Definition: Wie kann man den Unterhalt nach der Trennung berechnen?
DEFINITION
Wie kann man den Unterhalt nach der Trennung berechnen?
Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, müssen Sie für beide Ehepartner das so genannte bereinigte Nettoeinkommen ermitteln. Das ist das Bruttoeinkommen abzüglich verschiedener Positionen. Verwechseln Sie dies nicht mit dem Nettoeinkommen auf Ihrer Gehaltsabrechnung! Erwerbstätige Ehepartner können z.B. noch einen Bonus von 1/10 abziehen. Einfach erklärt: Derjenige, der weniger verdient, hat einen Anspruch auf 45% der Differenz beider Einkommen. Dabei steht dem Unterhaltszahler jedoch ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600 EUR zu (bei Erwerbslosigkeit 1.475 EUR).
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht typischerweise ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Wenn der Unterhaltsberechtigte sich bspw. mutwillig in eine finanzielle Notlage versetzt, kann dies die Verwirkung des Trennungsunterhalts zur Folge haben.
Wenn Sie nicht wissen, wie viel Ihr Ehepartner genau verdient, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft. Davon sollten Sie schnellstmöglich Gebrauch machen, um zur Not noch rückwirkend Unterhalt fordern zu können.
Sie müssen vollständig getrennt leben und dürfen keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. Dies setzt voraus, dass jeder Partner eine eigene Wohnung hat oder die gemeinsame Wohnung zwar noch gemeinsam bewohnt wird, dort jedoch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Es genügt, dass lediglich ein Partner die Trennung wünscht. Lehnt der andere Partner die Trennung ab, haben Sie dennoch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Leben Sie voneinander getrennt, haben Sie als bedürftiger Ehegatte Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, soweit Ihr Partner leistungsfähig ist. Der Trennungsunterhalt ist monatlich im Voraus in Geld zu leisten. Auf die Trennungsgründe kommt es hier nicht an. Allenfalls Extremfälle führen dazu, dass der Trennungsunterhalt verweigert werden kann.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Trennungsunterhalt
Ein kostenloser Rechner für den Trennungsunterhalt
Der § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt nur, dass Sie den nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen und Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen können.
Einkommenssituation des unterhaltsverpflichteten Partners
Um den Trennungsunterhalt berechnen zu können, ist zunächst die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.
Schritt 1: So bestimmen Sie das Bruttoeinkommen
Fordern Sie Trennungsunterhalt als Unterhaltsgläubiger oder müssen Sie Trennungsunterhalt zahlen als Unterhaltsschuldner, nehmen Sie zur Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts die letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Unterhaltsschuldners zur Hand. Dort sehen Sie das monatliche Nettoeinkommen. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des monatlichen Bruttoeinkommens nach Abzug der Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben.
Das Bruttoeinkommen errechnet sich allerdings nicht nach dem, was der Unterhaltsschuldner allein im letzten Monat verdient hat. Maßgebend ist vielmehr das, was er im Durchschnitt der letzten 12 Monate an Lohn oder Gehalt bezogen hat. Wurden Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gewährt, erhöhen diese Zahlungen den Durchschnittsverdienst. Ist der Unterhaltsschuldner selbstständig, ist anzugeben, welchen Verdienst er im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt hat.
GUT ZU WISSEN
Vor Gericht brauchen Sie Nachweise
Sind Sie Unterhaltsschuldner und müssen Trennungsunterhalt zahlen, bedenken Sie, dass Sie im Unterhaltsrechtsstreit beim Familiengericht Unterlagen vorlegen müssen, aus denen sich Ihr Einkommen nachvollziehen lässt. Es hat also keinen Vorteil, wenn Sie verfälschte oder allzu optimistische Beträge in den Unterhaltsrechner eingeben. Spätestens im Unterhaltsrechtsstreit müssen Sie Farbe bekennen.
Ihr Ehegatte hat einen Anspruch darauf, dass Sie ihm Ihre Einkommenssituation detailliert unter Vorlage entsprechender Belege offenbaren. Gegebenenfalls kann Ihr Partner dieses Auskunftsrecht gerichtlich gegen Sie einklagen. Das Familiengericht kann detaillierte Auskünfte von Ihrem Arbeitgeber, den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt über Ihre Einkommensverhältnisse einholen. Spätestens dann schlägt die Stunde der Wahrheit.
