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Definition: Erbschaft und Schenkung beim Zugewinn berücksichtigen?

DEFINITION

Erbschaft und Schenkung beim Zugewinn berücksichtigen?

Beim Zugewinnausgleich geht es darum, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen fair unter den Eheleuten aufzuteilen. Erbe und Schenkungen sind jedoch Sonderfälle und nicht ohne Weiteres Teil des Ausgleichs. Erbschaften werden zum Anfangsvermögen des erbenden Ehepartners hinzugerechnet, sodass kein Ausgleich erfolgt. Bei Geschenken kommt es auf die Umstände der Schenkung an. Hochzeitsgeschenke sind in der Regel auszugleichen. Immer zu berücksichtigen sind allerdings die Wertsteigerungen, z.B. von einer geerbten oder geschenkten Immobilie. Wenn Sie sich scheiden lassen, sollten Sie die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens also sorgfältig vorbereiten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Neben dem Versorgungsausgleich gehört der Zugewinnausgleich zu den wichtigsten finanziellen Folgen der Scheidung.
  • Sie können den Zugewinnausgleich in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung ggf. auch ausschließen oder individuell modifizieren, indem Sie z.B. bestimmte Vermögenswerte ausschließen.
  • Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch, um sich zu informieren, wie der Zugewinn genau ermittelt wird und welche Lösung für Sie die passende ist.

Vermögensaufteilung bei Scheidung

Schaubild

Anlässlich der Scheidung wird beim Zugewinnausgleich das Vermögen, das Sie während der Ehe erarbeitet haben, aufgeteilt. Doch nicht jeglicher Vermögenszuwachs muss berücksichtigt werden. Das so genannte privilegierte Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugerechnet: Vermögen, das durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben wurde. Dadurch wird es nicht Teil des Zugewinnausgleichs.

Anfangsvermögen berechnen

Abgezogen wird das Anfangsvermögen oder privilegierte Vermögen allerdings nur dann mit dem Wert, den es bei der Eheschließung bzw. bei Eintritt des Erbfalls, der Vollziehung der Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehabt hat. Hierbei findet der Kaufkraftschwund, also der Wertverlust durch Inflation, Anwendung, so dass das privilegierte Vermögen um den Kaufkraftschwund seit dem Erwerbszeitpunkt gemäß dem Verbraucherpreisindex bereinigt wird.

Endvermögen berechnen

Sofern der Vermögenswert im Falle einer Scheidung noch vorhanden ist, wird er im Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswert ins Endvermögen mit einbezogen. Hiervon wird für den Zugewinnausgleich der Vermögenswert gemäß dem Verbraucherpreisindex abgezogen. Das bedeutet, dass eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswertes einen Zugewinn des Vermögens darstellt, der über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist.

 

Dem Endvermögen ist außerdem das Vermögen hinzuzurechnen, was der jeweilige Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrags verschenkt, durch Trink- oder Spielsucht etc. verschwendet oder zu einem geringen Preis verkauft hat. Sofern der andere Ehegatte mit dem Verschenken des Vermögens einverstanden war, fällt dieses nicht in das Endvermögen. Die Hinzurechnung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrags überhaupt noch Vermögen hat.

Erbschaft als privilegiertes Vermögen

Erbschaften werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie werden also so behandelt, als hätte der Ehepartner sie schon vor der Ehe erhalten, auch wenn er erst nach der Heirat geerbt hat. Daher sind Erbschaften beim Zugewinnausgleich weitgehend vermögensneutral. Grund dafür ist, dass Erbschaften in der Regel nicht auf der Ehe basieren und der nicht erbende Ehepartner von der Erbschaft profitieren soll. Allerdings ist der Wertzuwachs, den z.B. eine geerbte Immobilie während der Ehe erfolgt, zu berücksichtigen.

 

> Immobilie bei Trennung und Scheidung

Praxisbeispiel

Grundstück erben

Mark hat nach der Heirat mit Clara im Jahre 1995 ein Ackergrundstück geerbt, was damals nur 10.000 EUR unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes wert war. Als die Scheidung 2011 bevorstand und der Scheidungsantrag zugestellt wurde, hat das sich in Marks Eigentum stehende Ackerland inzwischen zu teurem Bauland gewandelt und ist 200.000 EUR wert.

 

Das Grundstück wird im Endvermögen mit dem tatsächlichen Wert von 200.000 EUR berücksichtigt. Der Wert des Ackergrundstücks im Jahre 1995 ist beim Anfangsvermögen hinzuzurechnen und vom Endvermögen abzuziehen, so dass eine Wertsteigerung in Höhe von 190.000 EUR gegeben ist.

