Wann ist der Scheidungsantrag frühestens zu erwarten?
Bevor Ihr Partner oder Ihre Partnerin den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht stellen kann, müssen Sie beide das Trennungsjahr vollzogen haben. Das Gesetz bestimmt, dass erst nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt werden darf.
Im Ausnahmefall kann der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, wenn ein Härtefall vorliegt und es Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin aus in Ihrer Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abwarten zu müssen (§ 1565 II BGB). Härtefälle sind Fälle, in denen Partner z.B. Gewalttätigkeiten ausgesetzt sind. Die bloßen, mit einer Scheidung einhergehenden Streitigkeiten und Befindlichkeiten begründen noch keinen derartigen Härtefall.
Wer versendet den Scheidungsantrag an den Antragsgegner?
Ist der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen, muss der Antrag dem Partner oder der Partnerin als Antragsgegner zugestellt werden. Der Scheidungsantrag ist dann bei Gericht „rechtshängig“. Voraussetzung für die Zustellung an den Partner ist, dass der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse bezahlt hat.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Verdienen Sie nur wenig oder kein eigenes Geld und können auch kein Geld von Ihrem Ehepartner erhalten, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt der Staat die Gebühren für einen Anwalt oder eine Anwältin, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen können. In Abhängigkeit von Ihrer Einkommenslage brauchen Sie die Verfahrenskostenhilfe entweder überhaupt nicht oder allenfalls in Raten an die Gerichtskasse zurückzuzahlen. Sie können sich also mit dieser staatlichen Unterstützung sehr wohl einen eigenen Rechtsanwalt oder eine eigene Rechtsanwältin leisten.
Sind die Gebühren bezahlt, stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag dem Partner oder der Partnerin als Antragsgegner zu. Sind Sie Antragsgegner, finden Sie in Ihrem Briefkasten einen gelben Briefumschlag, der eine Ausfertigung des Scheidungsantrags enthält.
Die Zustellung soll persönlich übergeben werden. Ist niemand anzutreffen, erfolgt die Zustellung durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Das Datum der Zustellung wird auf dem gelben Briefumschlag vermerkt. So wissen alle Beteiligten, wann die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt ist. Der Tag der Zustellung ist unter anderem wichtig als Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder die Frage, wann genau das Erbrecht der Ehegatten aufgehoben wurde.
Scheidungsantrag bekommen - was tun?
Als Antragsgegner erhalten Sie mit der Zustellung des Scheidungsantrags Gelegenheit, zum Scheidungsantrag Stellung zu beziehen. Zugleich übersendet das Gericht beiden Ehepartnern das Formular zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auf der Grundlage Ihrer Angaben holt das Gericht bei den Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften ein. Zusammen mit der Scheidung wird das Gericht dann über den Versorgungsausgleich beschließen.
Das Gericht wird die Aufforderung zur Stellungnahme zum Scheidungsantrag mit einer Frist verbinden. Diese beträgt im Regelfall zwei Wochen. Sie können in der Regel eine Fristverlängerung beantragen, wenn Sie dafür gewichtige Gründe haben, beispielsweise bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit oder einer Erkrankung. In Ihrer Stellungnahme können Sie Ihre Meinung wiedergeben, beispielsweise mitteilen, dass das Trennungsdatum nicht richtig angegeben ist oder Sie mit der Scheidung nicht einverstanden sind. Für weitergehende Angaben brauchen Sie jedoch eine eigene anwaltliche Vertretung. Nur dann ist es möglich, Anträge zu stellen und Beweise anzubieten.
Keine Scheidungspapiere wie im Fernsehen
Anders, als es in Fernsehfilmen oft dargestellt wird, werden keine Scheidungspapiere unterschrieben. Der Antragsteller, der das Scheidungsverfahren in die Wege leitet, unterschreibt lediglich eine anwaltliche Vollmacht, in der er den Anwalt beauftragt und bevollmächtigt, das Scheidungsverfahren abzuwickeln. Auch als Antragsgegner brauchen Sie selbst nichts zu unterschreiben, schon gar keine Scheidungspapiere. Es genügt Ihre persönliche Anhörung im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht.
Scheidungsantrag bestätigen oder eigenen Antrag stellen?
