Notarielle Beurkundung schützt vor leichtfertigen Entscheidungen
Die notarielle Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift. Sie ist für Verträge mit schwerwiegender Bedeutung und großer Tragweite im Gesetz vorgeschrieben. So soll sichergestellt werden, dass Sie sich über die Konsequenzen des Vertrags bewusst sind und diesen nicht leichtfertig abschließen, sondern vorab fachlich beraten werden. Zudem sorgt diese Form dafür, dass der Vertrag rechtlich bindend ist und stellt beweiskräftig dar, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Ist die notarielle Beurkundung als Form vorgeschrieben und wird nicht eingehalten, ist der Vertrag wegen Formmangels nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.
Was muss notariell beurkundet werden?
Es gibt verschiedene Verträge, für die diese Form vorgeschrieben ist. Im Folgenden listen wir einige Verträge auf, die insbesondere in familienrechtlichen Angelegenheiten von Bedeutung sein können.
Verträge über Grundstücke
Verträge über Grundstücke, sowie die Erklärungen über deren Erwerb müssen notariell beurkundet werden:
- § 311 b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass: Verträge über Grundstücksübertragungen müssen angesichts ihrer Tragweite immer notariell beurkundet werden.
- § 873 II BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung: Bevor die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, sind die Vertragspartner nur an die Einigung gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben wurden.
Eheverträge sind von der Notarin bzw. dem Notar zu beurkunden, wenn diese formbedürftige Regelungen enthalten. Sobald Sie eine formbedürftige Regelung vornehmen möchten, muss der Vertrag im Ganzen notariell beurkundet werden. Das gilt für alle Arten von Eheverträgen, egal ob Sie diese vor oder während der Ehe, oder anlässlich der Scheidung abschließen. Somit sind auch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen notariell zu beurkunden. Zu den formbedürftigen Regelungen gehören insbesondere:
- § 1481 II BGB Haftung der Ehegatten untereinander: Bei der Gütergemeinschaft haften die Ehepartner zur Hälfte der Verbindlichkeiten füreinander, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet wurde.
- § 7 VersAusglG Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, der im Rahmen der Scheidung durchzuführen ist, müssen ebenfalls notariell beurkundet werden.
Erbrechtlich zu beachten sind:
- § 311 b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass: Verträge über Grundstücksübertragungen oder Erbverträge sind notariell zu beurkunden.
- § 1501 II BGB Anrechnung von Abfindungen: Verstirbt einer der Ehepartner, kann der überlebende Ehepartner mit den anteilsberechtigten Kindern und Enkelkindern schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft individuelle Vereinbarungen treffen. Diese sind jedoch notariell zu beurkunden.
- § 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben: Verträge, durch die ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, müssen immer notariell beurkundet werden.
- § 2351 BGB Erbverzicht: Ein Erbverzicht kann nur notariell beurkundet erklärt werden.
- § 2371 BGB Form: Auch Verträge, durch die die Erbschaft verkauft werden soll, sind notariell zu beurkunden.
§ 1626 a BGB Sorgeerklärung
Die Sorgerechtserklärung bzw. Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist relevant für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind. In der Regel hat dann die rechtliche Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht. Mit einer Sorgeerklärung können die Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind erklären. Die Erklärung ist entweder vor einer Notarin bzw. einem Notar oder bei dem Urkundsbeamten des Jugendamts abzugeben. Bei der notariellen Beurkundung entstehen die vorgeschriebenen Kosten nach dem GNotKG, die Beurkundung der Sorgeerklärung durch das Jugendamt ist hingegen kostenlos.
Ablauf der notariellen Beurkundung
Der Ablauf ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz (BeurkG), da es sich um eine besondere Form der Urkunde handelt. Der Beurkundungstermin beginnt damit, dass die Notarin bzw. der Notar die Personalien der Anwesenden feststellt. Dazu müssen Sie gültige Ausweispapiere vorlegen, also Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Anschließend muss sie bzw. er sich vergewissern, dass Sie über die erforderliche Geschäftsfähigkeit verfügen. Sind Sie nicht geschäftsfähig, ist die notarielle Beurkundung abzulehnen. Eventuelle Zweifel an der Geschäftsfähigkeit werden in der Urkunde vermerkt.
Außerdem muss die Notarin bzw. der Notar Sie über Ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, aufklären und Ihre Erklärungen dokumentieren. Anschließend wird sie bzw. er Ihnen die gesamte Niederschrift der Beurkundung vorlesen und Ihnen alle weiteren Unterlagen, die einzubeziehen sind, vorlegen. Sind Sie mit allem einverstanden, wird die Urkunde von den Vertragsparteien und der Notarin bzw. dem Notar unterschrieben.
Die Kosten ergeben sich aus dem GNotKG. Grundlage der Berechnung ist der Geschäftswert Ihrer Sache. Bei einem Kaufvertrag ist der Geschäftswert der Kaufpreis, bei einem Testament das Reinvermögen des Erblassers, bei einem Ehevertrag das Reinvermögen des Ehepaars. Im GNotKG sind den verschiedenen Geschäftswerten bestimmte Gebühren und den notariellen Tätigkeiten einzelne Gebührensätze zugeordnet. So ist für die Beurkundung von Verträgen die zweifache Gebühr vorgesehen (Gebührensatz 2,0). Auf die Gebühren sind zudem eine Auslagenpauschale für Porto, Telefon- und Kopierkosten, sowie die Mehrwertsteuer anzurechnen.
Wie kann ich ein notariell beurkundetes Dokument ändern?
Möchten Sie nachträglich Änderungen vornehmen, müssen Sie auch für die Anpassungen die vorgeschriebene Form einhalten. Sie können eine notariell beurkundete Urkunde nicht eigenhändig abändern, sondern müssen dies erneut notariell beurkunden lassen. Möchten Sie den Vertrag im Ganzen einvernehmlich aufheben, so muss auch die Aufhebung notariell beurkundet werden.
Kommt es jedoch zu Streit und sind Sie sich nicht einig, müssen Sie den Vertrag einseitig anfechten. Das ist etwa dann sinnvoll, wenn formelle oder materielle Mängel vorliegen oder der Vertrag sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn Sie durch eine bestimmte Klausel inhaltlich benachteiligt werden. Aber auch die Umstände, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, spielen eine Rolle. Hat ein Ehepartner etwa den Ehevertrag nur unterzeichnet, weil existenzielle oder psychische Abhängigkeit bestand oder der andere Ehepartner ihn unter Druck gesetzt oder bedroht hat, so kann ebenfalls ein Fall von Sittenwidrigkeit vorliegen. Hierbei handelt es sich stets um eine Einzelfallprüfung, sodass eine individuelle anwaltliche Beratung notwendig ist. Zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen, um keine mögliche Anfechtungsfrist verstreichen zu lassen.