Hat der Unterhaltsempfänger erneut geheiratet und lässt sich auch von diesem Ehepartner wieder scheiden, kann er ggf. wieder Unterhalt gegen den 1. Ex-Ehepartner geltend machen: Und zwar Betreuungsunterhalt, wenn er noch ein gemeinsames Kleinkind betreut. Ansonsten haftet vorrangig der Ex-Ehepartner, der zuletzt geschiedenen Ehe.
Was passiert mit dem Ehegattenunterhalt nach neuer Heirat?
DEFINITION
Was passiert mit dem Ehegattenunterhalt nach einer neuen Heirat?
Sofern der unterhaltsberechtigte Ehepartner erneut heiratet, entfällt sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehepartner. Dieser hat nunmehr einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen neuen Partner und zwar auf Familienunterhalt. Sollte allerdings der unterhaltspflichtige Ehepartner erneut heiraten, besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten fort. Er hat nun also zwei gleichrangige Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Eine erneute Eheschließung des Unterhaltsberechtigten begrenzt die Dauer des nachehelichen Unterhalts.
- Wird auch die neue Ehe geschieden und betreut der zuvor Unterhaltsberechtigte noch ein gemeinsames Kind aus der vorigen Ehe, sodass eine Erwerbstätigkeit immer noch nicht möglich ist, kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wieder aufleben.
- Lässt sich der Unterhaltspflichtige nach Wiederheirat erneut scheiden, muss er beiden Ex-Ehepartnern Unterhalt zahlen. Auch dann steht ihm aber ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensbedarf zu.
Wenn der Unterhaltsempfangende wieder heiratet
Wenn der unterhaltsempfangende Ehepartner wieder heiratet, so muss der Ex-Ehepartner keinen Geschiedenenunterhalt mehr an ihn zahlen. Mit der neuen Ehe ist schließlich der neue Ehepartner in der Pflicht, diesen über den Familienunterhalt mit zu versorgen.
Dauer: 15:13
Podcast
Unterhalt für Ex-Partner
Aber Achtung: Bereits fällige Zahlungen, die noch nicht getätigt wurden, müssen weiterhin gezahlt werden!
Erneute Scheidung – lebt der Anspruch gegen den 1. Ex-Ehepartner wieder auf?
Schaubild
Wenn der Unterhaltszahlende wieder heiratet
In aller Regel ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vorrangig. Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte soll sich nicht aus der Unterhaltsverpflichtung stehlen können, indem er erneut heiratet.
Treffen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten zusammen, so ist der geschiedene Ehegatte in der Regel nach § 1582 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorrangig zu berücksichtigen wenn
- er Kinder betreut,
- die Ehegatten über 15 Jahre verheiratet waren
- der Unterhalt aus sonst irgendwelchen Gründen dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entspricht.
Ansonsten ist der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten nur vorrangig, wenn der neue Ehegatte nicht unterhaltsberechtigt wäre. Wäre der neue Ehegatte im Falle einer Scheidung auch unterhaltsberechtigt, so sind der neue und der geschiedene Ehepartner als gleichrangig zu berücksichtigen.
GUT ZU WISSEN
Neue Ehe = neue Unterhaltspflicht
Bevor Sie eine neue Ehe eingehen, sollten Sie sich also bewusst sein, dass Sie nun einer weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet sein können. Sollte diese Ehe ebenfalls nicht funktionieren, so besteht die Gefahr, dass Sie für einen längeren Zeitraum zwei Ehepartner zu unterhalten haben, obwohl Sie dann mit keinem mehr verheiratet sind.
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Schön, wenn Sie nach der Scheidung Ihren Neubeginn mit einer neuen Hochzeit krönen. Wenn es um Unterhaltsfragen der geschiedenen Ehe geht, ist zu unterscheiden, ob Sie den Unterhalt zahlen oder empfangen. In jedem Falle bedeutet eine neue Ehe auch immer eine neue Unterhaltspflicht. Vergessen Sie bei der Hochzeitsplanung also nicht, auch unterhaltsrechtlich alles abzuklären.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.