Haben Sie den Scheidungsantrag bekommen, müssen Sie sich als Antragsgegner klar werden, wie Sie die Scheidung betreiben möchten. Sie haben die Wahl,
- sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin scheiden zu lassen (einvernehmliche Scheidung) oder
- Sie entscheiden sich, aktiv am Verfahren teilzunehmen und eigene Anträge zum Verfahren zu stellen (streitige Scheidung).
Beschränkt sich der Scheidungsantrag auf die Scheidung der Ehe, dürfen Sie davon ausgehen, dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt und es voraussichtlich keinen Streit über die Regelung einer Scheidungsfolge gibt. Sollte der Scheidungsantrag aber weitere Anträge enthalten, in denen der Ehepartner die Regelung einer oder mehrerer Scheidungsfolgen beantragt, sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie den Anträgen vorbehaltlos zustimmen.
Haben Sie Zweifel, empfiehlt sich, diese Anträge von einem eigenen Anwalt zumindest in einem gebührenvergünstigten Erstberatungsgespräch daraufhin überprüfen zu lassen, ob und inwieweit Ihre Interessen beeinträchtigt sind und ob es möglicherweise zweckmäßig und geboten erscheint, den Anträgen entgegenzutreten und vielleicht eigene Anträge zu stellen.
Anwälte bieten eine sogenannte Erstberatung an. Diese dient der Orientierung und der strategischen und rechtlichen Information, wenn Sie sich an einem rechtlichen Verfahren beteiligen müssen. Diese Gebühr entfällt meist, wenn Sie den Anwalt nach dem Gespräch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Scheidungsverfahren beauftragen. Sind Sie rechtsschutzversichert, können Sie diese Erstberatungsgebühr auch der Versicherung in Rechnung stellen.
Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!
Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Als Antragsgegner brauchen Sie nicht anwaltlich vertreten zu sein. Es genügt, wenn Sie als Antragsgegner dem Familiengericht am besten schriftlich oder im mündlichen Anhörungstermin mitteilen, dass Sie Ihre Ehe für zerrüttet halten und mit der Scheidung einverstanden sind. Eine weitere Stellungnahme auf den Scheidungsantrag erübrigt sich.
Stimmen Sie dem Scheidungsantrag nicht zu oder möchten Sie den Scheidungsantrag ablehnen, ist eine einvernehmliche Scheidung meist nicht möglich. Es läuft dann auf eine streitige Scheidung hinaus. Haben Sie ursprünglich Ihre Zustimmung zur Scheidung erklärt, könnten Sie im mündlichen Scheidungstermin trotzdem noch widerrufen und sich auf ein streitiges Verfahren einlassen.
Scheidungsfolgen außergerichtlich klären
Der Umstand, dass Sie bei der einvernehmlichen Scheidung bei Familiengericht keine Anträge stellen und sich in der Hinsicht nicht aktiv am Verfahren beteiligen, muss keinen Nachteil darstellen. Erhalten Sie den Scheidungsantrag, haben Sie noch immer die Möglichkeit, Ihren Partner anzusprechen und eventuelle Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln. Nehmen Sie dazu Kontakt mit der Gegenseite auf oder informieren Sie sich selbst bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens. Im Idealfall verständigen Sie sich über Ihre Rechtsanwälte auf den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Gerichtliche Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Alternativ zur notariellen Beurkundung können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Allerdings benötigen Sie dafür wegen des Anwaltszwangs einen eigenen Rechtsanwalt. Damit ein Anwalt in der Lage ist, den Inhalt einer sozusagen in letzter Minute abzuschließenden Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurteilen, sollten Sie sich bereits vor dem Scheidungstermin bei Gericht anwaltlich informieren und beraten lassen. Ein Anwalt, den Sie erst im Scheidungstermin beiziehen, dürften Sie Ihre Situation nicht wirklich zuverlässig überblicken können. Sie riskieren, dass Sie eine Vereinbarung abschließen, die Sie später vielleicht bereuen. Oft ist es so, dass ein anwaltlich bislang nicht vertretener Antragsgegner unter dem Druck der anwaltlich vertretenen Gegenseite oder sogar des Familiengerichts einer Vereinbarung zustimmt, die den eigenen Interessen nicht wirklich gerecht wird. Sie vermeiden diese unkalkulierbare Situation, wenn Sie frühzeitig einen Anwalt einbeziehen.
Lehnen Sie die Scheidung ab, weil Sie falsche Angaben im Scheidungsantrag berichtigen oder eigene Forderungen stellen möchten, müssen Sie aktiv werden.
