeigt Ihnen ein Beispiel für eine Unterhaltsvereinbarung.

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Umgangsvereinbarung

Welche Regelungen können Sie bzgl. des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern vereinbaren?

 

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Ferien bei getrennten Eltern (hälftig?) aufteilen

In der Praxis werden längere Ferien, wie die Sommerferien, oft hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. In der Regel also 3 Wochen bei dem Vater, 3 Wochen bei der Mutter bzw. 3 Wochen bei jedem Elternteil. Kürzere Ferien werden dann meist abwechselnd ein Jahr bei dem einen, im nächsten Jahr bei dem anderen Elternteil verbracht. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Es gibt keine feste Umgangspflicht für 3 Wochen der Ferien.

 

Im Vordergrund steht wie immer das Kindeswohl. Statt einer starren zeitlichen Aufteilung kommt es darauf an, dass die Ferien in der Praxis sinnvoll aufgeteilt werden können und das Kind mit beiden Eltern Zeit verbringt. Die Frage, wer sich nach wem richten muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Idealfall nehmen beide Elternteile Rücksicht auf

 

  • die Wünsche des Kindes,
  • eine praktikable Planung,
  • die Arbeit des anderen,
  • die Möglichkeit Urlaub zu nehmen,
  • und anderweitigen familiären Verpflichtungen, um eine praktikable Lösung zu finden.

 

Kompromissbereitschaft und gegenseitiges Verständnis helfen dabei, Ferienlager, Vereinsfahrten und private Urlaubspläne unter einen Hut zu bringen. Kein Elternteil kann sich komplett weigern, das Kind in den Ferien zu sich zu nehmen. Der betreuende Elternteil kann ihm auch nicht das Kind für die ganze Ferienzeit vorenthalten. Der Umgangsberechtigte hat Anspruch darauf, wenigstens einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Es ist dabei nicht vorgegeben, alles streng mathematisch 50:50 aufzuteilen. Es läuft daher auf eine individuelle Lösung im Einzelfall hinaus. Dabei kann es auch sein, dass die Aufteilung von Jahr zu Jahr variiert. Je älter das Kind wird, desto mehr eigene Pläne wird es vermutlich haben und z.B. Unternehmungen mit Freundinnen und Freunden planen. Auch dies ist dann angemessen zu berücksichtigen.

Eltern-Kind-Beziehung für eine gute Entwicklung des Kindes

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein: Wer ein Kind in die Welt setzt, trägt Verantwortung für das Kind. Der Umstand, dass ein Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt, genügt für sich allein noch nicht, um der elterlichen Verantwortung wirklich gerecht zu werden.

 

Den Kontakt zu den Elternteilen empfinden Kinder regelmäßig als für ihre Persönlichkeitsbildung ausgesprochen wichtig. Umgekehrt ist der Kontakt des Elternteils zum Kind ein Beitrag, dass das Kind zu einem verantwortungsvollen und teilhabefähigen Mitglied der Gesellschaft heranwachsen kann. Wer dem Kind als Elternteil diese Chance verwehrt, ignoriert die eigene Verantwortung.

 

Insoweit kann es nicht angehen, die elterliche Verantwortung allein dem betreuenden Elternteil anzulasten und sich selbst aus dieser Verantwortung zu verabschieden. Elternteile müssen ihr Tun und Unterlassen am Wohl des Kindes ausrichten. Das Umgangsrecht hat das Ziel, verwandtschaftliche und emotionale Bindungen aufrechtzuerhalten und der wechselseitigen Entfremdung von Elternteil und Kind entgegenzuwirken.

