Welche Funktionen hat ein Anwalt?
Hatten Sie es bislang noch nicht mit Anwälten zu tun gehabt, haben Sie wahrscheinlich eine eher schwammige Vorstellung davon, was Anwälte eigentlich tun. Der Gedanke allein, Anwälte verhelfen dem Mandanten zu seinem Recht, wird der Aufgabenstellung des Anwalts nicht gerecht. Anwälte sind
- Vertreter der Interessen ihrer Mandanten,
- Sie sind aber auch Organ der Rechtspflege
- und damit der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Anwälte stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgaben vor der Aufgabe, die nach dem Mandat übernommene und die gesetzlich postulierte Aufgabe in Übereinstimmung zu bringen. Dazu müssen Anwälte das geltende Recht finden, auslegen, abwägen, vortragen, vielerlei Förmlichkeiten berücksichtigen und zugleich den Interessen des Mandanten Rechnung tragen. Auch wenn im Regelfall ein Anwalt ein Mandant im Regelfall gerne annehmen wird, gibt es immer wieder Ausnahmefälle, in denen Anwälte ein Mandat auch einmal ablehnen.
Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?
Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?
Warum könnte ein Anwalt ein Mandat ablehnen?
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen Mandate abgelehnt werden. Anhand der folgenden Beispiele, können Sie sich einen Überblick verschaffen.
Anwalt verweigert die Beratungshilfe
Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, die im Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe anzubieten und auf Ihren Wunsch hin zu übernehmen(§ 49 a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Anwälte können Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Sollte der angesprochene Anwalt also die Beratungshilfe ablehnen, handelt er zwar gesetzeswidrig. Zugleich schafft er damit aber kaum die Vertrauensgrundlage, die nötig ist, damit Sie Ihr Scheidungsverfahren konstruktiv auf den Weg bringen. In diesem Fall erscheint es empfehlenswert, sich an eine andere Adresse zu wenden. Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenfreies und unverbindliches Orientierungsgespräch.
Sie möchten Verfahrenskostenhilfe beantragen
Verdienen Sie kein oder nur wenig Geld, können Sie für Ihr Scheidungsverfahren staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat weitgehend die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung. Der Anwalt rechnet seine Gebühren dann direkt mit der Gerichtskasse ab.
Allerdings sind die Gebühren, die der Anwalt mit der Gerichtskasse abrechnet, um einiges geringer als die Gebühren, die Sie als Mandant zahlen würden, wenn Sie keine Verfahrenskostenhilfe beantragen hätten. Es gibt daher Anwälte, die Mandate ablehnen, wenn sie die Gebühren nur über Verfahrenskostenhilfe abrechnen können. Jedenfalls sind Anwälte nicht verpflichtet, solche Mandate zu übernehmen.
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Anwalt verweigert Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten
Denkbar ist, dass der Anwalt das Mandat auch ablehnt, weil er nicht bereit ist, Ihnen wegen der Verfahrenskosten Ratenzahlungen zu bewilligen. Reicht ein Anwalt Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht ein, wird er Ihnen im Regelfall auch eine Gebührenvorschussrechnung überreichen. Idealerweise sollte dieser Anwalt sich bereit zeigen, dass Sie die Gebühren auch in Ratenzahlungen bezahlen können. Dazu soll nicht jeder Anwalt bereit sein.
Ratenzahlung bei iurFRIEND
Beauftragen Sie jedoch den Scheidungsservice von iurFRIEND, können Sie die Kosten nach Absprache auch in bis zu 6 Raten bezahlen. Fordern Sie gerne einen unverbindlichen Kostenvoranschlag an und sprechen uns auf die Option der Ratenzahlung an.
Anwalt will auf die Erstberatungsgebühr nicht verzichten
Möchten Sie sich in einem sogenannten Erstberatungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten im Scheidungsverfahren informieren, berechnen Anwälte eine Erstberatungsgebühr. Diese beträgt im Regelfall bis zu ca. 250 EUR Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass Anwälte nicht verpflichtet sind, bedingungslos diese Erstberatungsgebühr abzurechnen. Vielmehr bleibt es Anwälten freigestellt, dem Mandanten die Erstberatungsgebühr zu erlassen.
Sie haben das Trennungsjahr nicht vollzogen
Die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt kann nur im Rahmen von Recht und Gesetz erfolgen. Alles, was Recht und Gesetz widerspricht, darf nicht Grundlage der Arbeit eines Anwalts sein. Sie dürfen also nur erwarten, rechtlich so beraten und vertreten zu werden, wie es der Anwalt im Hinblick auf Recht und Gesetz verantworten kann. Typischer Fall ist gerade im Scheidungsrecht, dass Sie das Trennungsjahr nicht vollzogen haben.
