Der Güterstand regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehezeit erworbene Vermögen gehört. Es regelt auch, wer das Vermögen verwaltet und wer für etwaige Schulden aufkommen muss. Das Gesetz kennt drei verschiedene Arten des ehelichen Güterstandes:
1. Die Gütergemeinschaft:
Die Ehepartner verwalten das gemeinsame Vermögen zusammen und haften gemeinsam für alle etwaigen Schulden. Die Folgen einer Scheidung beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft sind kompliziert. Sie können Ihre Zahnarztpraxis bereits am Beginn oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt aus der Gütergemeinschaft herausnehmen.
Wenn Sie Gütertrennung mit Ihrem Ehepartner vereinbart haben, dann ist das vor der Ehe und während der Ehezeit erworbene Vermögen vollständig getrennt. Bei der Gütertrennung würde eine Scheidung Ihre Zahnarztpraxis, beziehungsweise ihren Wert, nicht berühren.
3. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Das bedeutet, dass auch während der Ehe Ihr jeweils eigenes Vermögen getrennt bleibt. Wenn Sie sich beispielsweise ein Auto von Ihrem Geld kaufen, ist es auch Ihr Auto. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie gemeinsam einen Gegenstand erworben haben – in diesem Fall werden Sie Miteigentümer. Bei getrenntem Vermögen wird der in der Ehezeit generierte „Zugewinn“ ausgeglichen. Wenn Ihr Zugewinn als Zahnarzt/ Zahnärztin höher ist als der Ihres Ehepartners/ Ihrer Ehepartnerin, dann müssen Sie die Hälfte des Differenzbetrags ausgleichen.
Scheidung Zahnarzt
Sie sind Zahnärztin bzw. Zahnarzt und bringen beispielsweise 50.000 EUR mit in die Ehe, Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner nur 20.000 EUR. Ihr Endvermögen beläuft sich auf 250.000 EUR. Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner hat ein Endvermögen von 50.000 EUR, zusätzlich erhielt sie bzw. er während der Ehezeit eine Schenkung in Höhe von 10.000 EUR von ihren bzw. seinen Eltern.
Der Zugewinnausgleich wird wie folgt berechnet:
Zugewinn EhepartnerIn:
Endvermögen - (Anfangsvermögen + Schenkung) = 20.000 EUR
Ihr Zugewinn:
Endvermögen - Anfangsvermögen = 200.000 EUR
Ihr Zugewinn wäre somit um 180.000 EUR höher als der Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners. Sie müssen somit die Hälfte, also 90.000 EUR, als Zugewinnausgleich zahlen.
Für Sie bedeutet das: Je höher der während der Ehezeit erwirtschaftete Wert Ihrer Zahnarztpraxis ist, desto höher ist der Ausgleichsbetrag für den Zugewinn zu Gunsten des Ehepartners, wenn dieser während der Ehezeit weniger Vermögen aufgebaut hat.
Bewertung der Zahnarztpraxis im Zugewinnausgleich
Die Bewertung einer Zahnarztpraxis ist keine exakte Wissenschaft. Bei einer Scheidung kann es zu einer Existenzbedrohung kommen. Diese Berechnung des Zugewinnausgleichs ist natürlich einfach, wenn es sich bei dem Vermögen einfach nur um Zahlen auf Ihrem Konto handelt. Doch auch Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen – und damit auch eine Zahnarztpraxis - zählen zu den Vermögenswerten, die am Ende ausgeglichen werden müssen. Wenn Sie sich also im Laufe Ihrer Ehe eine eigene Praxis aufgebaut haben, wird zunächst ermittelt, welchen Wert sie inzwischen hat. Die Hälfte davon müssen Sie Ihrem Ehepartner auszahlen.
Wie funktioniert die Praxisbewertung?
Für die Praxisbewertung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Das Gesetz gibt allerdings keine Methode vor. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, entscheidet das Gericht, welche Methode es anwendet. In jedem Fall ist eine Bewertung keine exakte Wissenschaft, sondern es fließen viele Parameter mit in die Berechnung. Praktisch werden Sie wahrscheinlich auf ein Gutachten nicht verzichten können/wollen. Gängig sind folgende Berechnungsmethoden:
- Der Verkehrswert ist der Preis, den ein Dritter bereit wäre, für Ihre Zahnarztpraxis zu bezahlen. Um ihn zu berechnen, braucht es einen Sachverständigen, der den Wert anhand folgender zwei Kriterien berechnet:
- Der Substanzwert. Gemeint ist der Wiederbeschaffungswert aller Gegenstände, Forderungen und Rechte, die selbstständig verkauft werden können abzüglich aller Schulden. Es ist praktisch der Preis, den ein Dritter zahlen müsste, um Ihre Praxis identisch wieder aufzubauen. Hier zählt aber nur der materielle Wert Ihres Unternehmens und nicht das, was Sie in Zukunft an Erträgen damit einnehmen.
