Was sind die Voraussetzungen einer Aufhebung?
Für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei einer Scheidung.
Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen wollen, müssen Sie einen Aufhebungsantrag stellen. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin ist hierfür notwendig, da bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn einer der Partner noch in diesem Bezirk wohnt und wenn Sie keine gemeinsamen Kinder haben. Sind Sie und Ihr Partner umgezogen und haben Sie keine gemeinsamen Kinder, dann müssen Sie den Antrag bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk Ihr Ex-Partner nun wohnt. Der Antrag kann von beiden oder nur von einem Partner eingereicht werden.
Grundsätzlich wird Ihre Lebenspartnerschaft erst aufgehoben, wenn das Gericht festgestellt hat, dass Ihre Beziehung gescheitert ist und eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt.
- Dies wird vermutet, wenn Sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und Sie beide die Aufhebung wollen. Getrennt leben heißt, dass Sie getrennte Wohnungen haben oder in einer gemeinsamen Wohnung getrennte Zimmer bewohnen und nur Küche und Bad zusammen nutzen. Es genügt, dass ein Partner den Aufhebungsantrag stellt und der andere diesem dann zustimmt.
- Stimmt Ihr Ex-Partner nach Ablauf des Trennungsjahres der Aufhebung nicht zu, müssen Sie dem Gericht beweisen, dass die Lebenspartnerschaft nicht wieder hergestellt werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich in einer neuen Beziehung befinden. Sieht das Gericht das Scheitern Ihrer Beziehung als gegeben an, kommt es auf die Zustimmung Ihres Ex-Partners nicht mehr an.
- Auf die Zustimmung Ihres Lebenspartners kommt es nicht mehr an, wenn Sie 3 Jahre voneinander getrennt gelebt haben. Dann gilt Ihre Partnerschaft als gescheitert.
- Es gibt aber auch Ausnahmefälle, in denen Sie Ihre Lebenspartnerschaft ohne die Einhaltung des Trennungsjahres und ohne die Zustimmung Ihres Partners aufheben lassen können. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel im Fall von häuslicher Gewalt vor.
Was ist eine Online-Aufhebung und welche Vorteile bringt Sie mit sich?
Bei einer Online-Aufhebung läuft das ganze Aufhebungsverfahren online ab. Den Aufhebungsantrag füllen Sie ganz einfach auf unserer Seite online aus. Es entstehen Ihnen keine Kosten und der Antrag ist für Sie zu 100% unverbindlich. Sie müssen sich nicht erst auf die aufwändige Suche nach einem geeigneten Anwalt machen, wir arbeiten mit handverlesenen und kompetenten Rechtsanwälten zusammen. Die Kooperationsanwälte begleiten Sie auf Ihrem Weg durch das gesamte Aufhebungsverfahren. Die gesamte Kommunikation läuft bei der Online-Aufhebung über das Internet oder Telefon ab. Sie können Ihren Anwalt jederzeit anrufen, bei Fragen eine Mail schreiben oder ihn auch selbstverständlich in seiner Kanzlei aufsuchen. Eine Online-Aufhebung bietet sich vor allem an, wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft einvernehmlich aufheben wollen.
Was ist eine Aufhebungsfolgenvereinbarung?
In einer Aufhebungsfolgenvereinbarung können Sie und Ihr Lebenspartner alle Folgen der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft außergerichtlich regeln. Sie können Vereinbarungen über den Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats und wenn gemeinsame Kinder/Adoptivkinder vorhanden sind, über das Sorge- und Umgangsrecht treffen. Problematisch im Hinblick auf das Thema Kinder könnte sein, dass oft nur ein Partner als Elternteil rechtlich anerkannt ist, weil nur dieser zum Beispiel das Kind adoptiert hat. Bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der andere Partner dann in Bezug auf das Kind keine Rechte, auch wenn er die Rolle des zweiten Elternteils übernommen hat. In der Folgenvereinbarung könnte ihm jedoch ein sogenanntes „Umgangsrecht Dritter“ eingeräumt werden (§ 1685 Abs. 2 BGB).
Wie lange dauert die Aufhebung?
Die Dauer des Aufhebungsverfahrens hängt von vielen einzelnen Umständen ab. Ein entscheidender Faktor dabei ist, ob Sie und Ihr Partner sich über die Aufhebung und die damit verbundenen Folgen einig sind oder ob es diesbezüglich viele Streitigkeiten gibt.
Dauer bei einer einvernehmlichen Aufhebung
Die einvernehmliche Aufhebung ist die schnellste Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerschaft zu beenden. Bei einer einvernehmlichen Aufhebung sind Sie und Ihr Partner sich über die Aufhebung und die damit verbundenen Folgen einig. Es gibt keinen Streit zwischen Ihnen und im besten Fall regeln Sie die Folgen, wie Unterhalt und Hausrat, in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung. Da Sie für die einvernehmliche Aufhebung nur einen Anwalt benötigen, der den Antrag stellt und bei Gericht anwesend ist, gibt es auch keinen langwierigen Schriftwechsel . Auch der Scheidungstermin an sich dauert in diesem Fall nur wenige Minuten, da keine Aufhebungsfolgen gerichtlich geklärt werden müssen. Es finden somit nur die Anhörung und der Versorgungsausgleich statt.
