Der Zugewinnausgleich muss nicht immer durchgeführt werden. Er ist für den gesetzlichen Standardfall der Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Es gibt jedoch verschiedene Güterstände, die das Vermögen der Eheleute alle unterschiedlich regeln. Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch die Gütertrennung, bei der kein Zugewinnausgleich stattfindet. Damit wäre der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Haben Sie beide keinen Vermögenszuwachs vorzuweisen oder gibt es keinen Unterschied, so erfolgt ebenfalls kein Ausgleich. Um dies festzustellen, müssen Sie jedoch zunächst das Anfangs- und Endvermögen ermitteln.
Die Ehepartner können durch einen Ehevertrag regeln, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht gelten soll. Stattdessen können die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Alternativ können Sie auch die Zugewinngemeinschaft modifizieren und an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Da die Aufteilung des Vermögens zu den wichtigsten finanziellen Folgen der Scheidung gehört, lohnt es sich, schon früh die Scheidung bei SCHEIDUNG.de einzureichen, um sich sofortige anwaltliche Unterstützung* zu sichern.