- Der Ertragswert. Dieser Wert deckt hingegen alles ab, was Sie jemals zukünftig in der Praxis verdienen könnten. Gemeint ist der immaterielle Wert („Goodwill“). Der „Goodwill“ ist natürlich keine feste Größe und setzt sich je nach Einzelfall zusammen aus dem Patientenstamm, der Dauer des Bestehens der Praxis, der Laufzeit des Mietvertrags und/oder des Standortes. Hier sind Tor und Tür geöffnet für weit divergierende Bewertungen von verschiedenen Sachverständigen.
- In der Bewertungspraxis addieren die Gerichte meist beide Werte und nehmen anschließend je nach Einzelfall Zuschläge und Abschläge vor.
Die modifizierte Ertragswertmethode
Bei der Bewertung von freiberuflichen Kanzleien oder Praxen wird seit 2012 allerdings meist eine weitere Methode herangezogen – die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode. Ähnlich wie bei dem oben beschriebenen Ertragswert ermittelt ein Gutachter auch hier, welche Überschüsse die Zahnarztpraxis zukünftig wohl erwirtschaften wird, wenn sie weiter bestehen bleibt wie bisher. Auch bei dieser Methode geht es um den immateriellen Wert der Praxis, den „Goodwill“. Allerdings wird das herkömmliche Ertragswertverfahren in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Der Grund für die besondere Berechnungsmethode liegt darin, dass ihr Wert wesentlich davon abhängt, welche Arbeit die darin tätigen Personen leisten.
Die Praxis wird so bewertet, als würde ein fiktiver Zahnarzt sie übernehmen und zukünftig damit Geld verdienen. Das Verfahren ist recht komplex und kann hier nur in den Grundzügen dargestellt werden: Grundsätzlich ermittelt ein Gutachter, mit welchem Gewinn ein fiktiver Erwerber der Praxis zukünftig rechnen kann. Der durchschnittliche Gewinn der letzten 3-5 Jahren ist dabei die Ausgangsbasis, allerdings werden auch zukünftige Risiken und Chancen mitberücksichtigt. Dabei spielt auch eine Rolle, ob Sie als bisheriger Praxisinhaber möglicherweise über eine besondere Expertise verfügen, über die ein durchschnittlicher Erwerber nicht verfügt. Es zählt dann nur Gewinn, den ein durchschnittlicher Zahnarzt mit Ihrer Praxis erzielen könnte. Wichtig ist auch, dass für die Wertermittlung auch nur ein begrenzter Zeitraum herangezogen wird, in dem ein möglicher Erwerber mit der Praxis Geld verdienen würde. Es wird geschätzt, wie lange die Erfolge der Praxis noch auf Ihren Einsatz und Ihren Arbeitsstil zurückzuführen sind.
Der Liquidationswert ist die unterste Grenze dessen, was sie im Falle einer Veräußerung der Zahnarztpraxis erhalten, also der Verkaufswert sämtlicher Vermögensteile. Diese Berechnungsgrundlage wird aber nur dann angesetzt, wenn Sie Ihre Praxis wirklich verkaufen.
Abzug von Veräußerungskosten
Wenn Sie Ihre Praxis veräußern, wird das Finanzamt Steuern auf den Veräußerungserlös festsetzen. Im Zugewinnverfahren wird diese sogenannte „latente Steuerlast auf den Veräußerungserlös“ bei der Praxisbewertung dann allerdings abgezogen – Sie müssen also dementsprechend weniger an Ihren Ex-Partner zahlen.
Steuerberatung in Anspruch nehmen
Fragen Sie Ihren Steuerberater außerdem, ob Sie weitere Steuern berücksichtigen müssen – etwa eine Einkommensteuer als Ertragssteuer auf Ihren individuellen Unternehmerlohn.
Was, wenn der Zugewinnausgleich Ihre Existenz bedroht?
