Anfangsvermögen berechnen
Abgezogen wird das Anfangsvermögen oder privilegierte Vermögen allerdings nur dann mit dem Wert, den es bei der Eheschließung bzw. bei Eintritt des Erbfalls, der Vollziehung der Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehabt hat. Hierbei findet der Kaufkraftschwund, also der Wertverlust durch Inflation, Anwendung, so dass das privilegierte Vermögen um den Kaufkraftschwund seit dem Erwerbszeitpunkt gemäß dem Verbraucherpreisindex bereinigt wird.
Sofern der Vermögenswert im Falle einer Scheidung noch vorhanden ist, wird er im Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswert ins Endvermögen mit einbezogen. Hiervon wird für den Zugewinnausgleich der Vermögenswert gemäß dem Verbraucherpreisindex abgezogen. Das bedeutet, dass eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswertes einen Zugewinn des Vermögens darstellt, der über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist.
Dem Endvermögen ist außerdem das Vermögen hinzuzurechnen, was der jeweilige Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrags verschenkt, durch Trink- oder Spielsucht etc. verschwendet oder zu einem geringen Preis verkauft hat. Sofern der andere Ehegatte mit dem Verschenken des Vermögens einverstanden war, fällt dieses nicht in das Endvermögen. Die Hinzurechnung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrags überhaupt noch Vermögen hat.
Erbschaft als privilegiertes Vermögen
Erbschaften werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie werden also so behandelt, als hätte der Ehepartner sie schon vor der Ehe erhalten, auch wenn er erst nach der Heirat geerbt hat. Daher sind Erbschaften beim Zugewinnausgleich weitgehend vermögensneutral. Grund dafür ist, dass Erbschaften in der Regel nicht auf der Ehe basieren und der nicht erbende Ehepartner von der Erbschaft profitieren soll. Allerdings ist der Wertzuwachs, den z.B. eine geerbte Immobilie während der Ehe erfolgt, zu berücksichtigen.
> Immobilie bei Trennung und Scheidung
Schenkungen als privilegiertes Vermögen
Bei Schenkungen kommt es stets auf den Einzelfall an. Es ist zu unterscheiden, ob das Geschenk
- aufgrund der Ehe
- oder eher zur persönlichen Bereicherung des Beschenkten
gemacht wurde. Hochzeitsgeschenke werden in der Regel wegen der Ehe gemacht, sodass diese zu berücksichtigen sind. Geschenke zum Firmenjubiläum oder zur Baby-Shower sind jedoch nicht auszugleichen.
Vermögen verschwenden, um Zugewinn zu schmälern?
Lohnt es sich im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich sparsam zu leben, wenn ein Ehepartner während der Ehe viel Vermögen aufbaut? Zwar ist es im eigenen Interesse nicht ratsam, sein Vermögen zu verschleudern, aber verschwendet man das Vermögen gar ohne Zustimmung des Ehepartners, kann dies sogar als illoyale Vermögensminderung im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Kann nachgewiesen werden, dass die Verschwendung untersagt wurde, so kann der Ehepartner, der Geld verschwendet hat, keinen Ausgleichsanspruch wegen dieses Vermögens geltend machen. Wenn man jedoch nur ausschweifend oder zum Teil auch über seine Verhältnisse lebt, handelt es sich nicht um eine illoyale Vermögensminderung, so dass dieser Betrag nicht dem Endvermögen hinzugerechnet wird.
Da illoyale Vermögensminderungen, wie z.B. Verschenken oder Verschwenden des Vermögens, vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags in der Regel schwierig zu beweisen sind, ist es sinnvoll, Ihrem Ehepartner nicht vorher mitzuteilen, dass Sie die Scheidung einreichen.
> Zugewinnausgleich verweigern