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Mit welchem Einkommen wird der Trennungsunterhalt berechnet?

DEFINITION

Mit welchem Einkommen wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht das steuerliche Nettoeinkommen, sondern muss unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte berechnet werden. Es wird auch als bereinigtes Nettoeinkommen bezeichnet. Auch zusätzliche Vergütungen wie Weihnachtsgeld werden dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet. Mietfreies Wohnen bedeutet für den Unterhaltsschuldner einen Kostenvorteil, so dass dieser als sogenannter "Wohnvorteil" mit in die Einkommensberechnung einfließt. Aber nicht jede Art des Einkommens ist auch unterhaltsrelevant. Insbesondere das Einkommen eines neuen Partners ist nicht auf die Unterhaltszahlung anzurechnen.

Unterhalt preiswert berechnen lassen

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Bevor Sie die Höhe des Unterhalts im Trennungsjahr berechnen können, müssen Sie das unterhaltsrelevante Einkommen herausfinden.
  • Informieren Sie sich genau, welche Einkommen berücksichtigt werden und welche Abzüge zulässig sind, damit der Unterhalt weder zu niedrig noch zu hoch angesetzt wird.
  • Kümmern Sie sich zügig um den Unterhaltsanspruch und machen ihn geltend, da Sie nur so auch rückwirkend Trennungsunterhalt erhalten können. Wenn Sie nicht wissen, wie viel Ihr Ex-Partner verdient, fordern Sie ihn bzw. sie zur Auskunft auf.

Brutto- und bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

In einem ersten Schritt müssen Sie das Bruttoeinkommen berechnen, welches sich aus allen relevanten Einkünften ergibt. Erst im zweiten Schritt erfolgen die Abzüge, sodass das Einkommen „bereinigt“ wird.

Tatsächliche Einkünfte

Schaubild

Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind alle tatsächlichen Einkünfte heranzuziehen. Einkommen ist:

  • Einkommen als Arbeitnehmer, Beamter etc.
  • Einkommen als Selbständiger
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte, bestehend aus Zinsen und Dividenden (z.B. bei Aktienbesitz)
  • Einkünfte aus dem Handel mit Wertpapieren
  • Renten
  • Leibrenten
  • Einnahmen aus Beteiligungen von Gesellschaften
  • Sozialleistungen, wie Krankengeld, BAFöG, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente etc.
  • Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) ist nur beim Unterhaltsverpflichteten Einkommen
  • Steuerrückerstattungen sowie Steuervorteile aus Steuerfreibeträgen

Zusätzliche Vergütungen

Als Einkommen für Arbeitnehmer, Beamte etc. zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Zulagen, Ortszuschlag, Kinderzuschüsse, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindungen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld usw.

 

Auch Sachbezüge wie z.B. der Wert einer Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, der Wert eines Firmenwagens, Aufwandsentschädigungen etc. gehören zum Einkommen.

 

Sofern Freunde oder Verwandte gelegentlich einen der Lebenspartner mit Nahrung oder Zahlungen unterstützen, zählt das nicht zum Einkommen. Damit ein realistisches Bild über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann, werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und der Durchschnitt dieser Einkünfte ermittelt. Bei Selbständigen werden dagegen mindestens die Einkünfte der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Lesen Sie hier, was es noch weiteres bei einer Scheidung von Selbstständigen zu beachten gilt.

Wohnvorteil

Auch ein mietfreies Wohnen im Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung gilt als Einkommen eines Lebenspartners. Der Wohnwert sind die ersparten Mietkosten, also der Betrag, um den der Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter, der die ortsübliche Miete zahlt. In der Regel ist für den Wohnwert die ortsübliche Miete anzusetzen.

Einkommen, das nicht angerechnet wird

Bei dem komplizierten Thema Unterhaltsberechnung ist auch nicht jede Art des Einkommens auf die Unterhaltszahlung anzurechnen. Allerdings hat sich der Gesetzgeber auch einen gewissen Spielraum gelassen, falls der Unterhaltsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft führt.

Besonders hohes Einkommen

Bei monatlichen Nettoeinkünften über 6.000 EUR geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Einkommen aufgrund seiner Höhe nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausgegeben wird, sondern ein Teil als Vermögensanlage dient. Alles, was über einen Betrag von 6.000 EUR hinausgeht, bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, da dieser Betrag auch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

 

Sofern der Unterhaltsschuldner noch über seine eigentliche Tätigkeit einen Nebenjob ausübt, er also noch zusätzliches Einkommen erwirtschaftet, werden diese überobligatorischen Einkünfte nicht oder nur teilweise angerechnet.

Einkommen des neuen Partners

Für die Unterhaltspflicht ist allein entscheidend, was der Unterhaltspflichtige verdient. Das Einkommen eines neuen Lebenspartners spielt für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich keine Rolle. Allerdings kann sich das Einkommen eines neuen Lebenspartners indirekt auf die Unterhaltsverpflichtung auswirken.

 

Da bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner Lebenshaltungskosten eingespart werden, bspw. aufgrund geteilter Wohnkosten, kann der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Lebenspartners reduziert werden.

 

> Selbstbehalt beim nachehelichen Unterhalt

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Dauer: 15:13

Podcast

Unterhalt für Ex-Partner

Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr

Steuern können Sie vom Bruttoeinkommen abziehen. Werden Sie nach der Trennung noch gemeinsam steuerlich veranlagt, richtet sich die Höhe der Steuern, die der Unterhaltszahler entrichten muss, nach dem Verhältnis der gemeinsamen Einkünfte.

Schulden vor und nach der Trennung

Auch Schulden können möglicherweise in Abzug gebracht werden. Hat ein Ehepartner während der intakten Ehe einen Kredit aufgenommen, ist zu unterscheiden, ob die Schulden für die Ehe im Einverständnis beider Partner gemacht wurden oder ob der Partner ohne bzw. gar gegen den Willen des anderen gehandelt hat, um sich selbst einen Wunsch zu erfüllen. Nur die ehebedingten Schulden können abgezogen werden.

 

Nach der Trennung sind neu entstandene Schulden für notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. Was notwendig ist, ergibt sich daraus, welche ehelichen Lebensverhältnisse die Ex-Partner gewohnt sind.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Allgemeine Informationen helfen dabei, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Geht es jedoch um die genaue Berechnung, sollten Sie auf eine rechtssichere Berechnung von professioneller Hand zurückgreifen. So (er)sparen Sie sich Ärger, Zeit und Kosten eines Unterhaltsstreits, der aufgrund einer fehlerhaften Berechnung ausgelöst werden kann.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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