Darüber hinaus gibt es häufig noch folgendes Problem: Wenn Sie neben Ihrer Zahnarztpraxis kein weiteres hohes Vermögen haben, dann führt dies dazu, dass Sie über den Zugewinnausgleich mehr Geld an Ihren Ex-Partner zahlen müssen als Ihnen liquide zur Verfügung steht.
Spätestens an diesem Zeitpunkt ist Ihnen klar, dass es ums Ganze geht, um Ihre Existenz. Hinzu kommt noch die große Belastung, die der Rechtstreit mit den andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen auch um Unterhalt und Kinder mit sich bringt.a
„Existenzbedrohender Zugewinnausgleich“
Sie als Zahnarzt bzw. Zahnärztin machen sich mit einer eignen Arztpraxis selbständig und nehmen dafür einen Kredit in Höhe von 75.000 EUR auf. Sie heiraten und schließen keinen Ehevertrag. Ihr Partner bringt aus einem Bausparvertrag 30.000 EUR mit in die Ehe. Die Praxis floriert und nach einigen Jahren können Sie die Kredite für Ihre Praxis zurückbezahlen. Doch nach einigen Jahren kommt es zur Scheidung. In der Ehezeit haben Sie beide noch zusammen 150.000 EUR angespart. Inzwischen hat die Zahnarztpraxis einen berechneten Wert von 350.000 EUR. Wie hoch ist der Zugewinnausgleich, den Sie Ihrem Partner zahlen müssen?
Ehepartner 1
Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinnausgleich
75.000 EUR - 30.000 EUR = 45.000 EUR
Ehepartner 2
Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinnausgleich
(350.000 EUR + 75.000 EUR) - (-75.000 EUR Schulden) = 500.000 EUR
Ihr Ehepartner könnte nun die Hälfte dieser 500.000 EUR (250.000 EUR) abzüglich der Hälfte der von ihm erwirtschafteten 45.000 EUR (22.500 EUR) verlangen, somit insgesamt 227.500 EUR.
Strategien für die Zahnarztscheidung
Der Zugewinnausgleich ist bei Rechtskraft der Scheidung sofort fällig. Es gibt keinen Vollstreckungsschutz für Zahnärzte. Wenn Sie nicht über andere entsprechende liquide Mittel verfügen, haben Sie erst einmal zwei offensichtliche Möglichkeiten:
- Sie lieben Ihre Arbeit und die Praxis und möchten sie nicht verkaufen. Also nehmen Sie einen Kredit auf.
- Sie verkaufen Ihre Praxis zum bestmöglichen Preis, denn Sie wollen nicht wieder viele Jahre für die Schulden arbeiten.
Es gibt allerdings mehrere Strategien, um diese harten Konsequenzen zu vermeiden:
Strategie Nr. 1: Ehevertrag
Viele Menschen treffen zwar Vorsorge für Krankheit und das Alter, indem sie private Altersvorsorge betreiben und Krankenzusatzversicherungen abschließen. Über die Folgen einer Eheschließung und den möglichen Konsequenzen in der Zukunft machen sich allerdings nur die wenigsten Eheleute Gedanken.
Mit einem notariellen Ehevertrag lässt es sich ruhiger schlafen. Sie können beide zusammen frei bestimmen, welche Regelungen sie treffen möchten. Suchen Sie sich einen Notar aus, mit dem Sie gut klarkommen. Ansonsten wechseln Sie, bis Sie den richtigen gefunden haben. Mithilfe eines Ehevertrags haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Sie können eine Gütertrennung vereinbaren und dadurch den Zugewinnausgleich komplett ausschließen.
- Meist werden sie aber eine andere ehevertragliche Regelung treffen, die Ihre Zahnarztpraxis, beziehungsweise den Vermögenswert der Praxis, aus dem existenzbedrohlichen Thema Zugewinn entfernt: die sog. „modifizierte Zugewinngemeinschaft.“
Durch die Modifikation tragen Sie beim Thema "Scheidung Zahnarzt" das Risiko Ihres Unternehmens Zahnarztpraxis allein. Im Fall einer Scheidung gibt es keinen Zugewinnausgleich im Hinblick auf Ihre Praxis. Der Zugewinn findet „nur“ noch aus dem sonstigen Privatvermögen statt – also bezogen auf alle anderen Vermögensgegenstände wie Lebensversicherungen, Bankkonten, privat genutzte Autos oder Ihr Familienhaus etc.
Sie benötigen keine Gutachter und Sachverständige für die hinfällige Bewertung Ihrer Praxis mehr. Mit einer solchen Klausel können Sie die kommenden Jahre ohne Damoklesschwert für den Erfolg Ihrer Zahnarztpraxis arbeiten – vor allem wenn es mal wieder in der Ehe kriseln sollte.
