Scheidung nur durch das Gericht
In Deutschland ist die Ehescheidung die Auflösung der Ehe durch richterlichen Beschluss. Zweck ist es, das Ehepaar möglichst vor übereilten Entscheidungen zu bewahren. Soweit Sie sich über die Scheidungsvoraussetzungen einig sind und eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, ließe sich Ihr ernsthafter Wunsch, die Ehe aufzulösen, auch durch eine notarielle Beurkundung oder eine Erklärung vor dem Standesamt erfüllen. Solange aber das „gerichtliche Scheidungsmonopol“ besteht, bleiben diese Wege verschlossen.
Scheidungsvoraussetzung 1: Antrag an das Familiengericht
Die Scheidung erfordert einen Antrag eines Ehepartners oder beider Ehepartner an das örtlich zuständige Familiengericht. Örtlich ist in der Regel dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die minderjährigen Kinder wohnen oder Sie zuletzt Ihre gemeinsame Ehewohnung hatten, wenn ein Ehepartner in dieser Wohnung verblieben ist bzw. noch im Bezirk bis zur Rechtshängigkeit dort gewohnt hat. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, ist zuletzt das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsgegners örtlich zuständig.
Ihren Scheidungsantrag können Sie nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beim Familiengericht einreichen. Sie selber können allein keinen Antrag stellen. Da Scheidungen oft emotional belastet sind, ist es Aufgabe des Anwalts bzw. der Anwältin, juristische und emotionale Aspekt zu trennen und dem Gericht nur solche Fakten vorzutragen, nach denen es Ihren Scheidungsantrag beurteilt.
Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?
Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?
Inhalt Ihres Scheidungsantrags
Sie müssen in Ihrem Scheidungsantrag neben Ihren persönlichen Verhältnissen auch angeben, ob eine Einigung über
- die elterliche Sorge,
- den Umgang mit dem Kind,
- den Kindes- und den Ehegattenunterhalt sowie
- die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erfolgt ist.
Diese Angabe genügt. Im Idealfall haben Sie darüber eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar beurkundet oder erklären eine solche Vereinbarung zu Protokoll des Gerichts.
Vorteil: Einvernehmliche Scheidung
Möchten Sie Ihre Scheidung möglichst kostengünstig gestalten, sollten Sie die einvernehmliche Scheidung ins Auge fassen. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner allein den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner kann dem Scheidungsantrag dann ohne anwaltliche Vertretung vorbehaltlos zustimmen. Er kann allerdings auch keine eigenen Anträge im Hinblick auf die Scheidungsvoraussetzungen oder irgendwelche Scheidungsfolgesachen stellen.
Dies ist bei der einvernehmlichen Scheidung auch nicht nötig, da Sie sich über die Scheidungsvoraussetzungen einig sind und eventuelle Scheidungsfolgesachen auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich regeln können. Der große Vorteil bei der einvernehmlichen Scheidung ist, dass Sie nur einen einzigen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin bezahlen müssen und Ihre Scheidung so kostengünstig gestalten können, wie es möglich ist. Vor allem hat das Gericht bei der einvernehmlichen Scheidung die Möglichkeit, den Verfahrenswert, nach dem die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt berechnet werden, um bis zu 30 % herabzusetzen, wenn der entsprechende Antrag gestellt wird. Auch dadurch sparen Sie zusätzliche Gebühren.
Scheidungsvoraussetzung 2: Ihre Ehe muss gescheitert sein
Wenn Sie die Ehe auflösen möchten, haben Sie normalerweise einen Scheidungsgrund. Als einzigen Scheidungsgrund definiert das Gesetz das Scheitern der Ehe. Ihre Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen möchten. Das Gesetz stellt damit also auf die aktuelle Situation Ihrer Ehe sowie eine Prognose über die Aussichten auf Wiederherstellung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ab.
Alternative 1: Scheidung nach einem Jahr Trennung
Leben Sie ein Jahr getrennt voneinander, können Sie die Scheidung online beantragen und werden geschieden, wenn Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt. Das genaue Trennungsdatum legen Sie gemeinsam fest.
Alternative 2: Scheidung nach drei Jahren Trennung
Soweit ein Ehepartner die Scheidungsvoraussetzungen bestreitet, kann die Scheidung nach drei Jahren erfolgen. Das Gericht entscheidet dann auch gegen den möglicherweise immer noch entgegenstehenden Willen des scheidungsunwilligen Ehepartners. Die Scheidung kann dann nicht mehr verhindert werden.
Alternative 3: Vorzeitige Scheidung im Härtefall
Es gibt Fälle, in denen es einem Ehepartner aus in der Person des Partners liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, formal den Ablauf des Trennungsjahres oder der dreijährigen Trennungszeit abzuwarten. Sie können dann vorzeitig geschieden werden. Die vorzeitige Scheidung kommt auch bei der einvernehmlichen Scheidung in Betracht. In Ausnahmefällen wird es als Härtefall anerkannt, wenn eine Schwangerschaft aus einer ehewidrigen Beziehung besteht, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder Gewalttätigkeit in der Ehe die Aufrechterhaltung des Ehebandes als unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist jedoch immer individuell zu entscheiden.
Ihre Scheidung verursacht Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Diese berechnen sich nach dem Verfahrenswert Ihrer Scheidung und eventuell vorgebrachten Scheidungsfolgensachen. Der Verfahrenswert Ihrer Scheidung allein beruht auf dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner. Sofern die Scheidung einvernehmlich erfolgt, kann das Gericht diesen Verfahrenswert um bis zu 30 % reduzieren. Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, insbesondere Sozialhilfeleistungen beziehen, haben Sie die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wir werden hierbei unterstützen und beraten, wie Sie das dafür vorgegebene Formular im Hinblick auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt ausfüllen.
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Die Voraussetzungen für die Scheidung sind genau im Gesetz geregelt. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, es geht also nicht darum, wer welche Fehler gemacht hat. Ist die Ehe gescheitert und das Trennungsjahr eingehalten worden, so können Sie geschieden werden. Ist der Ehepartner nicht einverstanden, erfolgt die Scheidung spätestens nach drei Jahren. Ob in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt, bei dem Besonderheiten gelten, können Sie anwaltlich prüfen lassen. Das Scheidungsverfahren ist sicherlich ein Umbruch in Ihrem Leben – doch keine Sorge, schon bald können Sie sich voll und ganz auf Ihren Neubeginn konzentrieren.