Keine vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr
Sie gehen zum Anwalt und erklären, Sie möchten geschieden werden. Der Anwalt möge bitte sofort den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Nach Ihren eigenen Angaben leben Sie seit einer Woche getrennt. Der Anwalt weist sie darauf hin, dass das Gesetz ein Trennungsjahr vorschreibt, sofern kein Härtefall vorliegt. Sie möchten ohne Vorliegen eines Härtefalls trotzdem sofort geschieden werden. Der Anwalt wird das Mandat also ablehnen.
Würde er sofort den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, würde er riskieren, sich der Beihilfe zum Prozessbetrug schuldig machen. Daran ändert auch nichts, wenn Sie in Übereinstimmung mit Ihrem Ehepartner wahrheitswidrig angeben, dass Sie bereits mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben. Auch in diesem Fall würde der Anwalt das Risiko eingehen, dass im Laufe des Verfahrens die Wahrheit auf den Tisch kommt und er sich den Vorwurf gefallen lassen muss, dass er Ihre Scheidung beantragt hat, obwohl das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist.
In der anwaltlichen Praxis ist es aber so, dass der Anwalt Ihren Scheidungsantrag zumindest kurz vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen kann. Hierbei entscheidet der Gesichtspunkt, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, wenn das Familiengericht in die Sachbearbeitung Ihres Scheidungsantrags eintritt.
Ihre Wünsche sind offensichtlich rechtlich nicht umsetzbar
Mandanten denken oft, der Anwalt könne nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nur den einzig richtigen Rechtsrat erteilen und zwar denjenigen, den sich der Mandant erhofft. Richtig ist, dass der Anwalt grundsätzlich den sachlichen Weisungen des Mandanten unterliegt. Als Mandant bestimmen Sie Inhalt und Umfang Ihres Auftrags.
Demgegenüber muss der Anwalt kraft seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu einer kritischen Prüfung in der Lage sein. Er muss Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, darlegen und mit Ihnen erörtern. Er darf Ihren Weisungen als Mandant nicht blindlings folgen und Ihre Informationen nicht kritiklos übernehmen. Er muss Ihnen im Rahmen der Beratung die in Ihrem Interesse liegenden Entscheidungshilfen an die Hand geben. Der Anwalt muss also die Position des Gegners einnehmen und dadurch die gegenseitigen Positionen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abstecken. Sollte der Anwalt zu der Einschätzung gelangen, dass Sie trotz dieser Informationen eigene Wege gehen wollen, die sich mit Recht und Gesetz nicht vereinbaren lassen, kann der Anwalt das Mandat ablehnen.
Unbegründete Vorwürfe
Sie wünschen die Scheidung. Um sich an Ihrem Ehepartner zu rächen, möchten Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind beantragen. Objektiv nachvollziehbare Gründe, die es aus Sicht des Kindeswohls unabdingbar erscheinen lassen, dem Ehepartner das gemeinsame Sorgerecht zu entziehen, gibt es keine. Um Ihren Antrag auf das alleinige Sorgerecht dennoch zu begründen, drängen Sie den Anwalt dazu, wahrheitswidrig vorzutragen, Ihr Ehepartner sei gewalttätig und habe das Kind missbraucht. Da es in einem darauf aufbauenden Sorgerechtsstreit maßgeblich drauf ankommt, die Nachweise für Ihre Behauptung zu führen und auch das Kind zwangsläufig in das Verfahren einbezogen wird, wird der Anwalt wenig Interesse daran haben, sich auf eine solchen Grabenkrieg einzulassen. Wahrscheinlich wird er das Mandat ablehnen.
Anwalt darf das Mandat bei Vertrauensverlust kündigen
So wie Sie als Mandant auch, kann ein Anwalt das Mandat jederzeit fristlos kündigen (§ 627 BGB). Da das Anwaltsmandat ein Vertrauensverhältnis begründet, kann der Anwalt kündigen, wenn er das Vertrauen zu Ihrer Person verloren hat. Mit der Kündigung wird er das Mandat nicht fortführen. Übrigens: Auch Sie als Mandant können den Anwalt jederzeit wechseln, wenn Sie nicht zufrieden sind.
Vertrauensbruch
Sie haben im Hinblick auf Ihre Scheidung Ehegattenunterhalt beantragt. Ihren Antrag begründen Sie damit, dass Sie arbeitslos sind und trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit finden können. Tatsächlich arbeiten Sie und verdienen eigenes Geld. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt wäre damit unbegründet. Als Ihr Anwalt davon erfährt, wirft er Ihnen Vertrauensbruch vor und kündigt Ihnen das Mandat.