Über Ihr reines Einkommen auf der Gehaltsabrechnung hinaus, müssen Sie folgende Einnahmen einbeziehen:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Sachleistungen Ihres Arbeitgebers (geldwerter Vorteil eines Firmen- oder Dienstwagens, kostenfreies Kantinenessen: z.B. 3,50 EUR Sachwert mal 235 Arbeitstage = 822,50 EUR, Fahrkartengestellung Bus/Bahn)
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
Kapitalzinsen aus Aktienanlagen und Sparbüchern (unter Abzug der Kapitalertragssteuer, Bankgebühren)
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Unternehmen
Einkommensteuererstattung des Finanzamtes
Abfindungen (Umrechnung und Aufteilung bis zur Höhe Ihres letzten Gehalts, z.B. 40.000 EUR /12 Monate = 3.333 EUR, ergibt sich ein höherer Betrag, ist der Überschuss auf jeweils weitere Monate aufzuteilen)
Schlechtwettergeld
Kurzarbeitergeld
Krankengeld
Wohnwert Ihrer selbst genutzten Immobilie abzüglich Nebenkosten und Zinsen für die Finanzierung.
BAföG
Sind Sie Rentner, zählt Ihre Nettorente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventueller Einkommensteuern.
Arbeitslosengeld
Arbeiten Sie vorsätzlich weniger, als es Ihnen in zumutbarer Weise möglich wäre, wird Ihnen ein „fiktives“ Einkommen gedanklich zugerechnet. Wie hoch dieses Einkommen ist, lässt sich nur schwierig beziffern. Es orientiert sich danach, was Sie verdienen könnten, wenn Sie Ihre persönlichen und beruflichen Möglichkeiten in verantwortungsvoller Art und Weise nutzen würden.
Arbeiten Sie umgekehrt über Ihre eigentliche berufliche Arbeitsleistung hinaus mehr als es Ihnen zumutbar wäre (überobligatorische Arbeit), brauchen Sie regelmäßig nur die Hälfte des Mehrverdienstes in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
Nicht angerechnet werden freiwillige Leistungen Ihrer Eltern (z.B. monatliche Unterstützung in Form eines Zuschusses zur Lebenshaltung).
Schritt 2: So bestimmen Sie das „bereinigte“ Nettoeinkommen
Das Nettoeinkommen, das sich aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ergibt, ist noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Dieses Nettoeinkommen ist zusätzlich zu „bereinigen“. Jetzt sind Sie gefragt, um den Trennungsunterhalt zu berechnen. Der Unterhaltsrechner kann nämlich meist nur berücksichtigen, was Sie als Ergebnis Ihrer Berechnung eingeben. Der Unterschuldner hat die Möglichkeit, verschiedene Aufwendungen geltend zu machen und damit sein eigentliches Nettoeinkommen zu vermindern. In Betracht kommen folgende Aufwendungen:
Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben werden in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt.
Berufsbedingte Aufwendungen: 5 Prozent des Nettoeinkommens maximal 5 %, höchstens aber 150 %. Sofern höhere Aufwendungen (z.B. für Arbeitskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden) geltend gemacht werden, sind diese konkret nachzuweisen, sofern sie sachgerecht und angemessen sind.
Fortbildungskosten im Beruf
Leistungen für die angemessene Altersversorgung: 5 % des Bruttolohns
Selbstständige können sämtliche Betriebsausgaben geltend machen. Im Idealfall liegt eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz vor, aus denen sich Einnahmen und Betriebsausgaben ergeben.
Selbstständigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Unterhaltsschuldnern ist ein Anteil von ca. 20 % ihres Bruttoeinkommens für die private Altersversorgung zuzubilligen.
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Schulden Sie Ihren gemeinsamen Kindern Kindesunterhalt, sind die Beträge des Kindesunterhalts vom bereinigten Nettoeinkommen zusätzlich abzuziehen. Die Beträge des Kindesunterhalts entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle.
Wohnvorteil in der eigenen Immobilie
Bleibt ein Ehepartner nach der Scheidung in der gemeinsamen Immobilie wohnen, muss er sich den Wohnvorteil anrechnen lassen, weil er eben in der Immobilie wohnen bleibt, während der andere auszieht. Maßgebend sind die Mietkosten, die der verbleibende Partner zahlen müsste, würde er eine seinem Wohnbedarf angemessene Wohnung anmieten. Ist der Partner alleinstehend, werden in der Regel die Kosten für eine Singlewohnung angerechnet.
