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Wann hat der Ex-Partner seinen Unterhaltsanspruch verwirkt?

DEFINITION

Wann hat der Ex-Partner seinen Unterhaltsanspruch verwirkt?

Wenn der unterhaltsempfangende Noch-Ehepartner dem unterhaltszahlenden schadet, indem er z.B. eine Straftat gegen ihn begeht, ihn beim Arbeitgeber anschwärzt oder die Zahlungen im Casino verspielt, ist der Anspruch verwirkt. In solchen Fällen muss kein Unterhalt mehr gezahlt werden, weil es dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar ist, dieser Pflicht weiter nachzukommen. Wichtig: Sind gemeinsame Kinder von der Situation betroffen, muss deren Versorgung trotzdem sichergestellt sein. In dem Fall kann der Unterhalt aber ggf. auf ein Mindestmaß gekürzt werden.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Dauer der Unterhaltszahlung richtet sich normalerweise nach dem Scheidungsverfahren. Der Anspruch endet mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. So länger die Dauer der Scheidung, desto länger dauern die Unterhaltszahlungen an.
  • Der Trennungsunterhalt hat einen hohen Stellenwert, schließlich ist es nicht möglich, für die Zukunft auf den Anspruch zu verzichten. Der Schutz für den finanziell Schwächeren endet jedoch, wenn er anfängt absichtlich Schaden anzurichten.
  • Es lohnt sich nicht, sich über das Einkommen beim Noch-Ehepartner zu rächen: Leidet der besser verdienende Noch-Ehepartner finanziell, trifft dies auch den wirtschaftlich Bedürftigen. Wickeln Sie Ihre Scheidung also am besten einvernehmlich ab.

Der Regelfall: Trennungsunterhalt bis Rechtskraft der Scheidung oder Versöhnung

Schaubild

  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit Rechtskraft der Scheidung. Wenn die Scheidung wirksam ist, fällt automatisch der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg.
  • Findet eine ernstzunehmende Versöhnung statt, erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Wenn einer der Ehegatten verstirbt, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

GUT ZU WISSEN

Wiedereinstieg in den Beruf

Sollte der Ehegatte, der vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, nach der Trennung über genügend Einkommen verfügen um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, endet ebenfalls der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Wenn der Ehepartner dem Unterhaltszahler schadet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn eine Unterhaltszahlung gegenüber dem zahlenden Ehepartner grob unbillig wäre. Wenn der Unterhalt beziehende Ehegatte durch sein Verhalten die Zahlung des Unterhalts nicht verdient hat, hat dieser Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

 

Die Grenzen dessen, was als unbilliges Verhalten zu werten ist, sind fließend und müssen für jeden Fall einzeln geprüft werden. Der Gesetzgeber hat daher die Gründe im Gesetz festgelegt, die zur Verwirkung des Anspruchs führen können.

 

Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nach dem Gesetz demnach verwirkt, wenn:

 

  • der Unterhalt verlangende Ehegatte eine Straftat gegenüber seinem Ehegatten oder gegenüber eines Verwandten des Ehegattens begangen hat. Eine Straftat ist nicht nur Körperverletzung, Vergewaltigung oder ähnliches. Es genügt bereits, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte dem anderen Ehegatten Einkommen oder Vermögen verschweigt und damit einen Betrug begeht.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte massiv schlecht über seinen Ehegatten redet und damit eine Verleumdung oder üble Nachrede begeht. So stellt dies ein Vergehen gegenüber dem anderen Ehegatten dar. Auch schwere Beleidigungen, lasche Anschuldigungen und Diebstahl führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte mutwillig dazu beigetragen hat, dass er kein Einkommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte ohne Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt oder sein Vermögen verschleudert.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängig ist und in nüchternen Phasen ärztliche Hilfe ausschlägt.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte die Vermögensinteressen des anderen Ehegatten mutwillig ignoriert. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte den anderen Ehegatten beim Arbeitgeber anschwärzt, mit dem Ziel, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert oder wissentlich falsche Strafanzeigen gegen ihn erstattet.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte sich vor der Trennung weder um Einkommen noch um die Haushaltsführung oder Kindererziehung gekümmert hat. Dies liegt vor, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte in ernsthafte Schwierigkeiten gerät, weil der nicht erwerbstätige Ehegatte über einen längeren Zeitraum weder den Haushalt führt noch die Kinder betreut.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte den Unterhalt vertrinkt oder verspielt.
  • dem Unterhalt verlangenden Ehegatten ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist zum Beispiel darin zu sehen, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte vor der Trennung Ehebruch begeht oder die außereheliche Zeugung eines Kindes verschwiegen hat.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
  • ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Unterhaltszahlung ungerecht erscheinen lässt. 

 

Die Verwirkung kann zu einer Herabsetzung, Beschränkung oder zum gänzlichen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder unfair wäre.

Kinder müssen immer versorgt sein

Die Kinder werden gewöhnlich von dem Ehegatten betreut, der den Unterhalt auch für sich selbst verlangt. Da durch einen Unterhaltsausschluss für den betreuenden Ehegatten die Belange der Kinder ebenfalls berührt würden, wird der Unterhalt häufig nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur auf das zur Kinderbetreuung erforderliche Maß beschränkt.

 

Bei der Frage, ob der Unterhalt auszuschließen ist, müssen die Dauer der Ehe, die Dauer des Zusammenlebens, das Alter der Ehegatten, die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Ehe, die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, die Leistungserbringung durch den Unterhalt verlangenden Ehegatten etc. berücksichtigt werden.

 

> 10 Tipps für eine Scheidung mit Kind

 

Erst wenn sich insgesamt herausstellt, dass der bedürftige Ehegatte es wegen seiner verwerflichen Gesinnung nicht verdient hat Unterhalt zu verlangen und die gemeinsamen Kinder hierdurch keinen Schaden erleiden, kann die Unterhaltspflicht eingeschränkt oder versagt werden.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Trennungsunterhalt soll gewährleisten, dass auch der wirtschaftlich schwächere Ehepartner den ehelichen Lebensstandard wahren kann. Er darf dem Unterhaltspflichtigen jedoch auch nicht schaden. Verletzt er diesen oder eine ihm nahestehende Person sägt er am eigenen Ast: Ist der Unterhalt verwirkt, bleiben die Zahlungen aus. Es ist also besser, sich auf einen Neuanfang zu konzentrieren und dem Noch-Ehepartner diesen im Gegenzug ebenfalls zu gönnen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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