Brutto- und bereinigtes Nettoeinkommen berechnen
In einem ersten Schritt müssen Sie das Bruttoeinkommen berechnen, welches sich aus allen relevanten Einkünften ergibt. Erst im zweiten Schritt erfolgen die Abzüge, sodass das Einkommen „bereinigt“ wird.
Als Einkommen für Arbeitnehmer, Beamte etc. zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Zulagen, Ortszuschlag, Kinderzuschüsse, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindungen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld usw.
Auch Sachbezüge wie z.B. der Wert einer Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, der Wert eines Firmenwagens, Aufwandsentschädigungen etc. gehören zum Einkommen.
Sofern Freunde oder Verwandte gelegentlich einen der Lebenspartner mit Nahrung oder Zahlungen unterstützen, zählt das nicht zum Einkommen. Damit ein realistisches Bild über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann, werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und der Durchschnitt dieser Einkünfte ermittelt. Bei Selbständigen werden dagegen mindestens die Einkünfte der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Lesen Sie hier, was es noch weiteres bei einer Scheidung von Selbstständigen zu beachten gilt.
Auch ein mietfreies Wohnen im Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung gilt als Einkommen eines Lebenspartners. Der Wohnwert sind die ersparten Mietkosten, also der Betrag, um den der Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter, der die ortsübliche Miete zahlt. In der Regel ist für den Wohnwert die ortsübliche Miete anzusetzen.
Einkommen, das nicht angerechnet wird
Bei dem komplizierten Thema Unterhaltsberechnung ist auch nicht jede Art des Einkommens auf die Unterhaltszahlung anzurechnen. Allerdings hat sich der Gesetzgeber auch einen gewissen Spielraum gelassen, falls der Unterhaltsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft führt.
Besonders hohes Einkommen
Bei monatlichen Nettoeinkünften über 6.000 EUR geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Einkommen aufgrund seiner Höhe nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausgegeben wird, sondern ein Teil als Vermögensanlage dient. Alles, was über einen Betrag von 6.000 EUR hinausgeht, bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, da dieser Betrag auch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.
Sofern der Unterhaltsschuldner noch über seine eigentliche Tätigkeit einen Nebenjob ausübt, er also noch zusätzliches Einkommen erwirtschaftet, werden diese überobligatorischen Einkünfte nicht oder nur teilweise angerechnet.
Einkommen des neuen Partners
Für die Unterhaltspflicht ist allein entscheidend, was der Unterhaltspflichtige verdient. Das Einkommen eines neuen Lebenspartners spielt für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich keine Rolle. Allerdings kann sich das Einkommen eines neuen Lebenspartners indirekt auf die Unterhaltsverpflichtung auswirken.
Da bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner Lebenshaltungskosten eingespart werden, bspw. aufgrund geteilter Wohnkosten, kann der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Lebenspartners reduziert werden.
> Selbstbehalt beim nachehelichen Unterhalt
Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr
Steuern können Sie vom Bruttoeinkommen abziehen. Werden Sie nach der Trennung noch gemeinsam steuerlich veranlagt, richtet sich die Höhe der Steuern, die der Unterhaltszahler entrichten muss, nach dem Verhältnis der gemeinsamen Einkünfte.
Schulden vor und nach der Trennung
Auch Schulden können möglicherweise in Abzug gebracht werden. Hat ein Ehepartner während der intakten Ehe einen Kredit aufgenommen, ist zu unterscheiden, ob die Schulden für die Ehe im Einverständnis beider Partner gemacht wurden oder ob der Partner ohne bzw. gar gegen den Willen des anderen gehandelt hat, um sich selbst einen Wunsch zu erfüllen. Nur die ehebedingten Schulden können abgezogen werden.
Nach der Trennung sind neu entstandene Schulden für notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. Was notwendig ist, ergibt sich daraus, welche ehelichen Lebensverhältnisse die Ex-Partner gewohnt sind.