Anfangsvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehepartner am Tage der standesamtlichen Trauung besitzt. Wenn ein Ehepartner bei der Eheschließung überschuldet ist, so ist sein Anfangsvermögen seit der Reform im Jahre 2009 nicht mehr mit 0 EUR, sondern mit dem tatsächlichen negativen Geldbetrag anzusetzen.
Weiterhin wird dem Anfangsvermögen das Vermögen hinzugerechnet, was ein Ehegatte nach der Eheschließung erbt, im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erhält, geschenkt oder als Ausstattung bekommt.