Von dem verbleibenden Betrag schuldet derjenige, der Trennungsunterhalt zahlen muss, 45% der Differenz beider Einkommen.
Praxisbeispiel
Trennungsunterhalt mit Kindern
Die Eheleute Clara und Mark leben getrennt. Clara ist erwerbslos. Mark verdient 3.300 EUR monatlich netto. Er bedient ein von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenes monatliches Darlehen in Höhe von 325 EUR an die Bank. Mark erhält zusätzlich einen vollen Monatslohn als Weihnachtsgeld. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren. Beide Kinder leben bei Clara. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 500 EUR (pro Kind 250 EUR) wird an Clara ausgezahlt. Der Kindes- und Trennungsunterhalt werden wie folgt berechnet:
Auf den Kindesunterhalt wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet
- (250 EUR / 2)
Mark verbleiben = 1.624 EUR
45% Unterhaltsanspruch Clara = 730,80 EUR
Unterhaltsschuldner hat kein Arbeitseinkommen
Hat der Unterhaltsschuldner kein Erwerbseinkommen und bezieht Einnahmen
als Rentner
aus Vermietung
aus Kapitalvermögen
aus Arbeitslosengeld oder
wegen unentgeltlichem Wohnen in der eigenen Immobilie
wird ihm kein Erwerbstätigenbonus von 0,1 zugebilligt.
Unterhaltsgläubiger bezieht selbst Arbeitseinkommen
Verdient der Unterhaltsgläubiger eigenes Geld, ist gleichfalls aus dem Bruttoeinkommen sein bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Es gelten die gleichen Grundsätze, die auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners maßgebend sind. Teils wird hierbei unterschieden, ob der Unterhaltsgläubiger sein Einkommen aus einer vor der Trennung begonnenen Arbeit bezieht oder erstmals nach der Trennung Geld verdient.
Praxisbeispiel
Trennungsunterhalt, wenn beide arbeiten
Mark verdient unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern und unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes (siehe Beispiel oben) 1.624 EUR netto / Monat. Clara verdient 700 EUR netto / Monat. Die Differenz zwischen beiden Einkommen beträgt 924 EUR (1.624 EUR – 700 EUR). Davon würde Clara 45%, also 415,80 EUR Trennungsunterhalt erhalten.
Mangelfall
Würde der zu zahlende Trennungsunterhalt mehr betragen und Mark verblieben weniger als 1.600 EUR wie im ersten Beispiel, so bräuchte er dann nur den Trennungsunterhalt zu zahlen, der den Selbstbehalt von 1.600 EUR übersteigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1609 BGB eine Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter festsetzt. Sind mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden und kann der Unterhaltspflichtige (Unterhaltsschuldner) nicht alle vollständig unterhalten, muss er vorrangig seine minderjährigen unverheirateten Kinder bedienen, sofern das Einkommen auch hier über den Selbstbehalt liegt. Erst wenn der Kindesunterhalt vollständig bezahlt ist, kommt der Ehegatte zum Zuge. Der Ehegatte erhält dann noch das, was der Unterhaltsschuldner zu leisten imstande ist.
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Sie sehen: das Unterhaltsrecht ist komplex. Schließlich geht es ums liebe Geld. Derjenige, der zahlen soll, möchte möglichst wenig zahlen und derjenige, der Trennungsunterhalt verlangt, möchte möglichst viel erhalten. Gesetz und Gerichte müssen versuchen, zwischen diesen widerstreitenden Interessen einen Ausgleich zu finden. Dies ist schwierig und nicht immer befriedigend. Egal, in welcher Situation Sie selbst sind: Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten.
Im Beratungsgespräch wird Ihnen der Rechtsanwalt darlegen, welche Unterhaltspflichten Sie haben bzw. welche Unterhaltsansprüche Sie stellen können. Auf dieser Basis lässt sich vieles verhandeln und oft einvernehmlich regeln. Je klarer die Fakten und die Beweislage, desto eher lassen sich „Geben“ und „Nehmen“ in Einklang bringen. Kommt keine Einigung zustande, muss das Familiengericht entscheiden.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.