Dauer bei einer streitigen Aufhebung
Eine streitige Aufhebung hingegen kann sich in die Länge ziehen, da Sie sich über die Folgen uneinig sind und sicherlich auch versuchen werden, sich gegenseitig Steine in den Weg zu legen. Die Kommunikation läuft nur noch über die Anwälte, welche sich ständig Schriftsätze hin und her schicken. Dieser Prozess ist zeitaufwendig und nervenaufreibend. Auch der eigentliche Aufhebungstermin wird dadurch länger dauern als notwendig. Das Geicht wird alle Streitigkeiten regeln müssen. Wir raten Ihnen deshalb, die Aufhebung möglichst einvernehmlich durchzuführen. Bestehen Unstimmigkeiten hinsichtlich einiger Aufhebungsfolgen, kann Ihnen in einer solchen Situation auch eine Mediation weiterhelfen. Mit diesem können Sie gemeinsam Lösungen finden. Wir arbeiten in ganz Deutschland mit qualifizierten und kompetenten Mediatoren und Mediatorinnen zusammen.
Sind Sie bereit für eine Mediation?
Ob Sie sich schon sicher sind oder noch zögern, es lohnt sich auf jeden Fall, ein Erstgespräch zu führen. Unsere Checkliste hilft Ihnen bei den ersten Schritten.
Die Kosten einer Aufhebung sind dieselben wie bei einer Scheidung. Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Wie hoch diese Kosten sind, richtet sich nach dem Streitwert bzw. Verfahrenswert. Dieser setzt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Lebenspartner und den Kosten für den Versorgungsausgleich zusammen. Entscheidend für die Kostenhöhe ist auch, ob Sie eine einvernehmliche Aufhebung wollen oder ob es Streitigkeiten zwischen Ihnen gibt, die gerichtlich geregelt werden müssen.
Bevor Ihr Aufhebungsverfahren beginnen kann, müssen Sie einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Erst wenn der Vorschuss bei Gericht eingegangen ist, wird Ihr Aufhebungsantrag an Ihren Lebenspartner weitergeleitet. Der Vorschuss ist zunächst von dem Partner zu zahlen, der den Antrag stellt. Am Ende des Verfahrens werden die gesamten Gerichtskosten jedoch hälftig zwischen den Partnern aufgeteilt.
Wie viel kostet die Aufhebung der Lebenspartnerschaft?
Für die Aufhebung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die genaue Höhe ist individuell zu berechnen.
Höhe der Kosten bei einer einvernehmlichen Aufhebung
Sind Sie sich hinsichtlich der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft einig und haben auch die Folgen der Aufhebung außergerichtlich geklärt, dann können Sie die Kosten geringhalten. Bei einer einvernehmlichen Aufhebung ist nur ein Anwalt notwendig. Dieser muss nur den Aufhebungsantrag bei Gericht einreichen und im Aufhebungstermin anwesend sein. Sie sparen sich somit die Kosten für einen zweiten Anwalt. Wenn Sie die Aufhebung einvernehmlich durchführen, ist es auch möglich, bei Gericht einen Antrag auf Streitwertreduzierung zu stellen. Der Streitwert kann bis zu 30 % reduziert werden. Dadurch senken sich auch die Gerichtsgebühren.
Höhe der Kosten bei einer streitigen Aufhebung
Haben Sie sich mit Ihrem Partner zerstritten und können nicht mehr miteinander reden, wird es darauf hinauslaufen, dass jeder einen eigenen Anwalt beauftragt. Häufig wird dann nur noch über die Anwälte miteinander kommuniziert. Dies treibt die Kosten enorm in die Höhe. Je mehr Folgen der Aufhebung gerichtlich geklärt werden müssen, desto höher werden der Streitwert und somit auch die Anwalts- und Gerichtsgebühren. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie wirklich einen „Rosenkrieg“ wollen und diesen auch finanzieren können.
Machen Sie sich Gedanken über die Kosten einer Aufhebung und glauben Sie, dass Sie die Kosten für das Aufhebungsverfahren nicht aufbringen können? Dann können wir Sie beruhigen. Auch wenn Ihnen kein oder nicht viel Geld zur Verfügung steht, können Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Staat übernimmt dann die Kosten ihres Verfahrens. Falls Ihrem Antrag stattgegeben wird, werden die Gerichtsgebühren und Ihre Anwaltskosten übernommen. Ob die gesamten Kosten oder nur ein Teil übernommen werden, hängt von Ihrem Einkommen ab. Möglich ist auch eine Rückzahlung in Raten.
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Der Aufhebungstermin und der Versorgungsausgleich
Der Aufhebungstermin ist der letzte Schritt des Aufhebungsverfahrens. Dort wird die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft gerichtlich beschlossen. Zu diesem Termin müssen Sie beide grundsätzlich persönlich anwesend sein, da Sie zu Ihrem Aufhebungsbegehren angehört werden. Bei der Online-Aufhebung kann der Termin ggf. aber auch per Videokonferenz durchgeführt werden.
Außerdem wird im Aufhebungstermin der Versorgungsausgleich hinsichtlich Ihrer in der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften vorgenommen. Die erworbenen Rentenanwartschaften werden jeweils hälftig untereinander aufgeteilt. Ein solcher Ausgleich findet jedoch nur bei Lebenspartnerschaften statt, die seit dem 01.01.2005 geschlossen wurden. Wollen Sie keinen Versorgungsausgleich, ist es Ihnen möglich, diesen durch einen notariellen Lebenspartnerschaftvertrag auszuschließen.
Die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft ist einen Monat nach Erhalt des Aufhebungsbeschlusses rechtskräftig. Das heißt, erst ab diesem Zeitpunkt könnten Sie zum Beispiel heiraten.