GUT ZU WISSEN

Kindern helfen, die Trennung zu verarbeiten

Zugleich sollen Kinder die Chance haben, die Trennung der Eltern emotional zu verarbeiten. Im Hinblick darauf, dass Kinder daran interessiert sind, die Eltern zu kennen und an ihrem Leben teilzuhaben, dient das Umgangsrecht auch dazu, dass das Kind sich ein persönliches Bild von dem nicht betreuenden Elternteil verschaffen kann. Wer als Elternteil den Kontakt jedoch von vornherein ablehnt oder gar torpediert, ignoriert diese Gegebenheiten und setzt die eigenen Befindlichkeiten über die Interessen des Kindes und das einseitig interpretierte Kindeswohl. Vornehmlich dann, wenn ein Kind den Umgang mit seinem Elternteil ausdrücklich wünscht, muss sich der Elternteil verpflichtet fühlen, dem Wunsch des Kindes so weit wie möglich gerecht zu werden.

Umgangspflicht zwangsweise durchsetzen?

Das Gesetz sieht jedenfalls Ordnungsmittel vor (§ 89 FamFG). Demnach kann das Gericht gegenüber einem umgangspflichtigen Elternteil Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Theoretisch könnte das Gericht auch unmittelbaren Zwang anordnen. Unmittelbarer Zwang könnte darauf hinauslaufen, dass der betreuende Elternteil mit dem Kind in Begleitung des Gerichtsvollziehers vor der Haustür des anderen Elternteils vorstellig wird und dem umgangsunwilligen Elternteil die Kinder übergibt. Soweit die Theorie.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.
Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Bevor das Gericht jedoch Ordnungsmittel festsetzt, muss es den umgangspflichtigen Elternteil anhören. Um die Vollstreckung möglichst zu vermeiden, ist ein gerichtliches Vermittlungsverfahren vorgesehen (§ 165 FamFG). Demnach wird das Gericht versuchen, zwischen den Elternteilen zu vermitteln. Ziel der Vermittlung ist es, ein Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs zu erreichen. Weigert sich also der umgangspflichtige Elternteil trotz seiner gerichtlich festgestellten Umgangspflicht trotzdem den Umgang zu pflegen, können Sie erneut beim Familiengericht vorstellig werden.

EXPERTENTIPP

Keinen Druck auf das Kind ausüben

Sollten Sie als betreuender Elternteil eine Umgangspflicht umsetzen wollen, müssen Sie berücksichtigen, welchen Eindruck Sie mit derartigen Maßnahmen auf Ihr Kind machen. Sie riskieren, dass Sie Ihr Kind in eine extreme Konfliktsituation bringen, weil es in Abhängigkeit von seinem Alter nicht wirklich weiß, welcher Elternteil Recht hat und welcher Elternteil weniger Recht hat. Es weiß vielleicht nicht, wem es mehr vertrauen soll und wie es mit der Situation umgehen soll. Vollstreckungsorgane können die Vollstreckung insoweit auch verweigern.

Letztendlich ist es nicht unbedingt im Interesse des Kindes, das Kind dem umgangspflichtigen Elternteil aufzudrängen und zu erwarten, dass er oder sie sich angemessen um das Kind kümmern wird. Wird das Kind einfach nur „in die Ecke gestellt“, wäre der Umgangspflicht zwar formal Genüge getan. Ob die Beteiligten damit dauerhaft zurechtkommen, steht auf einem anderen Blatt.

 

Im Ergebnis gibt es unter diesen Voraussetzungen keine vernünftige Lösung. Eine Lösung setzt immer voraus, dass der umgangspflichtige Elternteil seine Verantwortung für das Kind anerkennt und mehr oder weniger freiwillig und möglichst aus Überzeugung seinen Beitrag leistet, den Umgang mit dem Kind zu pflegen.

 

Eine Chance könnte darin bestehen, dass sich der vielleicht anfangs schwierig auszugestaltende Umgang des Elternteils mit dem Kind in geordnete Bahnen steuert und der Elternteil die Gegebenheiten nicht nur akzeptiert, sondern sich daraus eine gedeihliche Beziehung entwickelt.

Rat & Hilfe Center

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Nicht jeder hat im Leben das Glück, Elternteil eines Kindes zu sein. Wer jedoch Elternteil ist, sollte zu seiner Verantwortung für das Kind stehen. Wenn es gelingt, eine einvernehmliche Lösung zu finden, schaffen Sie damit eine schöne Ferienzeit und unvergessliche Kindheitserinnerungen.