Typische Klarstellungen bzw. Anträge zielen darauf ab,
- dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist,
- dass Ihre Ehe nicht zerrüttet ist,
- entgegen der Behauptung im Scheidungsantrag kein Härtefall vorliegt,
- dass Sie sich versöhnt hätten,
- dass Sie zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sind oder
- die eine oder andere Scheidungsfolge geregelt wissen möchten.
In diesen Fällen läuft Ihre Scheidung auf eine streitige Scheidung hinaus. Sie müssen sich dann anwaltlich vertreten lassen. Ihr Anwalt wird den dafür notwendigen Sachvortrag in einer schriftlichen Stellungnahme formulieren und entsprechende Anträge beim Familiengericht stellen. In diesem Fall ist das Gericht ohnehin verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Sie als Antragsgegner anwaltlichen Beistand erhalten.
Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?
Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?
Als Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe beantragen
Glauben Sie, einen eigenen Rechtsanwalt nicht aus eigener Tasche bezahlen zu können, kann ein Anwalt Verfahrenskostenhilfe für Sie beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten für Ihre Beteiligung als Antragsgegner im Scheidungsverfahren. Die Kostenübernahme erfolgt vollständig oder, wenn Sie zumindest etwas Geld verdienen, so, dass Sie die Kosten in Raten an die Gerichtskasse zurückzahlen müssen.
Der Unterschied, ob Sie als Antragsgegner einen eigenen Antrag stellen oder nicht, begründet sich vornehmlich darin, dass Sie als Antragsgegner ohne einen Antrag nicht „Herr des Verfahrens“ sind. Nimmt der Antragsteller den Scheidungsantrag zurück oder betreibt das Verfahren schleppend, haben Sie keine Einflussmöglichkeiten.
Es kann sein, dass der Antragsteller eine taktische Antragsrücknahme wirtschaftlich als Vorteil betrachtet und den Scheidungsantrag zurücknimmt, wenn Sie beispielsweise glücklicher Gewinner im Lotto sind und der Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Aber auch wenn Sie geschieden werden und den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückweisen möchten, weil dessen Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde und beim Versorgungsausgleich, Güterrecht oder Unterhalt Nachteile bringt, empfiehlt sich ein eigener Scheidungsantrag.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
Scheidungsverbund bei Anträgen von Antragsteller und -gegner
Haben Antragsteller und Antragsgegner im Scheidungsverfahren Anträge zur Regelung einer Scheidungsfolge gestellt, wird das Familiengericht die Scheidung im Regelfall erst aussprechen, wenn alle anhängigen Anträge entscheidungsreif sind. Das Gesetz spricht vom Scheidungsverbund. Das Ziel ist, alle mit der Scheidung einhergehenden Aspekte in einem Verfahren zusammenhängend zu regeln.
Möchten Sie im Scheidungsverbund einen Antrag stellen, bestimmt das Gesetz, dass der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingehen muss (§ 137 Abs. II FamFG). Geht der Antrag zu spät ein, wird ein isoliertes Verfahren eröffnet und die Ehe meist ohne Entscheidung über die Folgesache vorab geschieden. Soweit es um eine Kindschaftssache geht (Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe eines Kindes) ist der Antrag ausnahmsweise noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich und wird in den Verbund übernommen. Das Gericht hat hier weitgehend Ermessen, wie es verfahren möchte.
Streitige Scheidungen ziehen sich zwangsläufig über einen längeren Zeitraum hin. Eine Prognose ist kaum möglich und hängt davon ab, um was und wie intensiv Sie die Auseinandersetzung betreiben.
Scheidungsbeschluss als Antragsgegner anfechten
Ob einvernehmlich oder streitig – am Ende des Verfahrens beschließt das Familiengericht nach Ihrer Anhörung die Scheidung: Ihre Ehe ist dann aufgelöst. Der Scheidungsbeschluss wird Ihnen in schriftlicher Ausfertigung mit der Post übersandt. Achten Sie darauf, dass Sie sich bei Geschäftsstelle des Familiengerichts den Rechtskraftvermerk auf die Urkunde setzen lassen, damit der Scheidungsbeschluss endgültig ist. Der Rechtskraftvermerk dokumentiert, dass der Scheidungsbeschluss nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde.
Möchten Sie den Scheidungsbeschluss anfechten, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Eine Beschwerde ist aber nur sinnvoll, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt.