Wenn etwas Unvorhergesehenes wie eine Scheidung eintritt, „folgen“ andere Dinge, als wenn Sie weiter verheiratet gewesen wären. „Folgen“ sind demnach ganz normale Gegebenheiten, vor denen Sie keine Angst zu haben brauchen. Auch der Fortbestand Ihrer Ehe wäre eine Folge, wenn auch nur die einer ausbleibenden Scheidung. Reichen Sie bei scheidung.de online – wenn Sie das möchten – noch heute Ihre Scheidung ein, und erfahren Sie hier schon einmal etwas darüber, was rechtlich, finanziell, sozial und emotional dann alles passiert. Keine Sorge – wir sind dabei stets an Ihrer Seite!
Vom Ende her gedacht, und für viele am wichtigsten: Worauf stellen Sie sich hierbei am besten ein?
Ihre Rentenanwartschaften werden aufgeteilt
Aus Anlass der Scheidung führt das Amtsgericht im Regelfall den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte unter den Ehepartnern aufgeteilt. Kommen Sie nach der Scheidung ins Rentenalter, profitieren Sie als derjenige, der vorher weniger Anwartschaften gesammelt hat, von den Anwartschaften der Altersvorsorge des Partners.
Formulare
Wie fülle ich den Fragebogen für den Versorgungsausgleich aus?
Mit den Angaben in diesem Fragebogen können Ihre Rentenanwartschaften bei der Scheidung richtig aufgeteilt werden.
Kommt es aus Anlass der Scheidung zum Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich), erhält der Partner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat als sein Partner, von diesem einen Ausgleich.
Aufteilung des gemeinsamen Hausrats
Da Sie Ihren gemeinsamen Haushalt auflösen, muss auch der Hausrat verteilt werden. Nachweislich im Alleineigentum stehende Gegenstände stehen dabei immer dem Eigentümer zu. Wurde ein Gegenstand für die gemeinsame Haushaltsführung angeschafft, gehört der Gegenstand im Regelfall zum Hausrat. Im Idealfall verständigen Sie sich, wer was erhält. Ist eine Verständigung schwierig, sollten Sie abwechselnd entscheiden, wer welchen Gegenstand beansprucht. Im Zweifel kann das Los entscheiden.
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Trennung und Scheidung ändern nichts daran, dass das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile für das gemeinsame Kind fortbesteht. Eine Änderung tritt insoweit ein, als der betreuende Elternteil in alltäglichen Angelegenheiten auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils Entscheidungen treffen kann (z.B. Was bekommt das Kind zu essen?). Lediglich in Angelegenheiten, die für die Entwicklung oder die Person des Kindes von grundlegender Bedeutung sind (z.B. Welche weiterführende Schule soll das Kind besuchen?), bedarf es des Einvernehmens beider Elternteile.
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht:
wenn ein Elternteil nachweislich erziehungsungeeignet ist
oder sich die Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus praktischen Gründen gebietet (Elternteil lebt im Ausland).
Umgangsrecht für das gemeinsame Kind
Betreut ein Elternteil nach der Scheidung das gemeinsame Kind nicht selbst, hat er oder sie Anspruch auf ein Umgangsrecht. Das Umgangsrecht bedeutet zugleich eine Umgangspflicht, um der Verantwortung des Elternteils für das Kind gerecht zu werden. Zugleich hat auch das Kind Anspruch auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil.
Formulare
Rechtssichere Unterhaltsberechnung für Sie
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Wird der Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig geleistet, hat der betreuende Elternteil Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Kindesunterhalt
Wird das Kind durch einen Elternteil betreut, ist die Betreuung dem Barunterhalt gleichwertig. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er oder sie das Kind
betreut,
verpflegt und
beherbergt.
Künftige Nutzung der ehelichen Wohnung
Die Trennung vollzieht sich im Regelfall dadurch, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht. Steht die Wohnung im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten, braucht es eine Verständigung, wie die Wohnung künftig genutzt werden soll. In Betracht kommt, dass der verbleibende Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt oder, bei Miete, in das bestehende Mietverhältnis eintritt. Steht die Wohnung im Eigentum, kann die Wohnung verkauft oder an Dritte vermietet werden
Wie kann ich meinen Namen nach der Scheidung ändern lassen?
Nach der Scheidung wird der Ehename weitergeführt, Sie können jedoch die Namensänderung beantragen. Was ist zu beachten?