Eine solche Klausel im Ehevertrag ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Bitte beachten Sie aber, dass der Ehevertrag ausgewogen sein muss und nicht zu einer einseitigen Übervorteilung führen darf. Wenn Sie also noch andere Punkte regeln möchten, wie den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich, dann sollten Sie und Ihr Notar darauf achten, dass der Ehevertrag später vor Gericht nicht als Ganzes als sittenwidrig eingestuft wird. Wenn Sie wollen, können Sie auch eine „Entschädigung“ als Ausgleich für Ihren Ehepartner mit in den Vertrag einfließen lassen. Ein Notar ist nicht parteiisch wie ein Rechtsanwalt. Er muss und wird Sie als Zahnarzt darüber belehren, dass die Gestaltung des Ehevertrags interessengerecht zu geschehen hat.
Der Notar wird Sie beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Sie zum Schutz Ihres Ehepartners Regelungen treffen sollten, die verhindern, dass Sie im Falle einer Scheidung einfach Ihr Privatvermögen auf die Praxis übertragen und so die Zahlungen an Ihren Partner vermindern.
Die Tatsache, dass auf die Zahnarztpraxis bezogene Unternehmensgegenstände sowie dort entstandene Verbindlichkeiten nicht in den Zugewinn fallen, bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass auch Schulden der Praxis das Privatvermögen nicht vermindern. Sollten Sie aber den Gewinn der Praxis nutzen, um sich privat ein Vermögen aufzubauen, dann unterliegt dies wiederum dem Zugewinn.
Bei dem Thema "Scheidung Zahnarzt" sollten Sie auch unbedingt regeln lassen, dass der Praxiswert nur für den Fall einer Trennung aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden soll. Sollten Sie sich früher als Ihre Partnerin aus diesem Leben verabschieden, dann sollte Ihre Praxis zum Zugewinn gehören, schon aus steuerlichen Gründen. Der Zugewinn des verstorbenen Ehepartners ist nämlich für den überlebenden Ehepartner nicht erbschaftssteuerpflichtig.
Darüber hinaus bietet es sich an, auch den nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag mit zu regeln. Hier geht es nicht nur um die Höhe des Unterhalts, sondern vor allem um die Dauer. Jedoch hat die Rechtsprechung bei der Gestaltung solcher Klauseln Grenzen gesetzt. Ein Ehevertrag bedarf immer der vorherigen Beratung durch einen Anwalt oder durch einen Notar. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen werden die allermeisten Notare Ihnen sagen, dass Sie bitte Ihren Steuerberater konsultieren sollen. Das sollten Sie unbedingt tun, denn etwaige Fehler im steuerlichen Bereich können genauso schnell die Existenz gefährden, wie die Nichtregelung des Zugewinns.
Strategie Nr. 2: Schließen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, können Sie auch noch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrer Ex-Partnerin/Ihrem Ex-Partner abschließen. Darin können Sie gemeinsam alle für Sie wichtigen Scheidungsfolgen wie etwa Unterhaltsansprüche, das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern oder eben den Zugewinnausgleich regeln. Eine solche Vereinbarung ist immer empfehlenswert, denn sie hilft Ihnen, sich einvernehmlich und damit auch kostengünstig scheiden zu lassen.
Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!
Wenn Sie dazu noch Ihre Praxis retten möchten, ist sie umso wichtiger! Regeln Sie dazu, wie der Zugewinnausgleich im Hinblick auf die Zahnarztpraxis aussehen soll. Doch Vorsicht! Sorgen Sie – wie beim Ehevertrag auch – dafür, dass die Vereinbarung fair bleibt. Sonst besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht sie als sittenwidrig und damit als nichtig beurteilt.
Strategie Nr. 3: Außergerichtliche Einigung
Eine außergerichtliche Einigung ist immer erstrebenswert. Wem nützen schon lange Prozesse und Streitereien, gerade bei einer Trennung? Bestimmt nicht Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner. Nicht immer muss der Streit um den Zugewinn deshalb vor Gericht ausgetragen werden. Streitigkeiten können auch beim Thema "Scheidung Zahnarzt" durch professionelle Hilfe im Rahmen einer Mediation in die richtige Richtung gelenkt werden. Das spart oftmals Nerven sowie Geld und erhöht die Lebensqualität.