Wenn der Ehepartner dem Unterhaltszahler schadet
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn eine Unterhaltszahlung gegenüber dem zahlenden Ehepartner grob unbillig wäre. Wenn der Unterhalt beziehende Ehegatte durch sein Verhalten die Zahlung des Unterhalts nicht verdient hat, hat dieser Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.
Die Grenzen dessen, was als unbilliges Verhalten zu werten ist, sind fließend und müssen für jeden Fall einzeln geprüft werden. Der Gesetzgeber hat daher die Gründe im Gesetz festgelegt, die zur Verwirkung des Anspruchs führen können.
Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nach dem Gesetz demnach verwirkt, wenn:
- der Unterhalt verlangende Ehegatte eine Straftat gegenüber seinem Ehegatten oder gegenüber eines Verwandten des Ehegattens begangen hat. Eine Straftat ist nicht nur Körperverletzung, Vergewaltigung oder ähnliches. Es genügt bereits, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte dem anderen Ehegatten Einkommen oder Vermögen verschweigt und damit einen Betrug begeht.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte massiv schlecht über seinen Ehegatten redet und damit eine Verleumdung oder üble Nachrede begeht. So stellt dies ein Vergehen gegenüber dem anderen Ehegatten dar. Auch schwere Beleidigungen, lasche Anschuldigungen und Diebstahl führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte mutwillig dazu beigetragen hat, dass er kein Einkommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte ohne Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt oder sein Vermögen verschleudert.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängig ist und in nüchternen Phasen ärztliche Hilfe ausschlägt.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte die Vermögensinteressen des anderen Ehegatten mutwillig ignoriert. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte den anderen Ehegatten beim Arbeitgeber anschwärzt, mit dem Ziel, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert oder wissentlich falsche Strafanzeigen gegen ihn erstattet.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte sich vor der Trennung weder um Einkommen noch um die Haushaltsführung oder Kindererziehung gekümmert hat. Dies liegt vor, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte in ernsthafte Schwierigkeiten gerät, weil der nicht erwerbstätige Ehegatte über einen längeren Zeitraum weder den Haushalt führt noch die Kinder betreut.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte den Unterhalt vertrinkt oder verspielt.
- dem Unterhalt verlangenden Ehegatten ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist zum Beispiel darin zu sehen, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte vor der Trennung Ehebruch begeht oder die außereheliche Zeugung eines Kindes verschwiegen hat.
- der Unterhalt verlangende Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
- ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Unterhaltszahlung ungerecht erscheinen lässt.
Die Verwirkung kann zu einer Herabsetzung, Beschränkung oder zum gänzlichen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder unfair wäre.
Kinder müssen immer versorgt sein
Die Kinder werden gewöhnlich von dem Ehegatten betreut, der den Unterhalt auch für sich selbst verlangt. Da durch einen Unterhaltsausschluss für den betreuenden Ehegatten die Belange der Kinder ebenfalls berührt würden, wird der Unterhalt häufig nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur auf das zur Kinderbetreuung erforderliche Maß beschränkt.
Bei der Frage, ob der Unterhalt auszuschließen ist, müssen die Dauer der Ehe, die Dauer des Zusammenlebens, das Alter der Ehegatten, die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Ehe, die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, die Leistungserbringung durch den Unterhalt verlangenden Ehegatten etc. berücksichtigt werden.
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Erst wenn sich insgesamt herausstellt, dass der bedürftige Ehegatte es wegen seiner verwerflichen Gesinnung nicht verdient hat Unterhalt zu verlangen und die gemeinsamen Kinder hierdurch keinen Schaden erleiden, kann die Unterhaltspflicht eingeschränkt oder versagt werden.