Hat der Unterhaltsempfänger erneut geheiratet und lässt sich auch von diesem Ehepartner wieder scheiden, kann er ggf. wieder Unterhalt gegen den 1. Ex-Ehepartner geltend machen: Und zwar Betreuungsunterhalt, wenn er noch ein gemeinsames Kleinkind betreut. Ansonsten haftet vorrangig der Ex-Ehepartner, der zuletzt geschiedenen Ehe.
Sofern der unterhaltsberechtigte Ehepartner erneut heiratet, entfällt sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehepartner. Dieser hat nunmehr einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen neuen Partner und zwar auf Familienunterhalt. Sollte allerdings der unterhaltspflichtige Ehepartner erneut heiraten, besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten fort. Er hat nun also zwei gleichrangige Unterhaltspflichten zu erfüllen.