Jeder Ehegatte kann den bislang geführten Familiennamen auch nach der Scheidung unverändert fortführen. Genauso kann auch der Geburtsname wieder angenommen werden. Wird der Familienname geändert, muss die Änderung auch
im Personalausweis,
im Reisepass
und in den Fahrzeugzulassungsunterlagen angepasst werden.
Auch die Anpassung im Führerschein ist zum besseren Nachweis der Identität zu empfehlen.
Was finanziell für beide Partner folgt
Welche (weiteren) finanziellen Folgesachen sollte man beachten?
Wechsel der Steuerklasse
Spätestens nach dem Jahr Ihrer Trennung wechseln Sie Ihre Steuerklasse. Sie gehören als Alleinstehender in die Steuerklasse I oder in die Steuerklasse II, wenn Sie Ihr minderjähriges Kind betreuen. Wurden Sie bislang gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, werden Sie jetzt einzeln veranlagt und müssen auf den steuerlichen Vorteil des Ehegatten-Splitting verzichten. In der Steuerklasse I und II zahlen Sie höhere Steuersätze als in den Steuerklassen III und IV.
Ehegattenunterhalt, bei Bedürftigkeit
Werden Sie geschieden, sind Sie vom Grundsatz her für sich selbst verantwortlich und müssen Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben Sie noch, wenn und solange Sie finanziell bedürftig sind und sich einer der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände begründen lässt. In Betracht kommen u.a.
die Betreuung eines Kleinkindes bis zum dritten Lebensjahr,
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit,
Unterhalt aus Arbeitslosigkeit oder wegen eines zu geringen Verdienstes.
Muster
Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch?
Mit dem Auskunftsanspruch erfahren Sie, was Ihr(e) Ex verdient und sichern zugleich Ihren Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit.
Haben Sie in der Ehe gemeinsam Verbindlichkeiten begründet, besteht die gemeinsame Haftung auch nach der Scheidung unverändert fort. Sie müssen sich verständigen, wer die Verbindlichkeiten künftig bedient und ob und inwieweit intern ein Ausgleich erfolgt. Wurde die eheliche Wohnung gemeinsam durch ein Bankdarlehen finanziert, kann die Wohnung verkauft und über den Verkaufserlös das Darlehen zurückgeführt werden. Genauso gut kann ein Ehegatte bei entsprechender Bonität den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen.
Gründung eines eigenen Hausstandes
Sind Sie aus der gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung ausgezogen, muss ein eigener Hausstand begründet werden. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf staatliches Wohngeld.
Auflösung des Gemeinschaftskontos bei der Bank
Haben Sie ein Gemeinschaftskonto bei der Bank unterhalten, sollte das Konto im Sinne klarer finanzieller Verhältnisse aufgelöst werden. Jeder Ehegatte hat im Regelfall Anspruch auf die Hälfte des Kontoguthabens. Es empfiehlt sich, dass jeder Ehegatte ein eigenes Konto bei der Bank einrichtet. Besteht auf einem Einzelkonto eine Vollmacht zugunsten des Ex-Partners, sollte diese Vollmacht widerrufen werden.
Soziale Folgen
Generell beeinflussen Trennung und Scheidung ein Stück weit auch die Mitmenschen um Sie herum. Es gibt dabei breite soziale Netze, und welche, deren Löcher man vielleicht erst flicken muss. In jedem Fall sind Sie aber nicht allein.
Aus „verheiratet“ wird in Behördenanträgen „geschieden“
Mit der rechtskräftigen Scheidung ist Ihre Ehe aufgelöst und der Personenstand ändert sich. Sie könnten, wenn Sie es denn wollten, sofort wieder eine neue Ehe eingehen. Haben Sie die Erkenntnis gewonnen, dass in der früheren Beziehung einiges falsch gelaufen ist und Sie es besser machen können, sind Sie ein Partner mit lehrreichen Erfahrungen.
Unsere Träume können wir erst dann verwirklichen, wenn wir uns entschließen, daraus zu erwachen.
Scheidung ist kein Makel
Sind Sie geschieden, ist zwar Ihre Ehe beendet. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie als Person weniger wert sind als zuvor. Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn Eltern, Verwandte oder Freunde Sie kritisieren sollten und insgeheim das Gefühl vermitteln, Sie seien jetzt mit dem Makel der Scheidung behaftet. Ihre Scheidung beruht auf Ihrem höchstpersönlichen Entschluss, Ihre Ehe nicht fortzuführen. In diese Entscheidung hat niemand hineinzureden. Niemand hat das Recht, Ihren Entschluss als Fehlentscheidung zu bezeichnen.