 

Im Ergebnis fällt somit die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich, die das Grundstück während der Ehe durch den Wandel vom Ackergrundstück zum Baugrundstück erfahren hat.

Schenkungen als privilegiertes Vermögen

Bei Schenkungen kommt es stets auf den Einzelfall an. Es ist zu unterscheiden, ob das Geschenk

 

  • aufgrund der Ehe
  • oder eher zur persönlichen Bereicherung des Beschenkten

 

gemacht wurde. Hochzeitsgeschenke werden in der Regel wegen der Ehe gemacht, sodass diese zu berücksichtigen sind. Geschenke zum Firmenjubiläum oder zur Baby-Shower sind jedoch nicht auszugleichen.

GUT ZU WISSEN

Gegenseitige Geschenke

Beschenken Sie einander, so geht man davon aus, dass Sie dies aufgrund der Ehe tun. Daher sind die Geschenke von Ehepartnern untereinander beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Vermögen verschwenden, um Zugewinn zu schmälern?

Lohnt es sich im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich sparsam zu leben, wenn ein Ehepartner während der Ehe viel Vermögen aufbaut? Zwar ist es im eigenen Interesse nicht ratsam, sein Vermögen zu verschleudern, aber verschwendet man das Vermögen gar ohne Zustimmung des Ehepartners, kann dies sogar als illoyale Vermögensminderung im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Kann nachgewiesen werden, dass die Verschwendung untersagt wurde, so kann der Ehepartner, der Geld verschwendet hat, keinen Ausgleichsanspruch wegen dieses Vermögens geltend machen. Wenn man jedoch nur ausschweifend oder zum Teil auch über seine Verhältnisse lebt, handelt es sich nicht um eine illoyale Vermögensminderung, so dass dieser Betrag nicht dem Endvermögen hinzugerechnet wird.

 

Da illoyale Vermögensminderungen, wie z.B. Verschenken oder Verschwenden des Vermögens, vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags in der Regel schwierig zu beweisen sind, ist es sinnvoll, Ihrem Ehepartner nicht vorher mitzuteilen, dass Sie die Scheidung einreichen.

 

> Zugewinnausgleich verweigern

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Wie kann ich gängige Fehler vermeiden?

Praxisbeispiel

Geld verprassen = Illoyales Verhalten?

Mark hat während der Ehe Wertpapiere geerbt, die er mit einem Gewinn von 100.000 EUR veräußert hat. Mark, der mit Clara verheiratet ist, kann mit dem unverhofften Geldsegen nicht umgehen und verprasst alles ohne das Wissen seiner Ehefrau. Irgendwann wird es Clara zu bunt. Sie reicht die Scheidung ein. Sie muss feststellen, dass Mark das Geld aus dem Aktienverkauf längst verprasst hat. Stattdessen hat er sein Konto weit überzogen. Alles verfügbare Vermögen ist bereits von der Bank gepfändet worden oder Mark hat es nach und nach verkauft, um seine Schulden zu begleichen.

 

Da Mark zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags vermögenslos ist, werden ihm auch die 100.000 EUR, die er verprasst hat, nicht als Endvermögen angerechnet. Selbst wenn Mark später wieder zu Geld kommt, so muss er Clara dennoch keinen Zugewinn zahlen.

 

Hätte Mark in den obigen Konstellation zwar das Geld aus dem Verkauf der Wertpapiere verprasst, aber daneben noch weiteres Vermögen gehabt, so wäre er nicht vermögenslos gewesen, so dass ihm die 100.000 EUR in voller Höhe als Endvermögen angerechnet worden wären.

 

Der Ausgleichsanspruch ist jedoch durch den Wert des Vermögens begrenzt, der bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist. Die Anrechnung der verbrauchten Vermögensmasse kann nicht dazu führen, dass der Ehegatte einen Betrag als Zugewinn zahlen muss, den er nicht mehr zur Verfügung hat und sich deshalb hoch verschulden muss.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Bei der Scheidung müssen viele verschiedene Vermögenswerte aufgeteilt werden. Erbschaften zählen jedoch nicht dazu und auch Geschenke nur, wenn Sie wegen der Ehe gemacht wurden. Ein möglicher Wertzuwachs ist allerdings zu berücksichtigen. Daher lohnt es sich, alle Vermögenswerte sorgfältig aufzulisten und sich anwaltlich beraten zu lassen, wie Anfangs- und Endvermögen in Ihrer Situation ausfallen. So sichern Sie sich bestmöglich ab.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.