Der Anwalt vertritt bereits Ihren Ehepartner
Will sich auch Ihr Ehepartner scheiden lassen, kann es sein, dass er/sie genau den Anwalt bereits beauftragt hat, den Sie jetzt auch beauftragen wollen. In diesem Fall muss der Anwalt Ihr Mandat ablehnen. Der Anwalt würde sich sonst einem Interessenkonflikt aussetzen, wenn er Sie gleichzeitig in Ihrem Scheidungsverfahren vertreten würde.
Anwälte dürfen weder Informationen an den anderen Partner preisgeben noch dessen Interessen vertreten oder den anderen Partner auch nur mitberaten. Sollte sich ein Anwalt darauf einlassen, begeht er Parteiverrat und damit eine strafbare Handlung. Gehen Sie davon aus, dass Sie in familienrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich potenziell gegenläufige rechtliche Interessen haben. Ansprüche, die Ihnen aufgrund Ihrer Trennung und Scheidung zustehen, sind auf der Kehrseite der Medaille immer Forderungen zu Lasten des anderen Ehepartners. Der Anwalt muss die Übernahme Ihres Mandats also ablehnen.
Auch keine Vertretung aus der Bürogemeinschaft
Ist der Anwalt in einer Bürogemeinschaft mit anderen Anwälten tätig, ist auch die gleichzeitige Vertretung von Ehepartnern durch einen anderen Anwalt aus der Bürogemeinschaft im Scheidungsverfahren unzulässig (§ 3 Abs. II BORA). Grund ist, dass die Interessen der Eheleute objektiv gegensätzlich sind und ein Interessengegensatz nicht ausgeschlossen werden kann. Auf Ihren subjektiven Bewertungsmaßstab als Mandant kommt es nicht an. Sie dürfen also nicht erwarten, dass sich der Anwalt über die gesetzliche Regelung hinwegsetzt.
Sie haben gemeinsam einen Anwalt aufgesucht
Sind Sie sich über jedes Detail Ihrer Scheidung einig und erscheint es offensichtlich, dass es keinerlei Probleme geben wird, könnte ein Interessengegensatz zwischen Ihrer Person und Ihrem Ehepartner ausgeschlossen sein. Trotzdem ist es nicht möglich, dass Sie gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Den gemeinsamen Anwalt gibt es im Scheidungsverfahren nicht. Gehen Sie gemeinsam zu einem Anwalt, wird sich der Anwalt an folgenden Kriterien orientieren:
- Sofern sich die erste Unterredung auf ein reines Informationsgespräch beschränkt, muss der Anwalt klarstellen, dass er Interessen eines Ehepartners nicht einseitig bewerten darf. Ein Informationsgespräch ist noch keine Beratung, sondern eben nur eine Information über das Scheidungsverfahren.
- Soweit das Informationsgespräch auf eine Beratung hinausläuft, muss der Anwalt klarstellen, dass er Sie und Ihren Ehepartner allenfalls unter Ausgleich Ihrer gegenseitigen Interessen beraten kann.
- Sobald das Informationsgespräch eine individuelle Beratung erfordert, muss der Anwalt klarstellen, dass er nur den Mandanten anwaltlich beraten darf. Sie müssen sich dann entscheiden, wer das Mandat erteilt. Ihr Informationsgespräch wird dann zur Beratung, wenn der Anwalt Ihre individuellen Verhältnisse berücksichtigt und sich daraus Empfehlungen ergeben, sich so oder so zu verhalten.
- Der Anwalt wird klarstellen, dass er den Scheidungsantrag nur im Namen eines Ehepartners stellen und er nur diesen Ehepartner im Scheidungsverfahren und im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht vertreten darf. Erteilt Ihr Ehepartner das Mandat, muss der Anwalt Ihr Mandat ablehnen.
- Der Anwalt könnte nach einem gemeinsamen Informationsgespräch mit Ihrem Ehepartner eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung für Sie entwerfen. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass er Sie und Ihren Ehepartner im Scheidungsverfahren nicht mehr vertreten will. Da diese Rechtsfrage, ob er es denn darf oder nicht, streitig und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten Sie mit Ihrem Anwalt sprechen, wie Sie konkret verfahren können.
Mediation
Anwälte arbeiten auch als Scheidungsmediatoren. Bei der Mediation geht es darum, dass der Mediator zwischen Ihren oft gegensätzlichen Interessen vermittelt und Sie und Ihren Ehepartner auf einen gemeinsamen Weg führt, auf dem Sie Ihre Scheidung bewältigen können. Oft geht die Mediation mit dem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung einher. In diesen Fällen darf Sie der Mediator, wenn er zugleich anwaltlich tätig ist, im Scheidungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Grund ist, dass dieser Anwalt sowohl Ihre Interessen, als auch die Interessen Ihres Ehepartners kennt und es nicht fair wäre, wenn er im Hinblick auf diese Informationslage einen der Ehepartner als Mandanten im Scheidungsverfahren vertreten würde.