Der Zugewinnausgleich muss nicht immer durchgeführt werden. Er ist für den gesetzlichen Standardfall der Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Es gibt jedoch verschiedene Güterstände, die das Vermögen der Eheleute alle unterschiedlich regeln. Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch die Gütertrennung, bei der kein Zugewinnausgleich stattfindet. Damit wäre der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Haben Sie beide keinen Vermögenszuwachs vorzuweisen oder gibt es keinen Unterschied, so erfolgt ebenfalls kein Ausgleich. Um dies festzustellen, müssen Sie jedoch zunächst das Anfangs- und Endvermögen ermitteln.
Definition: Zugewinngemeinschaft ausschließen
DEFINITION
Zugewinngemeinschaft ausschließen
Die Ehepartner können durch einen Ehevertrag regeln, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht gelten soll. Stattdessen können die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Alternativ können Sie auch die Zugewinngemeinschaft modifizieren und an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Da die Aufteilung des Vermögens zu den wichtigsten finanziellen Folgen der Scheidung gehört, lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- In Ausnahmefällen kann der Zugewinnausgleich verweigert werden, doch wenn es dafür keine Grundlage gibt, ist ggf. ein Ausschluss möglich.
- Meist steht die Aufteilung des Vermögens im Zusammenhang mit anderen finanziellen Fragen wie Versorgungsausgleich oder Unterhalt. Wenn Sie daran anknüpfen, lassen sich womöglich leichter Kompromisse schließen.
- Lassen Sie sich von Ihrem Scheidungsanwalt beraten, welche Lösung für Sie die beste ist und halten Sie die finale Regelung, auf die Sie sich mit Ihrem Ex-Partner einigen, in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung fest.
Zugewinnausgleich ausschließen
Schaubild
Zugewinnausgleich abändern
Weiterhin besteht die Möglichkeit den Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuändern:
- Beschränkung auf den Todesfall
- Festlegung einer Mindestdauer für die Ehe
- Stundung in festgesetzten Raten
- Ausklammern bestimmter Vermögensgegenstände oder Vermögensbestandteile
- Festsetzung des Anfangsvermögens oder Endvermögens
- Bewertungsvereinbarungen für Grundstücke, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, wertvolle Antiquitäten, Gemälde etc.
- Berücksichtigung von Geschenken
Alle Eheverträge, mit denen der gesetzliche Güterstand abgeändert werden soll, müssen von einem Notar beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung kann auch dadurch ersetzt werden, indem der Ehevertrag vor Gericht protokolliert
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Finanzielle Sorgen sind belastend und können Vieles im Leben erschweren. Die Scheidung ist ohnehin eine große emotionale und rechtliche Herausforderung, daher sollten Sie jede Chance nutzen, sich zu entlasten. Informieren Sie sich frühzeitig, ob es für Sie in Frage kommt, den Zugewinnausgleich auszuschließen oder abzuändern.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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