Ihr Kind bleibt Ihr gemeinsames Kind
Schaubild
Ob Sie Ihr gemeinsames Kind nun selbst betreuen oder der andere Elternteil das Kind betreut - Ihr Kind bleibt Ihr gemeinsames Kind. Als Elternteil tragen Sie Verantwortung für das Kind, unabhängig davon, dass Sie geschieden sind. Sie sollten auch nicht die Befürchtung haben, dass Ihr Kind in seinem sozialen Umfeld als Scheidungskind wahrgenommen wird. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland so gut wie jede dritte Ehe geschieden wird, gibt es keine Rechtfertigung, Scheidungen als nicht gesellschaftsfähig oder nicht allgemeinverträglich zu bewerten.
Betreuen Sie Ihr Kind nicht selbst, haben Sie ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht, durch das Sie Ihrer Verantwortung als Elternteil für das Kind gerecht werden können und gerecht werden sollten.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Rechte von Kindern und Jugendlichen
Emotionale Folgen
Die persönliche Komponente wird bei Scheidungen noch viel zu sehr unterschätzt, Ämter und Behörden sind hier oft keine Hilfe. Wie sieht es mit (berechtigten) Gefühlen anlässlich der Scheidung aus?
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Vielleicht trennen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen, ohne viel Aufhebens, ohne viel Schmerz und mit viel persönlicher Perspektive. Vielleicht ist es aber auch so, dass Sie die Trennung und Scheidung als persönliche Niederlage empfinden und sich die Beziehung zurückwünschen, wegen der Sie einst geheiratet haben. Damit stehen Sie vor der Herausforderung, Ihre Gefühle in den Griff zu bekommen und Ihr Leben neu zu ordnen.
Lassen Sie Trauer zu
Die Zeit der Trennung ist vielleicht mit der Trauer zu vergleichen, wenn ein geliebter Mensch verstorben ist. Trauer braucht Zeit. Genauso braucht es Zeit, die Trennung zu akzeptieren und sich von der Vorstellung zu befreien, dass alles so bleibt, wie es war. Es ist nun eben nicht so, wie es war und es bleibt auch nicht so. Sie müssen zu der Erkenntnis kommen, dass Ihre Beziehung zu Ende ist und die logische Konsequenz darin besteht, ohne den Partner oder die Partnerin zurechtzukommen.
Insoweit ist es nicht falsch, der schönen Zeit nachzutrauen und sich genau diesem Gefühl hinzugeben. Es muss aber auch klar sein, dass diese Trauer nicht von Dauer sein darf und Sie den Weg gehen müssen, der Sie aus diesem Zustand der „Trauer“ und dem Gefühl von Niederlage und Verlust hinaus führt.
Die meisten Menschen sind so glücklich, wie sie es sich selbst vorgenommen haben.
Neue Partnerschaft als Therapie
Scheidungskonflikte hinterlassen oft körperliche und psychische Spuren. Es kann helfen, sich auf eine neue Partnerschaft einzulassen und den Stress und das Gefühl von Niederlage und Verlust der früheren Partnerschaft aufzufangen. Lassen sich mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin neue Perspektiven schaffen, lässt sich die Vergangenheit schneller und besser abschließen, als wenn Sie nach der Scheidung allein bleiben und sich in der Erinnerung an vergangene Zeiten verlieren.
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Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Ausklang - Am Ende wird alles gut, wenn Sie das wollen
Sind Sie geschieden, ist dies eine Tatsache, nach der Sie Ihr Leben ausrichten müssen. Gute Voraussetzungen dafür, dass Sie damit zurechtkommen, sind eine gewisse Portion Optimismus, Zuversicht und der Glaube an sich selbst. Nehmen Sie alle Hilfen und Unterstützungsleistungen in Anspruch, die in Betracht kommen. Steht Ihre Scheidung oder vielleicht Ihre Trennung noch an, und Sie benötigen Hilfe bei den ersten Schritten? Dann fordern Sie noch heute hier unser Gratis-InfoPaket für Ihre Scheidung an, und profitieren Sie von 20 Seiten wertvollen Wissens, auf das es jetzt ankommt.
Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1 ist freundlich zu Ihnen, versteht Sie aufgrund unserer Erfahrung aus 10.000en Scheidungen so gut wie kaum jemand und hat am Ende – auch wenn Sie sich vielleicht für jemand anderen entscheiden – noch immer jedem ein Stück weiter geholfen als vorher. Wir freuen uns darauf, wenn Sie sich mit dem Wunsch nach einem InfoPaket oder dem Scheidungsantrag bei uns melden. Bis bald!